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Verwaltungsvorschrift

Geschäftsordnung der Tierschutzkommission des Saarlandes

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1989-01-31

§ 1
Aufgaben

Die Tierschutzkommission unterstützt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen; hierbei soll sie sich insbesondere dazu äußern, ob - die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Abs. 2 aufgeführten Zwecken unerlässlich sind, - der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann, - die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. - die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden, - andere, sinnesphysiologisch niedriger entwickelte Tierarten als die im Antrag angegebenen für das Versuchsvorhaben ausreichen würden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1), - bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden, als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) und - Schmerzen, Leiden oder Schäden den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 3).

§ 2
Einberufung
(1)

Die Geschäftsstelle beruft im Auftrag des Vorsitzenden die ordentlichen Mitglieder nach Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen zu den Sitzungen der Kommission.

(2)

Zur Sitzung ist außerdem einzuberufen a) in besonders dringenden Fällen, ohne Einhaltung der Frist, wenn die Entscheidung über Anträge von Tierversuchen dies erfordert oder b) wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder die Genehmigungsbehörde schriftlich unter Angabe der gewünschten Beratungsgegenstände dies verlangt oder c) wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.

(3)

Der Einladung ist die unter Berücksichtigung der Wünsche der Genehmigungsbehörde aufgestellte Tagesordnung beizufügen. Die Anträge werden den Mitgliedern unmittelbar von der Genehmigungsbehörde zugeleitet (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 - BAnZ Nr. 139 a Nr. 6.2 -).

(4)

Hat ein ordentliches Mitglied gegenüber der Geschäftsstelle erklärt, es könne an einer Sitzung nicht teilnehmen, so beruft die Geschäftsstelle anstatt des Mitgliedes dessen Vertreter. Ist ein Mitglied nach der Berufung zur Sitzung nach Absatz 1 kurzfristig verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es unverzüglich seinen Vertreter sowie die Geschäftsstelle zu benachrichtigen und für die Weiterleitung der Sitzungsunterlagen zu sorgen.

§ 3
Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
(1)

In der ersten Sitzung der Kommission bzw. zu Beginn einer neuen Amtsperiode wählen die Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Vorschlags- und wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Wählbar sind nur Mitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)

Werden im Falle einer Nachberufung mehr als drei Mitglieder der Kommission durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung nachberufen und verpflichtet, wählen die Mitglieder der so ergänzten Kommission in der ersten Sitzung erneut für die Dauer von drei Jahren in entsprechender Anwendung des Absatzes I einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3)

Für die Wahl gelten folgende Grundsätze: a) Die Wahl erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes. b) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los. c) Die Wahl ist geheim.

§ 4
Teilnahme an Sitzungen
(1)

Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(2)

An den Sitzungen nehmen die Beauftragten der Genehmigungsbehörde, die für die Kommission die Geschäftsführung wahrnimmt, teil.

(3)

An den Sitzungen können auch Vertreter des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung teilnehmen.

(4)

Stellvertretende Mitglieder, soweit sie nicht ein Mitglied vertreten, können an den Sitzungen ohne Anspruch auf Kostenerstattung und ohne Stimm- und Rederecht teilnehmen.

(5)

Die anwesenden Mitglieder können mit Zweidrittelmehrheit zulassen, dass Antragsteller Gelegenheit erhalten, zu ihren Anträgen in den Sitzungen Stellung zu nehmen.

§ 5
Beschlussfähigkeit
(1)

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(2)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Kommission zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

§ 6
Beschlussfassung
(1)

Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder, wenn ein anwesendes Mitglied dies zuvor verlangt hat, geheim.

(2)

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)

Ist ein Mitglied gleichzeitig Antragsteller, so wirkt es bei Beratung und Beschlussfassung seines Antrages nicht mit; es hat sich durch sein stellvertretendes Mitglied vertreten zu lassen.

(4)

Nach Beratung und Beschlussfassung sind die Antragsunterlagen der Genehmigungsbehörde vollständig zurückzugeben. Das Anfertigen von Kopien der Antragsunterlagen ist nicht zulässig. Handschriftliche Aufzeichnungen oder sonstige in Zusammenhang mit den Anträgen zur Verfügung gestellte oder gefertigte Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 7
Ablauf der Sitzung

Der Vorsitzende leitet und schließt die Sitzungen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der Reihenfolge beraten, in der sie in der Einladung aufgezählt sind. Die anwesenden Mitglieder können mit Mehrheit beschließen, dass die Tagesordnung abgeändert, Angelegenheiten von der Tagesordnung abgesetzt oder neue Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 8
Niederschrift
(1)

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2)

Die Niederschrift muss insbesondere enthalten: a) Ort und Tag der Sitzung b) Name des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder c) behandelter Gegenstand und gestellte Anträge d) gefasste Beschlüsse e) Abstimmungs- und Wahlvorgänge einschließlich der Stimmverhältnisse f) Beginn und Ende der Sitzung. Der Niederschrift werden als Anlage die Stellungnahmen der Kommission zu jedem Versuchsvorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1 dieser Geschäftsordnung, soweit sie bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, angefügt.

(3)

Bei ablehnenden Stellungnahmen zu Anträgen oder Vorschlägen von Änderungen von Versuchsvorhaben sind in die Niederschrift die maßgeblichen Gründe aufzunehmen.

(4)

Die Niederschrift ist von der Geschäftsstelle anzufertigen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der Genehmigungsbehörde und dem jeweils zuständigen Veterinäramt weiterzureichen sowie den Mitgliedern und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zur Kenntnis zu geben.

§ 9
Geschäftsführung

Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Genehmigungsbehörde wahrgenommen. Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kommission, insbesondere ist der Vorsitzende über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

§ 10
Abgabe von Stellungnahmen

Die Kommission hat ihre Stellungnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 5 Tierschutzgesetz, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Bearbeitungsfrist erfordern, innerhalb einer Frist von 4 Wochen abzugeben. Die Frist beginnt 3 Tage nach Absendung der Anträge an die Kommissionsmitglieder. Kann die Kommission diese Frist nicht einhalten, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe die Genehmigungsbehörde. In diesem Fall muss sie ihre Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von weiteren 4 Wochen, abgeben.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Die Geschäftsordnung der Tierschutzkommission des Saarlandes vom 1. Dezember 1987 tritt gleichzeitig außer Kraft. GMBl. Saar 1989, S. 308


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