Geschäftsordnung des Ehrengerichts
„Zweite Kammer“ und „Dritte Kammer“. Jeder Richter des Ehrengerichts 1 muss einer Kammer als ständiges Mitglied angehören.
ten Geschäftsgangs und - soweit nicht das Präsidium zuständig ist - die Verteilung der Geschäfte.
Berichterstatter und zwar beginnend mit dem an Dienstalter jüngeren Ehrenrichter der zuständigen Kammer.
anwaltskammer des Saarlandes befindet, jedoch getrennt von deren Geschäftsstelle geführt wird. Die Geschäftsstelle führt die Bezeichnung "Geschäftsstelle des Ehrengerichts 1 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes". Die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind verpflichtet, über alle ihnen im Rahmen ihres Dienstes bekannt werdenden Vorgänge Stillschweigen zu bewahren.
pel sowie dem Aktenzeichen zu versehen und alsdann dem geschäftsleitenden Vorsitzenden des Ehrengerichts 1 oder dessen Vertreter vorzulegen. Dieser leiStand: 19.12.2002 3 1 7 2 15.7.1985 tet umgehend den Vorgang an den Vorsitzenden der zuständigen Kammer weiter. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Ehrengerichts 1 einstimmig beschlossen. Stand: 19.12.2002