Gewährung von Vorschüssen an Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes
Dem Gerichtsvollzieher kann für die Einrichtung eines Geschäftszimmers auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen gewährt werden, und zwar a) für die Beschaffung von Büromöbeln bis zu 2.000 DM, 1 b) für die Beschaffung einer Schreibmaschine bis zu 1.400 DM, 2 c) für die Beschaffung einer Rechenmaschine bis zu 300 DM, 3 d) für die Beschaffung eines Kopiergerätes, das den Anforderungen der Nummer 2 entspricht, bis zu 3.500 DM, 4 e) für die Beschaffung eines Gerichtsvollzieher-Büro-Systems bis zu 10.000 DM. 5
Der Vorschuss wird hinsichtlich der einzelnen Einrichtungsgegenstände grundsätzlich nur einmal gewährt. Er kann auch gewährt werden, wenn ein 1 Seit 1. Januar 2002: 1.022,58 Euro. 2 Seit 1. Januar 2002: 715,81 Euro. 3 Seit 1. Januar 2002: 153,39 Euro. 4 Seit 1. Januar 2002: 1.789,52 Euro. 5 Seit 1. Januar 2002: 5.112,92 Euro. 2 3 4 3 11.1.1972 für die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Einrichtungsgegenstände in Anspruch genommener Kredit abgelöst werden soll. Die Höhe des Vorschusses darf bei Ablösung eines Kredits die Höhe des Restkredits nicht übersteigen.
Für die Beschaffung eines Ersatzgeräts für ein unbrauchbar gewordenes Kopiergerät kann ausnahmsweise erneut ein Vorschuss bis zu 2.100 DM 6 gewährt werden. Der Vorschussbetrag ist jedoch um den Betrag zu kürzen, der für die Inzahlunggabe oder den Verkauf des gebrauchten Kopiergeräts erzielt wird.
Die mit Bürokopiergeräten hergestellten Ablichtungen weisen unterschiedliche Qualitäten auf. Zum Teil sind sie nicht genügend lesbar, haltbar oder geben die abgelichtete Vorlage nicht vollständig wieder. Da von den Gerichtsvollziehern fast ausschließlich Protokolle und andere Urkunden abgelichtet werden, denen im Rechtsverkehr erhebliche Bedeutung zukommt, muss auf eine gute Qualität der Ablichtungen Wert gelegt werden. Die Gerichtsvollzieher dürfen daher nur noch Kopiergeräte benutzen, mit denen Ablichtungen gefertigt werden, die folgenden Mindestanforderungen entsprechen: a) Hinsichtlich der Lesbarkeit muss die Ablichtung den Anforderungen des Normblatts DIN 19.051 genügen, und zwar muss bei einer genauen Einstellung des Geräts die Stufe 100 und bei einem Dauerbetrieb ohne ständiges Nachregulieren im ungünstigsten Fall noch die Stufe 120 des Testblatts lesbar sein. b) Die Ablichtungen müssen das abgelichtete Schriftstück in Originalgröße oder nur geringfügig verkleinert mit gutem Kontrast (schwarze Schrift auf weißem Grund) wiedergeben, alle Arten von Schriften und Farben (z.B. auch blaue Tinte, blaue Stempelabdrucke) kopieren, eine genügende Haltbarkeit für eine dauernde Aufbewahrung aufweisen (gute Papierqualität, Wischfestigkeit, Lichtechtheit), eine ausreichende Fälschungssicherheit gegen mechanische und chemische Einwirkungen bieten und beschreibbar sein (z.B. für Beglaubigungsvermerke). 6 Seit 1. Januar 2002: 1.073,71 Euro. 2 3 4 3 11.1.1972
Die Lesbarkeit (Absatz 1 Buchstabe a) ist durch ein Testblatt DIN 19.051 Blatt 2 Beiblatt 1 oder ein Testblatt DIN 19.051 Blatt 2 Beiblatt 2 (Beuth-Vertrieb GmbH, 10787 Berlin, Burggrafenstraße 4-7) bei der Inbetriebnahme des Geräts und jeweils in Abständen von 12 Monaten (möglichst bei den Geschäftsprüfungen) zu überprüfen. Beide Testblätter sind für Geräte mit einer planen Auflage des Originals verwendbar, das letztgenannte Testblatt auch für Durchlaufgeräte. Für den Nachweis, dass die übrigen Anforderungen (Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt sind, genügt eine entsprechende Garantieerklärung des Geräteherstellers; in Zweifelsfällen kann die Genehmigung von der Vorlage eines Prüfungszeugnisses eines Materialprüfungsamtes abhängig gemacht werden.
Für die Lesbarkeitsprüfungen und für eigene Testaufnahmen soll der Gerichtsvollzieher über ein Testblatt verfügen.
