Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige (JVVS 5110)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
5 1 1 0 1.8.1977 Anlage Gewährung von Reisentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige I. Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nummern 1907, 1913 1 der Anlage 1 zu § 11 GKG, § 137 Nr. 8 2 KostO). 1. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen der Staatsanwalt. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt: a) Die Reiseentschädigung wird durch den für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Zahlung angewiesen. b) Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten auch unvermeidbare Zehr- und Übernachtungskosten, ferner Reisekosten für eine notwendige Begleitperson; eine Erstattung von Verdienstausfall kommt nicht in Betracht. c) Regelmäßig sind Fahrtausweise oder Gutscheine der Deutschen Bundesbahn 3 für den kostenlosen Erwerb von Fahrtausweisen zur Verfügung zu stellen. Eine Barauszahlung kommt - abgesehen von den Zehr- und Übernachtungskosten - nur im Ausnahmefall in Betracht. d) Eine Durchschrift der Kassenanordnung ist zu den Sachakten zu geben. Auf der Kassenanordnung ist dies zu bescheinigen. 1 Jetzt: Nummern 9008 bzw. 9014 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses idF. des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Januar 1994 (BGBl. I S. 1325). 2 Jetzt: Nummer 11 KostO gem. Art. 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 a.a.O. 3 Nach der Privatisierung: Deutsche Bahn AG oder anderes Eisenbahnunternehmen. Stand: 19.12.2002 5 1 1 0 1.8.1977 Anlage e) Wird eine Entschädigung bewilligt, bevor die Ladung abgesandt worden ist, so ist dies nach der Art und, soweit möglich, auch nach der Höhe in auffallender Form in der Ladung zu vermerken. Wird eine endgültige Berechnung der Entschädigung erforderlich, so ist der Antragsteller zu befragen, ob und in welcher Höhe er bereits eine Entschädigung erhalten hat. Das Ergebnis der Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken. Wird schon vor dem Termin eine Kassenanordnung vorbereitet, so ist der Betrag, sofern er aktenkundig ist, auffällig zu vermerken. f) Fällt der Grund für die Reise weg, so ist die Rückzahlung der Entschädigung zu veranlassen. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird. g) Ist in Eilfällen die Auszahlung des Betrags oder die Übermittlung einer Fahrkarte bzw. eines Gutscheins an den Antragsteller durch die zuständige Geschäftsstelle nicht mehr möglich, so kann die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, ersucht werden, die Auszahlung des Betrags oder die Beschaffung der Fahrkarte bzw. des Gutscheins zu veranlassen. Die gewährte Entschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Ist es in Eilfällen nicht möglich, die Entscheidung des zuständigen Gerichts oder Staatsanwalts einzuholen, so kann der Aufsicht führende Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, im Verwaltungsweg eine Reiseentschädigung bewilligen. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) bis c) und f) gilt entsprechend. Die gewährte Entschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken; die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen. II. Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist nach § 14 ZSEG auf Antrag ein Vorschuss zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Stand: 19.12.2002 5 1 1 0 1.8.1977 Anlage 1. Für die Bewilligung im Verwaltungsweg gelten folgende Bestimmungen: a) Die Vorschüsse werden von dem zum Erlass der Auszahlungsanordnung zuständigen Beamten der Geschäftsstelle bewilligt und zur Zahlung angewiesen. b) Für Vorschüsse nach § 14 Abs. 1 ZSEG gilt Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b) bis f) entsprechend. c) Bei der Vorbereitung der Anweisung für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Termin ist die Vorschusszahlung, sofern sie aktenkundig ist, in auffälliger Weise zu vermerken. Zeugen und Sachverständige sind bei der Berechnung ihrer Entschädigung in jedem Fall zu befragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie Vorschüsse erhalten haben, um deren Anrechnung sicherzustellen. Die Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken. 2. Ist in Eilfällen die Auszahlung des Betrags oder die Übermittlung einer Fahrkarte bzw. eines Gutscheins an den Antragsteller durch die zuständige Geschäftsstelle nicht mehr möglich, so kann auch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Zeuge oder Sachverständige aufhält, einen Vorschuss nach § 14 Abs. 1 ZSEG bewilligen. Ist ein Antrag nach § 14 Abs. 3, § 16 ZSEG auf gerichtliche Festsetzung gestellt, so kann in dringenden Fällen auf Ersuchen des nach § 16 ZSEG zuständigen Gerichts ein festgesetzter Vorschuss ausgezahlt oder die Fahrkarte bzw. der Gutschein für ein bestimmtes Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Der gewährte Vorschuss ist in der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen. Stand: 19.12.2002