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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGeschäftsordnung des Ehrengerichts

Verwaltungsvorschrift

Geschäftsordnung des Ehrengerichts

Ministerium der Justiz · vom 1985-07-15

§ 1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Kammern des Ehrengerichts 1 führen die Bezeichnung „Erste Kammer“,

„Zweite Kammer“ und „Dritte Kammer“. Jeder Richter des Ehrengerichts 1 muss einer Kammer als ständiges Mitglied angehören.

§ 3
Die Geschäftsverteilung erfolgt durch einen Beschluss des Präsidiums.
§ 4
Dem geschäftsleitenden Vorsitzenden obliegt die Beaufsichtigung des gesam-

ten Geschäftsgangs und - soweit nicht das Präsidium zuständig ist - die Verteilung der Geschäfte.

§ 5
In jedem anhängigen Verfahren bestimmt der Vorsitzende der Kammer einen

Berichterstatter und zwar beginnend mit dem an Dienstalter jüngeren Ehrenrichter der zuständigen Kammer.

§ 6
Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die sich in den Räumen der Rechts-

anwaltskammer des Saarlandes befindet, jedoch getrennt von deren Geschäftsstelle geführt wird. Die Geschäftsstelle führt die Bezeichnung "Geschäftsstelle des Ehrengerichts 1 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes". Die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind verpflichtet, über alle ihnen im Rahmen ihres Dienstes bekannt werdenden Vorgänge Stillschweigen zu bewahren.

§ 7
Jeder eingehende Vorgang ist von der Geschäftsstelle mit dem Eingangsstem-

pel sowie dem Aktenzeichen zu versehen und alsdann dem geschäftsleitenden Vorsitzenden des Ehrengerichts 1 oder dessen Vertreter vorzulegen. Dieser leiStand: 19.12.2002 3 1 7 2 15.7.1985 tet umgehend den Vorgang an den Vorsitzenden der zuständigen Kammer weiter. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Ehrengerichts 1 einstimmig beschlossen. Stand: 19.12.2002


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