Geschäftsordnung für das Landesjugendamt des Saarlandes
. (l) 'DaS Landesjugen�ami ist �ine zweigliedrige Behörde. 'Seine Aufgaben werden durch den Landesjugendhilfeaus� schuß und durch die Verwaltung des Landesjugendamtes wahrgenommen. Der Landesjugendhilfeaussohuß befaßt sich mit den . grundsiitzlichen Angelegenheiten (ler Kinder- und Jugend hilfe.
Die Verwaltung des Landesjugendamtes erledigt die , laufenden Geschäfte und führt die BeschlUsse des Landes jugendhilfeausschusses aus. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung' gehören, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätz.li� . eher und allgemeiner Bedeutung h�ndelt, insbesondere - die in § 85 Abs. 2 NT. 1, 5 bis 9 SGS VIIJ statuierten Aufgaben, - die dem Landesjugendamt nach § 14 Abs. 3, 4 AGKJHG obliegenden Aufgaben bei Adoptionen. . . , . , . ,.- 708 Gemeinsames Minislerialblatt Saarland vom 29. November 1994 - die Kostenerstattungspflicht und sich hieraus erge�en den Aufgaben, - die Förderung von Maßnahmen und Veranstaltungen von Tragem der Jugendhilfe nach den cntsprechenden gesetzlichen Vorgaben.
Ist zweifelhaft, ob die Erledigung einer Angelegenheit zu den laufenden Geschäften gehört, wird sie dem Landes jugendhilfeausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
(I) Der Landesjugendhilfeausschuß tritt. in der Regel sechsmal im Jahr 7..usammen. Er wird von seiner/seinem . Vorsitzenden einberufen; § 71' Abs. 3 SGli V'nl gilt entsprechend. Die Einlal1ung der Mitglieder soll ..,chrinlic1t erfolsen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwe" >'iöcnen. Der Einladung ist eine Tagesordnung 'mit den notwendigen Erläuterungen und Unterlagen b�izufilgen.
l?ie_ObCrste Landesjugendbehörde..ist zu den �it7.ungen des Landesjugendhilfeausschusses einzula4en.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimm� berechtigten Mitglieder anwescnd Ist. Bei Beschlußunfä higkeit ist eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung unter erneuter schriftJich�r Einladung der Mitglieder einzu berufen. In oer zweiten Sitzung ist der Landesjugendhilfe ausschuß ohne Rücksicht auf die Zabl der erschjenenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung �inzuweisF.1r:.
BeschlU�se we;d�n -m 6ffener Abstimmung. mit Mehr heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßL Bei Stimmenglej�hheit gilt der Antrag als abgelehnl. Wenn mindestens zwC!l' der stimmberechtigten Mitglieder es bean tragen, wir8' geheim abgestimmt.
(I) ZurIzum Vorsitzenden. des landesjugendhilfeausschus ses ist gewählt, wer dje Stimmen von mindestens zwei DrHteln der 'anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Kommt im ersten' Wahlgang eine Zweidrittel-Mehr heil nicht zustande., ist gewählt, wer in einem iweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen· auf sleh v",einigt. Kommt auch auf diesem Wege eine Wahl nicht zustande, Ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten SUmmen auf sich vereinigt Die Wahl der/des Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung.
Die Wahl derldes stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nach dem in Abs. I und Ab•. 2 vorgesctiriebenen Verfahren.
Dielder Vorsitzende vertritt den Landesjugendhilfeaus schuß, eröffnet, leUet und schließt die Sitzung: Ihrlihm obliegt die Aufrechlerhaltung der Ordnung in den Sitzungen. .
(I) Der LandesjugendhiJfeausschuß kann zur Vorbereitung seiner Beschlußfassung UnterausschOsse einrichten. Er bestimmt Zahl und AufgabensteIlung der UnterausschOsse und die Anzahl der Mitglieder. Auch stellvertretende und beratende Mitglieder des Land.sjugendhilfeausschusses können als Mitglieder in einen Unterausschuß berufen werden. ' . (2) FUr zeitlich begrenzte Aufgaben können ad hoc AusschUsse berufen werden. Personen, die nicht dem Landesjugendhilfeausschuß angehören, �önnen zu Unterausschüssen und ad .hoc Ausschüssen beratend hinzugezogen werden.
Die AusschUsse wahlen sich ihre Vorsitzendelihren Vorsitzenden selbst.
Alle Mitglieder in Unterausschüssen und. ad hoc Ausschüssen haben gleiches Stimmrecht
Die AusschUsse sind vorberatend tätig. Ihre Sitzurigen sind nicht öffentlich.
(I) Die Geschäfte des Lande,jugendhilfeausschusses wer den \Ion der Verwaltung d�s Landesjugendamtes geführt: . (2) Die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des Landesju gendamtes bestimmt den/dio Protokollführer/in rur alle Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und der Aus schOsse nach § 5 der Geschäftsordnung. 0) Über jede Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses jst eine Niederschrift. zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollffihrcrlin zu unter zeichnen und in der nächsten Sitzung dem Ausschuß 'zur Genehmigung, vorzulegen.
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses, der UnterausschUsse und der a'd hocwAusschüsse erhalten eine Aufwalidsentschädigung nach dem Gesetz Ober die Ent schädigung der Mitglieder von Kommissionen und Aus schOssen vom 5. Dezember 1962 (Amtsblatt 1963 S. 25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsblatt S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 1990 (Amtsblatt S. 281). '�nenrd;"'b.fat�!ld Zl1.cl.n,.&il . ungen""jAZUgez!!gj)ß. �W...lldml!�!!Jl.�i.&ßko ��n��);gOtung.. nach. dem . sliililäiitlf'chen Reisekastenge;lIIsetz,,_,.... ,�.
J)ie Geschäftsordnung tritt .m 13. Oktober 1994 In Kraf� 0101'01. Saar 1994. S.101 .�)