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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzGemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft und des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zur Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft und des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zur Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2025-07-17

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168 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft und des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Vom 10. März 2025 Präambel Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 28. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ff.) sowie das Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Zuteilung eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren und in den Verfahren der Baulandumlegung derart geregelt, dass der Übergang des Eigentums bis zur Höhe des Sollanspruchs von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn der neue Eigentümer in diesen Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungs- oder Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Weiter wurde eine Nichtaufgriffsgrenze für Mehrzuteilungen in Höhe von 20 vom Hundert eingefügt (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a und b GrEStG). 1. Allgemeines Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a GrEStG oder § 3 Nummer 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind. In Flurbereinigungsverfahren werden die von den Teilnehmern eingebrachten Grundstücke nach §§ 27 – 33 FlurbG bewertet, unter anderem, um eine wertgleiche Landabfindung gewährleisten zu können. Die Summe der hierdurch ermittelten bzw. eingebrachten Werte jedes Teilnehmers bezeichnet man als Sollanspruch. Der Sollanspruch ergibt sich entgegen dem Sollanspruch im Flurbereinigungsverfahren aus dem Wert der eingebrachten Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG. Das heißt, er ergibt sich aus der Anspruchsberechnung für die Teilnehmer und ist der Anspruch auf wertgleiche Abfindung vor Landabzug nach § 47 FlurbG. 2. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a GrEStG sind von der Besteuerung ausgenommen: — der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren und die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in dem jeweiligen Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist (Minderzuteilung oder wertgleiche Zuteilung). Ebenfalls ausgenommen ist in diesen Fällen der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung), wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt (unwesentliche Mehrzuteilung). Das bedeutet: Übersteigt der Wert des zugeteilten Grundstücks den Wert des eingebrachten Grundstücks (Sollanspruch auf Zuteilung) um höchstens 20 vom Hundert (wertgleiche Zuteilung oder unwesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung insgesamt steuerfrei. Erfolgt dagegen eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 vom Hundert übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist die gesamte Mehrzuteilung in Höhe der Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig, wenn der Wert den Betrag von 2 500 Euro (siehe nachstehend unter 3.) übersteigt. Ein Mehr- oder Minderempfang ohne Geldausgleich im Rahmen der Ortsregulierung aufgrund von Neumessungsdifferenzen dient lediglich dazu, die Größe der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke zu korrigieren, und unterliegt daher selbst nicht der Grunderwerbsteuer; — die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren. 3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung In Verfahren nach dem FlurbG ist eine steuerbare Landabfindung (wesentliche Mehrzuteilung) ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nummer 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 2 500 Euro nicht übersteigt. 4. Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem FlurbG Beteiligten Das FlurbG sieht verschiedene Arten von Flurbereinigungsverfahren vor, mit denen das Ziel der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes erreicht werden kann: das Regelflurbereinigungsverfahren (§§ 1 und 37 FlurbG), das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG), das Unternehmensflurbereinigungsverfahren (§§ 87 ff. FlurbG), das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) und der freiwillige Landtausch (§ 103a ff. FlurbG). Gemäß § 10 Nummer 1 FlurbG sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten beteiligt. Die Nebenbeteiligten richten sich nach § 10 Nummer 2 Buchstabe a – f FlurbG. Die unter Nummer 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem FlurbG wie folgt aus: 4.1. Beteiligte Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber 4.1.1. