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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturGenehmigungserlass zur Abweichung von Vorschriften des zweiten bis fünften Teils des Schulmitbestimmungsgesetzes an Sonderschulen im Saarland

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Genehmigungserlass zur Abweichung von Vorschriften des zweiten bis fünften Teils des Schulmitbestimmungsgesetzes an Sonderschulen im Saarland

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1974-08-17

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Genehmigungserlaß zur Abweichung von Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils des Schulmitbestimmungsgesetzes an Sonderschulen im Saarland Vom 17. August 1974 (GMBl. Saar S. 547) A. Um ein einheitliches Verfahren sicherzustellen, genehmige ich hiermit, daß an Sonderschulen für Geistigbehinderte von den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils des Schulmitbestimmungsgesetzes mit folgender Maßgabe abgewichen wird: 1. Es findet keine Teilnahme von Schülern an Konferenzen statt (vgl. Teil II). 2. Es sind folgende besondere Stufenkonferenzen an Stelle der Klassenkonferenzen zu bilden (vgl. Teil II): Eingangsstufenkonferenz Mittelstufenkonferenz Oberstufenkonferenz Abschlußstufenkonferenz 3. Die Vorschriften des Teils III finden keine Anwendung. 4. An Stelle der Klassenelternversammlungen des Teils IV treten die besonderen Stufenelternversammlungen entsprechend der in Nr. 2 getroffenen Regelung. Demnach sind ein Stufenelternsprecher und Vertreter und aus der Mitte der Stufenelternsprecher entsprechend § 41 Abs. 2 SchumG der Vorsitzende und der Stellvertreter der Elternvertretung der Schule zu wählen. 5. Die Schulkonferenz ist ohne Schülervertreter analog § 45 Abs. 3 SchumG zu bilden (vgl. Teil V). B. An Sonderschulen für Lernbehinderte ist abzuweichen von § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 und gemäß vorstehender Nr. 5 zu verfahren. C. An allen Sonderschulen, außer Sonderschulen für Geistigbehinderte, die in den Klassenstufen 8 und 9 nur einzügig sind, ist von der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und des § 45 Abs. 1, letzter Halbsatz mit der Maßgabe abzuweichen, daß einer der dort genannten drei Vertreter der Schülervertretung (vgl. § 28) ein stellvertretender Klassenschülersprecher sein darf.


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