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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGeschäftliche Behandlung der Angelegenheiten nach §§ 30, 42 des Bundeszentralregistergesetzes (JVVS 1454)

Verwaltungsvorschrift

Geschäftliche Behandlung der Angelegenheiten nach §§ 30, 42 des Bundeszentralregistergesetzes (JVVS 1454)

Ministerium der Justiz · vom 1986-08-29

1.

BZRG oder in eine Mitteilung nach § 42 Abs. 1 S. 3 BZRG erledigt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

2.
(1)

Geht einem Amtsgericht ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG oder eine Mitteilung nach § 42 BZRG zu, so teilt die Geschäftsstelle dies dem Antragsteller mit und setzt ihm zur Einsichtnahme eine Frist von mindestens 4 Wochen (§ 17 Abs. 1 1. BZRVwV).1 Hierbei ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das Führungszeugnis oder die Mitteilung vernichtet wird, wenn er das Führungszeugnis oder die Mitteilung nicht innerhalb der gesetzten Frist einsieht oder der Weiterleitung des Führungszeugnisses an die in dem Zeugnis benannte Behörde widerspricht (§ 17 Abs. 2 1. BZRVwV). Der Zeitpunkt der Benachrichtigung ist im Feld 21 des Vordrucks BZR 2 bzw. auf der Mitteilung gemäß § 42 BZRG zu vermerken.

(2)

Ist der erscheinende Antragsteller nicht persönlich bekannt, so hat er der Geschäftsstelle seine Angaben zur Person durch einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen. Hierauf ist der Antragsteller in dem Anschreiben nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. 3. Sieht der Antragsteller das Zeugnis in der gemäß Nummer 2 gesetzten Frist nicht ein oder widerspricht er der Weiterleitung des Zeugnisses an die darin benannte Behörde, so hat die Geschäftsstelle das Zeugnis zu vernichten (§ 17 Abs. 2 1. BZRVwV); dabei sind Name und Anschrift des Antragstellers unkenntlich zu machen. 4. Widerspricht der Antragsteller nach Einsichtnahme der Weiterleitung des Zeugnisses nicht, so bestätigt er dies auf dem Vordruck für den Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses. Das Zeugnis ist alsdann der darin benannten Behörde zu übersenden. 1 Jetzt: 1. BZRVwV vom 24. Mai 1985 (BAnz. Nr. 99 S. 5573); vgl. auch 2. BZRVwV - Ausfüllanleitung für Verwaltungsbehörden (AfV) vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 155 vom 22. August 1985), geändert durch Allgem. Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 1989 (BAnz. Nr. 137a vom 26. Juli 1989 S. 3), 3. BZRVwV - Ausfüllanleitung für Justizbehörden vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 155a vom 22. August 1985 S. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 45). 1 4 5 4 29.8.1986 Stand: 3.9.2019 2 5. Mitteilungen nach § 42 Abs. 1 BZRG sind nach Einsichtnahme oder nach Ablauf der zur Einsichtnahme gesetzten Frist zu vernichten; dabei sind Name und Anschrift des Antragstellers unkenntlich zu machen. Das angefallene Schriftgut ist nach Erledigung des Verfahrens nach §§ 30, 42 BZRG ebenfalls zu vernichten. 6. Die Vernichtung eines Zeugnisses nach Nummer 3 oder einer Mitteilung nach Nummer 5 ist in dem nach Abschnitt II zu führenden Register zu vermerken. II. Für die Registrierung der Ersuchen des BZR gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils der Aktenordnung 2 mit folgender Maßgabe: Die Ersuchen sind in das Allgemeine Register AR (Liste 3 AktO) als Ersuchen an die Geschäftsstelle wie folgt einzutragen: Spalte 1: wie üblich Spalte 2c: 1 Spalte 3: wie üblich Spalte 4: BZR/ ............................ Name des Antragstellers) Spalte 5: - Spalte 6: § 30 BZRG bzw. § 42 BZRG Spalte 7: a) im Fall des § 30 BZRG: „Weitergeleitet an ........................... am ...............................“ oder „Vernichtet am .............................“ b) im Fall des § 42 BZRG: „Vernichtet am .............................“ III. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. ... 3 IV. Diese AV wird unter Nummer 306 in die Anlage Teil III zur AktO aufgenommen. 2 AktO vgl. JVVS 1454/1.12.1967. 3 Überholt (Aufhebungsvorschrift).


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