Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBI. I Seite 1186)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Frau/Herrn Oberbürgermeister/Bürgermeister(-in) der Städte und Gemeinden des Saarlandes - Meldebehörden - - gemäß Verteiler – nachrichtlich: Stadtverband Saarbrücken Landkreise des Saarlandes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I Seite 1186) hier: Anwendung von Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes ab dem 1. Juni 2004 Das zum April 2002 in Kraft getretene Melderechtsrahmengesetz ist überwiegend noch nicht in die Meldegesetze der Bundesländer umgesetzt worden. Vor Novellierung der Landesmeldegesetze ist das Ergebnis der Beratung der Bund-LänderArbeitsgruppe zur Umsetzung der MRRG-Novelle 2002 abgewartet worden. Diese Arbeitsgruppe hat der Innenministerkonferenz u. a. Vorschläge für eine möglichst einheitliche Umsetzung des Melderechtsrahmengesetzes in Landesrecht vorgelegt. Der Entwurf zur Änderung des saarländischen Meldegesetzes wird zurzeit für die externe Anhörung vorbereitet. Die Melderechtsreferenten des Bundes und der Länder haben sich bei ihrer Besprechung im März 2004 darauf verständigt, unabhängig vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Landesmeldegesetze in den einzelnen Ländern die mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes geschaffenen Verfahrenserleichterungen zeitnah und bundesweit in die Praxis umzusetzen. Es wurde vereinbart, dass im Vorgriff auf das künftige Landesmelderecht die wesentlichen Änderungen der Melderechtsrahmennovelle 2002, insbesondere die Neuregelungen hinsichtlich der Abschaffung der Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland sowie des Wegfalls der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei An- und Abmeldungen ab 1. Juni 2004 bundeseinheitlich anzuwenden sind. Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 E-Mail Adresse: poststelle@innen.saarland.de 14. Mai 2004 Bearbeiter: MR Metzler Durchwahl: 9 62 - 16 40 Fax: (06 81) 9 62 - 16 45 E-Mail: g.metzler@innen.saarland.de Az.: B 4 - 2751 - 03 Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Daher bitte ich, ab dem 1. Juni 2004 wie folgt zu verfahren: - Bei Umzügen im Inland ist eine Anmeldung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 MG auch ohne Vorlage einer Abmeldebestätigung der bisher zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. - Die Rückmeldung an die Wegzugsmeldebehörde nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 MRRG ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu veranlassen. - § 13 Abs. 2 MG ist nur noch anzuwenden, wenn eine Person, die aus einer Wohnung auszieht, keine neue Wohnung im Inland bezieht (vgl. § 11 Abs. 2 MRRG). - Es ist davon abzusehen, nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 MG eine Bestätigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers über den Einzug oder den Auszug vorlegen zu lassen. Mein Schreiben vom 16. Mai 2002 betreffend den Wegfall der Abmeldepflicht bei innersaarländischen Umzügen ist damit gegenstandslos. Im Auftrag gez. Unterschrift M e t z l e r