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht: — die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Absatz 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisung nach § 44 Absatz 3 FlurbG, die ebenfalls unter den Begriff der Abfindung in Land im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a GrEStG fallen; — die Landabfindung nach § 44 Absatz 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet; — die Landabfindung nach § 44 Absatz 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet; — die Landabfindung nach § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum; — die Landabfindung nach § 49 Absatz 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück; — die Landabfindung nach § 50 Absatz 4 FlurbG für nicht unter § 50 Absatz 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile; — der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Absatz 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen, wenn diese den Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigen. 4.1.2. Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Grenze von 2 500 Euro überschritten wird und der Sollanspruch auf Zuteilung um mehr als 20 vom Hundert überschritten wird (vgl. Nummer 2; wesentliche Mehrzuteilung): FlurbG aus Land, das durch Verzicht auf Landabfindung (§ 52 FlurbG), durch Aufbonitierung (§ 46 FlurbG), durch nicht benötigte Landanteile für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen bzw. unvorhergesehene Zwecke und Missformen nach § 47 FlurbG oder in sonstiger Weise (z. B. § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird; FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens; — die Mehrausweisung in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Absatz 1 FlurbG, soweit sie nicht unter Nummer 4.1.1 (siebter Aufzählungspunkt) fällt. 4.2. Teilnehmergemeinschaft Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 Absatz 1 FlurbG) nach § 42 Absatz 2 Satz 1 FlurbG. 4.3. Verband der Teilnehmergemeinschaften Der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Absatz 1 FlurbG ist grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 29 Reichssiedlungsgesetz (RSG) ist nicht möglich, da § 29 RSG wegen § 25 Absatz 12 Satz 2 GrEStG in der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Fassung nicht mehr anwendbar ist. 4.4. Gemeinden, Träger von öffentlichen Bauvorhaben und sonstige öffentliche Träger 4.4.1. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht: — die Landabfindungen, unvermeidbare Mehrausweisungen und Landtausche in den Fällen der Nummer 4.1.1; — die unentgeltliche Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, jedoch nur, soweit diese zugleich gemeinschaftliche Anlagen sind; — die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 FlurbG). 4.4.2. Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2 500 Euro überschritten wird und der Sollanspruch auf Zuteilung um mehr als 20 vom Hundert überschritten wird (vgl. Nummer 2 wesentliche Mehrzuteilung): — die Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, soweit sie nicht zugleich gemeinschaftliche Anlagen sind; — die Zuteilung von Flächen an den Träger eines Unternehmens nach § 88 Nummer 4 FlurbG. 5. Besonderheiten beim Landabfindungsverzicht nach § 52 FlurbG 5.1. Verwirklichung von Erwerbsvorgängen Die Erklärung gemäß § 52 FlurbG (Verzicht auf Landabfindung) zugunsten der Teilnehmergemeinschaft ist kein Rechtsvorgang im Sinne von § 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Es findet lediglich ein Verzicht zugunsten der Teilungsmasse statt, über den die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neuverteilung entscheidet. Dies gilt auch für eine Verzichtserklärung eines am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümers auf Landabfindung zugunsten Dritter, selbst wenn der Dritte im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzen erhält. Die Landverzichtserklärung, mit der lediglich der Abfindungsanspruch des Verzichtenden auf den Begünstigten übergeht, bereitet den Erwerb des Eigentums an den Ersatzgrundstücken lediglich vor und unterliegt damit weder nach § 1 Absatz 1 GrEStG noch nach § 1 Absatz 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2000, II R 47/99, BStBl. II S. 627). Erst die Landzuteilung nach Nummer 4.1.2 ist steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014, II R 10/14, BStBl. 2015 II S. 401). Entsprechendes gilt bei der Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach § 55 Absatz 1 FlurbG, ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen. 5.2. Steuerbarkeit und Steuerpflicht Die Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren ist bis zur Höhe des Sollanspruchs nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. In diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn ein Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers nach § 52 Absatz 3 Satz 2 FlurbG Landabfindungsansprüche erwirbt und andererseits für ihn selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines anderen Teilnehmers oder eines Dritten auf Landabfindungsansprüche verzichtet. Nur derjenige Teilnehmer, dem wertmäßig mehr Grundstücke zugeteilt werden, als er in das Flurbereinigungsverfahren selbst eingebracht hat, soll mit Grunderwerbsteuer belastet werden, wenn diese Mehrzuteilung auf einem rechtsgeschäftlichen Erwerb von Ansprüchen beruht (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014, II R 10/14, BStBl. 