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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportGewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2020-06-01

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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport 14. Mai 2020 Az.: ÖD2 2207-04/11 Bearbeitung: Herr Kutscha Durchwahl: 2123 Abteilung D im Hause Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Anlagen Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (Amtsbl. I S. 1055), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa bestimmt: 1. Die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Personenschutzkräfte) erhalten zur Beschaffung der gesonderten, dienstlich notwendigen, zweckentsprechenden und angemessenen Zivilkleidung, deren Erwerb aus eigenen Mitteln nicht zugemutet werden kann, eine Einkleidungsaufwandsentschädigung. 2. Als Einkleidungsaufwandsentschädigung werden den regelmäßig im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gewährt: a) Eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro für den Erwerb der für die Dienstverrichtung erforderlichen Kleidung. Der Anspruch auf die einmalige Aufwandsentschädigung entsteht mit dem Beginn der Verwendung im unmittelbaren Personenschutz. Für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses im unmittelbaren Personenschutz bereits verwendet werden, entsteht der Anspruch auf die einmalige Aufwandsentschädigung am Tage des Inkrafttretens dieses Erlasses. Beamtinnen und Beamte, die eine einmalige Aufwandsentschädigung bereits erhalten haben, erhalten im Falle einer Unterbrechung der Verwendung und Wiederverwendung im unmittelbaren Personenschutz keine einmalige Aufwandsentschädigung. b) Jährlich wiederkehrende Aufwandsentschädigungen in Höhe von 400 Euro für die Ergänzung, Ersatzbeschaffung und Instandhaltung der beschafften Bekleidung. Der Anspruch auf die jährlich wiederkehrende Aufwandsentschädigung entsteht erstmalig zwei Jahre nach Auszahlung der einmaligen Aufwandsentschädigung. Der Anspruch auf die weiteren jährlichen Aufwandsentschädigungen entsteht jeweils ein Jahr nach Auszahlung der vorangehenden jährlichen Aufwandsentschädigung. 3.1 Die einmalige Aufwandsentschädigung darf nur Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten gewährt werden, die voraussichtlich für mindestens zwei Jahre im unmittelbaren Personenschutz verwendet werden. 3.2 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, deren Verwendung im Personenschutz endet, erhalten für jeden vollen Monat, den sie seit der Auszahlung der jährlich wiederkehrenden Aufwandsentschädigung im Personenschutz eingesetzt waren, einen Betrag in Höhe eines Zwölftels der jährlichen Aufwandsentschädigung. Ist die in Nummer 2 Buchstabe b genannte Zweijahresfrist nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf die jährlich wiederkehrende Aufwandsentschädigung. 3.3 Nicht regelmäßig nach den Nummern 1 und 2 eingesetzte Personenschutzkräfte erhalten die einmalige und die jährlich wiederkehrende Aufwandsentschädigung entsprechend den vorstehenden Regelungen zu 50 %. 4.1 Der Einkleidungsaufwand wird pauschal auf der Grundlage der in Anlage 1 dargestellten Erhebung und Berechnung abgegolten, die Bestandteil dieses Erlasses ist. 4.2 Die Einkleidungsaufwandsentschädigung ist mit dem als Anlage 2 beigefügten Vordruck beim Landespolizeipräsidium zu beantragen. Die zu beschaffenden Kleidungsstücke ergeben sich abschließend aus dieser Anlage. 4.3 Jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Auszahlung der einmaligen oder der jährlich wiederkehrenden Aufwandsentschädigung hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der -beamte anhand des als Anlage 3 beigefügten Vordrucks die Originalbelege zu den im zurückliegenden Jahreszeitraum angeschafften Kleidungsstücken beim Landespolizeipräsidium einzureichen. 4.4 Nach Ablauf von fünf Jahren oder wenn die Verwendung der Polizeivollzugsbeamtin oder des -beamten zu einem früheren Zeitpunkt endet, ist die ordnungsgemäße Verwendung der Einkleidungsaufwandsentschädigung anhand der eingereichten Originalbelege durch das Landespolizeipräsidium festzustellen. Unterschreitet der anhand der vorgelegten Belege verausgabte Gesamtbetrag die im Fünfjahreszeitraum bzw. im Verwendungszeitraum gezahlte Einkleidungsaufwandsentschädigung, ist die Hälfte des Differenzbetrages von der Polizeivollzugsbeamtin oder dem -beamten zurückzuzahlen. 5. Die beschafften Kleidungsstücke gehen in das Eigentum der Polizeivollzugsbeamtin oder des -beamten über. 6. Die Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld nach dem Erlass vom 28. November 2003, Az.: A 2 2207-04/1 / D 5, sowie die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für das Tragen von Zivilkleidung durch uniformierte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach dem Erlass vom 28. November 2003, Az.: A 2 2207-05, stehen der Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung nach diesem Erlass nicht entgegen. 