Geschäftliche Behandlung der von den Sparkassen bei dem Registergericht eingereichten Unterlagen (JVVS 1454-161)
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1 4 5 4 20.5.1959 Anlage (AktO III 509) Geschäftliche Behandlung der von den Sparkassen bei dem Registergericht eingereichten Unterlagen AV des MfR Nr. 13/1979 vom 26. November 1979 (1454-161) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) von den Sparkassen, die einem Sparkassen- und Giroverband angehören, bei dem Registergericht eingereichten Unterlagen sind ohne registermäßige Erfassung zu Sammelakten zu nehmen (§ 1 Abs. 4 AktO).1 Werden bei einem Registergericht Unterlagen von mehreren dieser Unternehmen eingereicht, so ist für jedes Unternehmen ein besonderes Aktenstück anzulegen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AktO).1 1 AktO vgl. JVVS 1454/1.12.1967. Stand: 21.1.2005