2015 II S. 401). Erwirbt ein Dritter durch den Landabfindungsverzicht eines Teilnehmers nach § 52 FlurbG Landabfindungsansprüche, ist die aufgrund der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan erfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten, der erst durch den Landabfindungsverzicht selbst Teilnehmer wird, mangels durch den Dritten zuvor eingebrachter Grundstücke nicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. 5.3. Bemessungsgrundlage beim Erwerb von Landabfindungsansprüchen In den Fällen, in denen ein Dritter durch den Landabfindungsverzicht eines Teilnehmers nach § 52 FlurbG Landabfindungsansprüche erwirbt, bildet die zu leistende Abfindungszahlung die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des Dritten. Veräußert der Dritte die erworbenen Ansprüche wiederum teilweise an einen Vierten, ist nur der der auf den bei dem Dritten verbleibenden Teil der Ansprüche entfällt, Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer des Dritten für die Eigentumszuweisung. Ist der auf diesen Teil der Ansprüche entfallende Teil der Abfindungszahlung nicht bekannt und nicht ermittelbar, ergibt sich die Bemessungsgrundlage durch Aufteilung der vom Dritten an den Teilnehmer geleisteten Abfindungszahlung im Verhältnis des Wertes der bei dem Dritten verbliebenen Landabfindungsansprüche zum Wert der insgesamt von dem Dritten erworbenen Landabfindungsansprüche. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des Vierten ist die an den Dritten geleistete Gegenleistung. Auch bei dem Vierten scheidet eine Anwendung von § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a GrEStG aus, da dieser selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. In den Fällen, in denen ein Teilnehmer aufgrund des Verzichts eines anderen Teilnehmers nach § 52 FlurbG Landabfindungsansprüche erwirbt und der Teilnehmer diese erworbenen Ansprüche teilweise an einen Dritten weiterveräußert, ist der auf die Eigentumszuweisung an den Teilnehmer entfallende Teil der von dem zunächst erwerbenden Teilnehmer an den anderen Teilnehmer geleisteten Abfindungszahlung die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des erwerbenden Teilnehmers. Ist der auf die Eigentumszuweisung entfallende Teil der geleisteten Abfindungszahlung hingegen nicht bekannt und nicht ermittelbar, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des erwerbenden Teilnehmers durch Aufteilung der von ihm geleisteten Abfindungszahlung im Verhältnis des Wertes der bei ihm verbliebenen Landabfindungsansprüche zum Wert der insgesamt von ihm hinzuerworbenen Landabfindungsansprüche. Die auf die verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungszahlung stellt die Bemessungsgrundlage dar. Eine Saldierung der geleisteten und erhaltenen Abfindungszahlungen kommt in beiden Fällen nicht in Betracht. 5.4. Besonderheiten der Anzeige Die Verzichtserklärungen gemäß § 52 FlurbG erfordern Schriftform nach § 126 BGB oder sind in einer Niederschrift zu erfassen. Sie können auch in einer Plan- und Abfindungsvereinbarung abgegeben werden. Aus den Verzichtserklärungen geht z. B. hervor, — in welchem Umfang der Abgeber auf Flurstücke bzw. Abfindungsansprüche (Werteinheiten) zugunsten des Empfängers verzichtet und diese auf ihn überträgt, — welcher Fläche (in Hektar) die übertragenen Abfindungsansprüche (Werteinheiten) entsprechen (soweit ermittelbar), — wie hoch der zu zahlende Geldausgleich ist, den der Empfänger an den Abgeber zu zahlen hat, und — wie sich das Abfindungsentgelt auf einzelne Flurstücke verteilt (soweit ermittelbar). Die für die Prüfung der Grunderwerbsteuerpflicht erforderlichen Angaben über den Wert der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke, den Wert der zugeteilten Grundstücke, den Wert der hinzuerworbenen Ansprüche aufgrund des Verzichts auf Landabfindung eines anderen Teilnehmers (Erwerb von Abfindungsansprüchen) sowie den Wert veräußerter Ansprüche aufgrund des Verzichts auf Landabfindung (Veräußerung von Abfindungsansprüchen) gehen aus den Nachweisen des Neuen Bestandes hervor. In den Fällen der Minderzuteilung, der wertgleichen Zuteilung oder einer Mehrzuteilung mit einer grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage von nicht mehr als 2 500 Euro übersendet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt nach der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung die erforderlichen Nachweise des Neuen Bestandes und beantragt für die Fälle, in denen keine grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge vorliegen, die Ausstellung von Sammel-Unbedenklichkeitsbescheinigungen, in den sonstigen Einzelfällen gesonderte Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Weist die Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge neben der für den Erwerb von Abfindungsansprüchen nach § 52 FlurbG geleisteten Abfindungszahlung auch (für die teilweise Weiterübertragung der Landabfindungsansprüche) erhaltene Abfindungszahlungen aus, übersendet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt – zusätzlich zur Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge und den Nachweisen des Neuen Bestandes – die entsprechenden Verzichtserklärungen. Hierunter fallen insbesondere die Fälle: — des Hinzuerwerbs und des Verzichts nach § 52 FlurbG; — des mehrfachen Hinzuerwerbs und des Verzichts nach § 52 FlurbG; — der Ausnahmefall des bloßen Erwerbs von Landabfindungsansprüchen und des Verzichts nach § 52 FlurbG ohne Einbringung eigener Flächen. Anhand dieser Unterlagen ist zu ermitteln, welcher Anteil der an den ursprünglichen Teilnehmer geleisteten Abfindungszahlungen auf die Zuteilung entfällt. 