7. Der Erlass tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass vom 28. November 2003, Az.: A 2 2207-04/11, aufgehoben. Im Auftrag gez. Peter Schunath zum Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport über die Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten vom 14. Mai 2020, Az.: ÖD2 2207-04/11 Erhebung und Berechnung nach Nummer 4.1 des Erlasses über die Höhe typischerweise entstehender, dienstbezogener finanzieller Aufwendungen für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Kleidungsstücke (Sommer und Winter) - Grundausstattung - Anzahl Preis/Stück Gesamt Anzüge/Kostüme 4 250 Euro 1.000 Euro Oberhemden/Blusen 10 35 Euro 350 Euro Schuhe (Paar) 4 70 Euro 280 Euro Jacke (Übergangszeit) 1 120 Euro 120 Euro Jacke/Mantel Winter 1 150 Euro 150 Euro Krawatten 4 25 Euro 100 Euro Grundausstattung (GASt) 2.000 Euro Einmalige Aufwandsentschädigung für die Erstausstattung bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit: 50% der GASt 1.000 Euro Jährlich wiederkehrende Aufwandsentschädigung unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren: 20% der GASt 400 Euro Anmerkung: Die Bekleidung unterliegt nicht zuletzt aufgrund der ständig mitzuführenden Führungs- und Einsatzmittel einem über das normale Maß hinausgehendem Verschleiß. Die Erhebung basiert auf langjährigen Erfahrungen der Personenschutzdienststelle des Landespolizeipräsidiums und des früheren Landeskriminalamtes sowie anderer Länderpolizeien und des Bundeskriminalamtes. Die zugrunde gelegten Preise sind Ergebnis einer im Jahr 2020 durchgeführten Markterhebung im Internet. zum Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport über die Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten vom 14. Mai 2020, Az.: ÖD2 2207-04/11 Name, Vorname, Amtsbezeichnung Ort, Datum Personalnummer Landespolizeipräsidium Mainzer Straße 134-136 66121 Saarbrücken Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport über die Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vom 14. Mai 2020, Az.: ÖD2 2207-04/11; hier: Antrag auf Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung Ich bitte, mir eine Einkleidungsaufwandsentschädigung nach dem o.a. Erlass zu gewähren und diese auf folgendes Girokonto zu überweisen. Bankverbindung: IBAN BIC Ergänzende Angaben: Beginn der Tätigkeit im unmittelbaren Personenschutz am …………………………  als Angehörige oder Angehöriger des Dezernats LPP 231 (Mobiles Einsatzkommando II/Personenschutz) regelmäßig nach den Nummern 1 und 2 des o.a. Erlasses,  als Angehörige oder Angehöriger des LPP 122 (Spezialeinsatzkommando) nicht regelmäßig nach Nummer 3.3 des o.a. Erlasses. Ich beantrage  die einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro. Ich beabsichtigte nicht, in den nächsten zwei Jahren von mir aus um Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Personenschutz zu ersuchen.  die jährlich wiederkehrende Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 Euro für folgenden Einsatzzeitraum: Beginn: Ende: Aufwandsentschädigung zuletzt gewährt am: Über die sich aus dem o.a. Erlass ergebenden Bedingungen zur Zahlung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung bin ich unterrichtet. Unterschrift zum Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport über die Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten vom 14. Mai 2020, Az.: ÖD2 2207-04/11 Name, Vorname, Amtsbezeichnung Ort, Datum Personalnummer Landespolizeipräsidium Mainzer Straße 134-136 66121 Saarbrücken Erlass über die Gewährung einer Einkleidungsaufwandsentschädigung für die im Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vom 14. Mai 2020, Az.: ÖD2 2207-04/11; hier: Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Einkleidungsaufwandsentschädigung gemäß Nummer 4.3 des Erlasses Anlagen Nach Nummer 4.3 des o.a. Erlasses ist die ordnungsgemäße Verwendung der Einkleidungsaufwandsentschädigung durch Vorlage von Originalbelegen nachzuweisen. Der Nachweis ist jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Auszahlung der einmaligen oder der jährlich wiederkehrenden Aufwandsentschädigung zu führen. Ich werde seit dem im Personenschutz verwendet. Zuletzt wurde mir am die einmalige bzw. eine jährlich wiederkehrende Aufwandsentschädigung ausgezahlt. Seit der Auszahlung der Aufwandsentschädigung wurden von mir zum Zwecke meiner Verwendung im Personenschutz die in der Anlage aufgeführten Kleidungsstücke angeschafft. Die Originalbelege der Einkäufe sind beigefügt. Unterschrift Anlage zum Schreiben vom In dem Zeitraum vom bis zum von mir zum Zwecke meiner Verwendung im Personenschutz angeschaffte Kleidungsstücke: Beleg Nr. Datum Art des Kleidungsstückes Betrag Summe: Hinweis: Die Einkleidungsaufwandsentschädigung dient der Anschaffung folgender Kleidungsstücke: - Anzüge/Kostüme - Oberhemden/Blusen - Schuhe (Paar) - Jacke (Übergangszeit) - Jacke/Mantel (Winter) - Krawatten


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