Nach § 104 Satz 3 GVGA 7 hat der Gerichtsvollzieher darauf bedacht zu sein, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen. Gerichtsvollzieher, die ein den Anforderungen entsprechendes Bürokopiergerät besitzen, sind daher zu seiner Benutzung grundsätzlich verpflichtet. Sofern der Gerichtsvollzieher von der Benutzung des Kopiergeräts absieht (z.B. für Außenstehende unleserliche Protokolle) oder an der Benutzung des Kopiergeräts gehindert ist (z.B. wegen einer Betriebsstörung), hat er die Gründe in den betreffenden Sonderakten kurz zu vermerken.
Die monatliche Tilgungsrate beträgt 6 v.H., bei Beschaffung eines Gerichtsvollzieher-Büro-Systems (Abschnitt A Nr. 1 Abs. 1 e) 3 v.H. des Vorschussbetrags, jedoch nicht mehr als der Betrag der an einem Abrechnungs7 Vgl. JVVS 2344/20.3.1980. 2 3 4 3 11.1.1972 tag (§ 69 Nr. 5 GVO) 7 abzuliefernden Gebühren (Abschnitt A Sp. 6 des Abrechnungsscheins - GV 5 -). 8 B. Vorschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Dem Gerichtsvollzieher kann im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Darlehen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nach den hierfür geltenden Richtlinien gewährt werden. Die Tilgung des Darlehens erfolgt durch Abzug der Tilgungsraten von den Dienstbezügen.
Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist auf dem Dienstweg an den Minister der Justiz zu richten.
Die Bewilligung des Darlehens und die Überwachung seiner Rückzahlung erfolgt durch den Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten.
Stehen Haushaltsmittel für Darlehen zum Erwerb beamteneigener Kraftfahrzeuge nicht zur Verfügung, so kann ausnahmsweise zur Beseitigung eines Notfalls auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss auf die dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebühren und Auslagen bis zur Höhe von 50 v.H. des Wertes des Kraftfahrzeugs in serienmäßiger Ausstattung, jedoch nicht mehr als 5.000 DM 9 gewährt werden. Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Gewährung eines Darlehens nach Absatz 1 oder eines Vorschusses nach Absatz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Gerichtsvollzieher a) unter Berücksichtigung seiner bisherigen Einnahmen an Reisekosten und seiner sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug nicht aus eigener Kraft aufzubringen vermag, 8 Vgl. Nummer 4 Abs. 1 der AV Nr. 4/1976 - JVVS 2343/14.1.1976. 9 Seit 1. Januar 2002: 2.556,46 Euro. 2 3 4 3 11.1.1972 b) sich verpflichtet, das Kraftfahrzeug zum vollen Wert bis zur restlosen Tilgung des Darlehens oder des Vorschusses gegen Feuer und Diebstahl (Teilkasko) zu versichern.
Die monatliche Tilgungsrate eines Vorschusses nach Nummer 5 Abs. 4 beträgt 3 v.H. des Vorschussbetrags. C. Gemeinsame Vorschriften für die Bewilligung von Vorschüssen
Ein Vorschuss nach den Abschnitten A und B darf nur planmäßigen Gerichtsvollziehern gewährt werden.
Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst kann ein Vorschuss gewährt werden, wenn sie die Laufbahnprüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden haben und voraussichtlich dauernd im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden.
Der Vorschuss wird nur bewilligt, wenn sich der Gerichtsvollzieher bei der Antragstellung verpflichtet, die Sachen, zu deren Ankauf der Vorschuss bestimmt ist, bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses dem Saarland zur Sicherheit zu übereignen.
Der Gerichtsvollzieher darf vor vollständiger Tilgung des Vorschusses ohne Genehmigung des Präsidenten bzw. Direktors des Amtsgerichts die mit Hilfe des Vorschusses beschafften Sachen nicht veräußern oder sonst einem Dritten überlassen. Ausgenommen ist die Mitbenutzung von Büroeinrichtungsgegenständen (vgl. Abschnitt A) durch andere Gerichtsvollzieher, mit denen er eine Bürogemeinschaft eingegangen ist. 2 3 4 3 11.1.1972
Scheidet der Gerichtsvollzieher aus, bevor der Vorschuss vollständig getilgt ist, so kann er oder seine Erben die Rechte des Saarlandes aus der Sicherungsübereignung durch Zahlung des Restbetrags ablösen. Erfolgt die Ablösung nicht, so ist die bevorschusste Sache, sofern das Land sie nicht selbst behalten will, im Einvernehmen mit dem Gerichtsvollzieher oder dessen Erben oder nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu veräußern. Der Betrag, mit dem der Reinerlös zuzüglich der von dem Gerichtsvollzieher bereits geleisteten Tilgungsraten den gewährten Vorschuss übersteigt, ist an den Gerichtsvollzieher oder dessen Erben auszuzahlen. Ergibt sich ein Minderbetrag, so ist dieser von dem Gerichtsvollzieher oder dessen Erben unverzüglich zu erstatten. Für den Fall, dass das Land die Sache für den eigenen Gebrauch übernimmt, tritt an die Stelle des Erlöses der durch einen amtlichen Schätzer festgestellte Wert der Sache.
Für die Bewilligung des Vorschusses ist der Präsident bzw. Direktor des Amtsgerichts zuständig, dem die Dienstaufsicht über den Gerichtsvollzieher zusteht. Die Bewilligung eines Vorschusses nach Nummer 5 Abs. 4 bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Ministers der Justiz. Der Präsident bzw. Direktor des Amtsgerichts übersendet die mit dem Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit versehene Feststellung (Buchungsstelle: Kapitel 05 03 Titel 459 02) an die Gerichtsvollzieherbuchungsstelle, die die Auszahlungsanordnung erlässt.
Der Präsident bzw. Direktor des Amtsgerichts schließt mit dem Gerichtsvollzieher auch den Übereignungsvertrag gemäß Nummer 8 Abs. 1 ab und überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung und Tilgung des Vorschusses.
(aufgehoben)
Die Tilgung des Vorschusses erfolgt in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher monatlich am Abrechnungstag (§ 69 Nr. 5 GVO) 7 neben den 2 3 4 3 11.1.1972 abzuliefernden Gebühren, Kleinbeträgen und Auslagen (Abschnitt A Sp. 6 und Zeile „Kleinbeträge und Auslagen (KB II Sp. 6)“ des Abrechnungsscheins - GV 5 -) 8 die Tilgungsrate (Nummern 4 und 6) zusätzlich abliefert. Die Tilgungsrate in Zeile „Rückzahlung eines Vorschusses auf Gebührenanteile und Auslagen“ im Muster GV 5 8 ist dem Abschnitt A Spalte 6 und Zeile „Kleinbeträge und Auslagen (KB II Sp. 6)“ des Abrechnungsscheins hinzuzurechnen.
Übersteigt die Tilgungsrate nach Nummer 6 allein oder zusammen mit einer Tilgungsrate nach Nummer 4 den Betrag der an einem Abrechnungstag abzuliefernden Gebühren, so hat der Gerichtsvollzieher den übersteigenden Betrag bei der Gerichtskasse zusätzlich einzuzahlen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Gerichtskasse bucht die Tilgungsrate, einschließlich des gemäß Absatz 3 zusätzlich eingezahlten Betrags, wie die Positionen in Abschnitt A Sp. 6 und Zeile „Kleinbeträge und Auslagen (KB II Sp. 6)“ des Abrechnungsscheins als Einnahme bei Kapitel 05 03 Titel 111 05.
Bei der vierteljährlichen Festsetzung und Anweisung der dem Gerichtsvollzieher zustehenden Entschädigung gemäß § 77 Nr. 3 GVO 7 ist die Summe der im Vierteljahr abgelieferten Tilgungsraten, die sich aus den Durchschriften der zugehörigen Abrechnungsscheine und auch aus der Schlusszusammenstellung des KB II ergibt, von dem Betrag, der in Spalte 5a des Musters GV 8 10 einzustellen ist, rot abzusetzen und in Spalte 10 zu erläutern. In Spalte 6 sind die tatsächlich zurückbehaltenen Gebührenanteile (also die Beträge nach Abschn. A Spalte 5 des Abrechnungsscheins abzüglich der Tilgungsraten) einzustellen.
Ein nach Absatz 3 zusätzlich eingezahlter Betrag ist von den Wegegeldern (§ 37 GVKostG) in Spalte 3 b des Musters GV 8 10 rot abzusetzen und in Spalte 10 zu erläutern. 10 Vgl. JVVS 2343/14.1.1976, Anlage 2. 2 3 4 3 11.1.1972 D. In-Kraft-Treten, Aufhebung bisheriger Vorschriften und Übergangsbestimmungen
Diese AV tritt am 1. Februar 1972 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser AV wird die AV des JM Nr. 12/1971 betr. Kopiergeräte in den Büros der Gerichtsvollzieher vom 30. März 1971 (JVVS 2343/30.3.1971) aufgehoben.
Wurde einem Gerichtsvollzieher auf Grund der gemäß Absatz 2 aufgehobenen AV Nr. 12/1971 ein Vorschuss für die Beschaffung eines Kopiergeräts mit einer Tilgungsrate von 5 v.H. bewilligt, so verbleibt es bei dieser Tilgungsrate. Die Tilgungsrate erhöht sich jedoch auf 6 v.H., wenn dem Gerichtsvollzieher ein weiterer Vorschuss gemäß Abschnitt A Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a bis c gewährt wird.