6. Stichtag Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung nach §§ 61 bzw. 63 FlurbG bestimmten Zeitpunkt, zu dem der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen Rechtszustands tritt. 7. Anzeigepflicht Die Flurbereinigungsbehörde hat gemäß § 18 GrEStG dem zuständigen Finanzamt über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Absatz 3 Satz 2 GrEStG). 8. Anzeigefrist Die Anzeigefrist von zwei Wochen (§ 18 Absatz 3 Satz 1 GrEStG) beginnt in Verfahren nach dem FlurbG mit dem nach Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt. 9. Anzeige 9.1. Innerhalb dieser Frist erstattet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt Anzeige über die (vorzeitige) Ausführungsanordnung, den darin bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§§ 61, 63 FlurbG) sowie darüber, dass die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweise des Alten und Neuen Bestandes, jedoch ohne die Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs) bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden können. Die Anzeige ist unabhängig davon zu erstatten, ob die Ausführungsanordnung Rechtskraft erlangt hat oder nicht. 9.2. Nach der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans, spätestens aber zum Zeitpunkt des Ersuchens auf Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) zeigt die Flurbereinigungsbehörde die endgültigen Erwerbsvorgänge dem Finanzamt an. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 82 FlurbG. 9.3. Zur Erstattung der Anzeige nach Nummer 9.2 sendet die Flurbereinigungsbehörde einen Abdruck des Grundbuchberichtigungsersuchens und der nach § 80 FlurbG oder § 82 Satz 2 FlurbG bzw. die nach Nummer 5.4 erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für die Bewertungsstelle) an das Finanzamt, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches. Sofern der Bund, ein Land oder eine Kommune Beteiligter ist, ist die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Flurbereinigungsverfahren vertreten hat, zu ergänzen. Darüber hinaus sind die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweise des Neuen Bestandes) – soweit noch nicht enthalten – durch folgende Angaben zu ergänzen: — Bezeichnung der neuen Grundstücke, deren Größe, die Höhe des festgesetzten Geldbetrages und evtl. den Wert sonstiger Gegenleistungen im Nachweis des Neuen Bestandes – Ausgleiche und Entschädigungen sowie – soweit erforderlich – den Nachweis des Neuen Bestandes – Wesentliche Bestandteile; — Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen); — Angabe des von der Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich zugrunde gelegten Kapitalwertes je Werteinheit (kann im Anschreiben mitgeteilt werden). Dabei ist es notwendig, diese Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen, Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge den Finanzämtern unsaldiert und ohne Abzug eventueller Flächenabgänge, Minderausweisungen u. Ä. mitzuteilen. Der Anzeige ist eine Auflistung nach Ordnungsnummern über die für die Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge (Nachweis des Neuen Bestandes – Ausgleiche und Entschädigungen) beizufügen. Diese Unterlagen treten dann an die Stelle der Veräußerungsanzeige. 9.4. Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet das Finanzamt über die nach Erstattung der Anzeige eingetretenen Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes (§ 64 FlurbG) durch Übersendung eines berichtigten Auszuges entsprechend den Ausführungen zu Nummer 9.3 für die jeweils betroffenen Ordnungsnummern. 9.5. Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigungen an die Flurbereinigungsbehörde. Dieses Rundschreiben tritt an die Stelle des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums für Finanzen (B/5-2 – 24/2001 – S 4400) und des Ministeriums für Umwelt (B/3 – LK 50.16 – 182/2001) vom 15. Januar 2001 und ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz. Gemäß § 23 Absatz 17 GrEStG sind die gesetzlichen Anpassungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, bei denen der Stichtag gemäß Punkt 6 nach dem 28. Dezember 2020 liegt. Saarbrücken, den 7. Juli 2025 Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Im Auftrag Rupp Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Im Auftrag Bauch


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