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Verwaltungsvorschrift

Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1999-08-17

§ 1
(1)

Die Spruchstelle für Flurbereinigung hält ihre Sitzungen auf Berufung ihres oder ihrer Vorsitzenden ab. Ihm oder ihr bleibt es überlassen, regelmäßige Sitzungstage zu bestimmen.

(2)

Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Dienstort der Oberen Flurbereinigungsbehörde anberaumen.

§ 2
(1)

Ein Beisitzer oder eine Beisitzerin, der oder die durch Krankheit oder andere zwingende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen oder die ihm oder ihr sonst obliegenden Geschäfte wahrzunehmen, hat dies dem oder der Vorsitzenden sofort anzuzeigen. - 2 -

(2)

Der dem oder der Vorsitzenden, dem beamteten Beisitzer oder der beamteten Beisitzerin und dessen oder deren Stellvertreter oder dessen oder deren Stellvertreterin von ihren Dienstvorgesetzten bewilligte Urlaub gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen der Spruchstelle. Die Mitglieder auf Zeit und ihre Stellvertreter oder ihre Stellvertreterinnen haben eine beabsichtigte längere Abwesenheit von ihrem Wohnort dem/der Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Dieser oder diese hat, falls erforderlich, die Stellvertretung zu regeln.

(3)

Der oder die Vorsitzende hat die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in der Reihenfolge ihrer Bestellung einzuberufen. Von der festgesetzten Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden. Ein besonderer Grund liegt namentlich vor, wenn die Teilnahme eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin erwünscht ist, weil er oder sie die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse gründlich kennt oder bereits an früheren Verhandlungen in der Spruchsache teilgenommen hat. Die Gründe für die Abweichung sind aktenkundig zu machen.

(4)

Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen und ihre Stellvertreter und ihre Stellvertreterinnen erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1498), in seiner jeweils geltenden Fassung. II. Befugnisse und Pflichten des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden:

§ 3
(1)

Der oder die Vorsitzende leitet den Geschäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigung und sorgt für die rechtzeitige Erledigung der Geschäfte.

(2)

Er oder sie zeichnet die Urschriften aller Verfügungen.

§ 4
(1)

Der oder die Vorsitzende bestimmt die Berichterstatter oder Berichterstatterinnen für die der Spruchstelle zur Entscheidung vorgelegten Widersprüche; er oder sie kann die Berichterstattung selbst übernehmen. Der oder die Vorsitzende kann schriftliche Berichterstattung anordnen.

(2)

Alle Verfügungen, die, ohne der sachlichen Entscheidung der Spruchstelle vorzugreifen, zu ihrer Vorbereitung dienen, sind von dem oder der Vorsitzenden zu erlassen. - 3 -

§ 5
(1)

Der oder die Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen in den Sitzungen. Meinungsverschiedenheiten über die Fragestellung und über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet der oder die Vorsitzende.

(2)

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(3)

Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf in der Verhandlungsniederschrift und in den Entscheidungen keinen schriftlichen Ausdruck finden. III. Mündliche Verhandlung

§ 6
(1)

Die zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sachen sind durch Aushang vor dem Sitzungslokal öffentlich bekannt zu machen.

(2)

Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des oder der Vorsitzenden oder des Berichterstatters oder der Berichterstatterin einzuleiten, alsdann ist den Beteiligten das Wort zu geben.

(3)

Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird.

§ 7
Durch Aufnahme in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind

insbesondere festzustellen: a) neue tatsächliche Erklärungen der Beteiligten oder die Tatsache, dass solche aus den Vorträgen der Beteiligten nicht zu entnehmen waren; b) Erklärungen der Beteiligten, durch die sich das Streitverfahren ganz oder teilweise erledigt; c) Aussagen der Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständigen, die in der mündlichen Verhandlung vernommen werden; d) die in der Verhandlung erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken; e) das Ergebnis einer in der Verhandlung vorgenommenen örtlichen Besichtigung. - 4 -

§ 8
Ein Beschluss der Spruchstelle für Flurbereinigung, der auf eine mündliche

Verhandlung ergeht, braucht nicht verkündet zu werden; er muss jedoch stets von den Mitgliedern gefasst werden, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. IV. Urschriften, Ausfertigungen und Zustellung

§ 9
(1)

Im Eingang aller Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben; auch ist darin der Tag der Beschlussfassung anzugeben.

(2)

Die Urschriften der Entscheidungen mit den Gründen sowie aller sonstigen Beschlüsse sind außer von dem oder der Vorsitzenden auch von den Beisitzern und Beisitzerinnen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist die Verhinderung von dem oder der Vorsitzenden zu bescheinigen. Ist der oder die Vorsitzende verhindert, so bescheinigt der dienstälteste an der Beschlussfassung beteiligte Beisitzer oder die dienstälteste an der Beschlussfassung beteiligte Beisitzerin die Verhinderung.

§ 10
(1)

Die von der Spruchstelle für Flurbereinigung erlassenen Entscheidungen sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift: ”Spruchstelle für Flurbereinigung in Saarbrücken” und dem Siegel der Spruchstelle für Flurbereinigung entsprechend dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr - Obere Flurbereinigungsbehörde - zu vollziehen.

(2)

Bei Bescheiden des oder der Vorsitzenden aufgrund des § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz lautet die Unterschrift: ”Namens der Spruchstelle für Flurbereinigung in Saarbrücken: Der/Die Vorsitzende” - 5 - V. Aufbewahrung und Behandlung der Akten

§ 11
Das Aktenmaterial der Spruchstelle für Flurbereinigung ist nach Abschluss ihrer

Tätigkeit zu den Akten der Flurbereinigungsbehörde zu geben mit Ausnahme der Gutachten der Berichterstatter und Berichterstatterinnen, der Schreiben, mit denen die Akten zur Entscheidung eingereicht sind, und der Urschrift der eigenen Entscheidungen und Bescheide. Von diesen Entscheidungen und Bescheiden ist eine beglaubigte Abschrift für die Akten der Flurbereinigungsbehörde zu fertigen.

§ 12
Bei Einreichung der Akten durch die Spruchstelle für Flurbereinigung an das

Oberverwaltungsgericht in Koblenz - Senat für Flurbereinigung - (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) ist auf die Vollständigkeit des Aktenmaterials besonders zu achten; die Akten sind mit Blattzahlen und mit einem vorzuheftenden vollständigen Inhaltsverzeichnis zu versehen. Im Begleitbericht ist der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens genau zu bezeichnen und auf die Blattzahlen Bezug zu nehmen. VI. Aufhebung, In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft v om 09. März 1961, Az.: LK 21.1 wird hiermit aufgehoben. Saarbrücken, den 20.09.1999 gez. Damm


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