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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturGeschäftsordnung für den künstlerischen Beirat

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Geschäftsordnung für den künstlerischen Beirat

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1995-06-01

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Geschäftsordnung für den Künstlerischen Beirat Vom 1. Juni 1995 Aufgrund der Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen für bildende Künstlerinnen und Künstler bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes über "Kunst im öffentlichen Raum" vom 24.3.1995, insbesondere aufgrund Nr. 3.2 dieser Richtlinien, erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nachfolgende Geschäftsordnung: 1. Aufgabenumschreibung 1.1 Bei Baumaßnahmen mit anrechenbaren Baukosten bis 1 Mio DM entscheidet das Staatliche Hochbauamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen über die Auftragsvergabe. Der Künstlerische Beirat wird unterrichtet. 1.2 Bei Baumaßnahmen mit anrechenbaren Baukosten von über 1 Mio DM entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Künstlerischen Beirat über Art und Durchführung der Wettbewerbe (Beteiligung an ein- oder mehrstufigem Wettbewerb). Der Künstlerische Beirat beurteilt als Jury die eingereichten Entwürfe und empfiehlt dem Staatlichen Hochbauamt als Auslober einen Entwurf zur Ausführung. 2. Vorsitz Vorsitzende/r des Künstlerischen Beirats ist die Leiterin/der Leiter der Kulturabteilung im Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Sie/Er unterrichtet den Beirat über die Entscheidung bei Bauvorhaben bis 1 Mio DM und über 1 Mio DM und lädt zu Sitzungen ein. 3. Geschäftsführung 3.1 Die Geschäftsführung des Künstlerischen Beirats liegt beim Kultusministerium (Geschäftsstelle). 3.2 Die Geschäftsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die Mitglieder des Künstlerischen Beirats die Einladungen, Tagesordnung sowie anderweitige erforderliche Unterlagen zu den Sitzungen 10 Tage vorher schriftlich erhalten. In Eilfällen kann die Einladung auch telefonisch oder per Telefax kurzfristig unter Mitteilung der Tagesordnung ausgesprochen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende des Künstlerischen Beirats nach pflichtgemäßem Ermessen. Kann ein Mitglied den Termin nicht wahrnehmen, ist es gehalten, seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter zu informieren und dafür Sorge zu tragen, daß eine Teilnahme an der Beiratssitzung gewährleistet ist. Die Geschäftsstelle ist davon in Kenntnis zu setzen. 3.3 Falls Sachverständige, Gutachter oder andere Beteiligte hinzugezogen werden sollen, gilt Absatz 3.2 entsprechend. 4. Sitzungen 4.1 Der Künstlerische Beirat tritt bei Bedarf zusammen. 4.2 Die Sitzungen des Künstlerischen Beirats sind nicht öffentlich. 4.3 Die/Der Vorsitzende des Künstlerischen Beirats leitet die Sitzung. 4.4 Die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. 5. Sitzungsprotokoll 5.1 Über die Sitzungen des Künstlerischen Beirats ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muß enthalten: a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) die Namen der anwesenden Mitglieder des Künstlerischen Beirats, c) die Namen aller anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, d) die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung, insbesondere die vom Künstlerischen Beirat beschlossenen Empfehlungen und deren Gründe. 5.2 Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des Künstlerischen Beirats erhält eine Ausfertigung. 6. Beschlußfassung 6.1 Der Künstlerische Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind die ständigen und die nicht ständigen Mitglieder des Künstlerischen Beirats oder ihre Vertreter/innen. 6.2 Der Künstlerische Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 7. Pflichten 7.1 Die Mitglieder des Künstlerischen Beirats haben ihre Empfehlungen sachlich und unabhängig zu treffen. 7.2 Den Mitgliedern dürfen aus ihrer Tätigkeit im Künstlerischen Beirat weder Vornoch Nachteile erwachsen. In eigenen Angelegenheiten dürfen sie nicht mitwirken. 7.3 Mitteilungen über Ausführungen und Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder und andere Informationen aus dem Protokoll an die Öffentlichkeit sind unzulässig. 8. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 1.6.1995 in Kraft.


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