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Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2001-03-07

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SAARLÄNDISCHE INVESTITIONSKREDITBANK AG 1.4 Gründungs- und Wachstumsfinanzierung - Saarland (GuW - Saarland) Merkblatt - Stand September 2004 Antragsberechtigte - Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen und für die diese Existenz die Haupterwerbsgrundlage darstellt. - Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten - In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz EUR 500 Mio. nicht überschreitet. Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten - Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist, - Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind, sowie - alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (z. B. Gesellschafteridentität) bestehen. Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen. - Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Europäischen Kommission sind ausgeschlossen. Verwendungszweck 1. Finanzierungen von Investitionen im Saarland, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B. - Grundstücke und Gebäude, - Baumaßnahmen, - Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen, - Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers, - die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer tätigen Beteiligung. Die Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist nur möglich, sofern auch der Mieter die Antragskriterien erfüllt. Handelt es sich dabei um reine Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. 2. Finanzierung von Betriebsmitteln sowie Ausgleich vorübergehender Liquiditätsengpässe Die beantragenden Unternehmen / Freiberufler müssen grundsätzlich wettbewerbsfähig sein und positive Zukunftsaussichten haben. Dies ist von der Hausbank ausdrücklich zu bestätigen. Kreditbetrag Maximal EUR 5 Mio. Zur Finanzierung investiver Maßnahmen kann diese Grenze von Unternehmen mit einem Gruppenumsatz bis EUR 50 Mio. überschritten werden. Finanzierungsanteil 1. Für Investitionskredite Bei Vorhaben von Unternehmen mit einem Gruppenumsatz - bis EUR 50 Mio.: i. d. R. bis zu 3/4 der förderfähigen Kosten, - über EUR 50 Mio.: i. d. R. bis zu 2/3 der förderfähigen Kosten Bei Kreditbeträgen bis EUR 1 Mio. kann der Finanzierungsanteil bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen. Eine Kombination mit anderen Förderkrediten ist möglich. 2. Für Betriebsmittelkredite Bis zu 100 % Laufzeit 1. Für Investitionskredite - Bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. - Bis zu 12 Jahre, endfällig am Ende der Laufzeit. - Für Investitionsvorhaben, bei denen mindestens zwei Drittel der förderfähigen Kosten auf Grunderwerb, gewerbliche Baukosten oder den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen entfallen: bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren und bis zu 20 Jahre, endfällig am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase möglich. 2. Für Betriebsmittelkredite Bis zu 6 Jahre bei einem tilgungsfreien Anlaufjahr. Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit und bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit kann der Zinssatz für 10 Jahre oder die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden. Zinssatz Siehe gesonderte Konditionenübersicht Die durchleitende Bank kann den Nominalzinssatz in Abhängigkeit von ihrer Einschätzung bezüglich der Bonität bzw. den Sicherheiten des Antragstellers um bis zu 0,50 % p. a. erhöhen. Dies ist dem Antragsteller sowie der SIKB zu begründen und gegenüber der SIKB bei Antragstellung im Feld „jeweiliger Margenunterschied“ zu dokumentieren. