Gewährung einer Mehrarbeitsentschädigung für Beamte des einfachen Justizdienstes, die als Kraftfahrer eingesetzt sind
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2 1 0 0 22.2.1973 Gewährung einer Mehrarbeitsentschädigung für Beamte des einfachen Justizdienstes, die als Kraftfahrer eingesetzt sind RV des MdJ vom 22. Februar 1973 (2100 - 85) Für die Gewährung einer Mehrarbeitsentschädigung 1 an Beamte des einfachen Justizdienstes, die als Kraftfahrer eingesetzt sind, treffe ich auf Grund des § 36a 2 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehraufwandsentschädigung für Beamte vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747) 3 und der vorläufigen Richtlinien des Ministers des Innern in Saarbrücken über die Anwendung der Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 12. Dezember 1972 4 folgende Anordnung: 1. Die Mehrarbeitsentschädigung 1 wird nur planmäßigen Beamten und Beamten zur Anstellung des einfachen Justizdienstes gewährt, denen neben den Dienstaufgaben ihrer Laufbahn der Fahrdienst für einen Behördenleiter übertragen wurde, dem nach Ziff. 34 der Richtlinien der Regierung des Saarlandes vom 5. Juli 1960 5 die Benutzung eines behördeneigenen Kraftfahrzeugs gestattet ist. 2. Eine Entschädigung 1 für Mehrarbeit wird nur gewährt, wenn sie a) schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, b) im Kalendermonat mehr als 5 Stunden beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung), 1 Jetzt „Mehrarbeitsvergütung“ seit der NF der Verordnung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107). 2 Jetzt: § 48 BBesG. 3 Jetzt: Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). 4 GMBl. 1973 S. 67. 5 Aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinien der Landesregierung über die Beschaffung, die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Saarland (Kraftfahrzeug-Richtlinien - KfzR) vom 5. Oktober 1989 (GMBl. S. 421) Stand: 22.9.2003 2 1 0 0 22.2.1973 c) in einer besonderen Nachweisung (Muster Anlage 1) 6 aufgezeichnet worden ist, d) aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von 3 Monaten 7 durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann, und e) 40 Stunden im Kalendermonat 8 nicht übersteigt. 3. Übersteigt die Mehrarbeit 5 Stunden im Kalendermonat, so werden die 1. bis 5. Stunde sowohl beim Freizeitausgleich als auch bei der Berechnung der Mehrarbeitsentschädigung 1 berücksichtigt. 4. Reisezeiten für Dienstreisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (... 9) sind als Mehrarbeitszeit nicht zu berücksichtigen. 5. Die Entschädigung 1 beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 8,50 DM 10 je Stunde, der Besoldungsgruppe A 5 9,50 DM 11 je Stunde. Die Entschädigung 1 wird nur für geleistete volle Zeitstunden gewährt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt (§ 5 Abs. 3 der Verordnung). 6. Die nach Ziff. 1 bis 5 zu gewährende Mehrarbeitsentschädigung 1 ist für die ab 1. März 1973 anfallende Mehrarbeit jeweils nach Ablauf des 3. Monats,7 der auf den Monat folgt, in welchem die Mehrarbeit entstanden ist, von dem Behördenleiter unter Verwendung des anliegenden Musters (Anlage 2) 6 anzufordern. 6 Anlage aufgehoben mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 durch RV des MdJ vom 16. Oktober 1974; an die Stelle der Anlage sind neue Vordrucke des MFB getreten. 7 Die Frist von 3 Monaten wurde durch Art. 6c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) auf 1 Jahr verlängert. 8 Jetzt 480 Stunden im Kalenderjahr gem. Neufassung der Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494). 9 Auslassung zeitlich überholt. 10 Jetzt: 9,96 € gem. Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798). 11 Jetzt: 11,77 € gem. Art. 11 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798). Stand: 22.9.2003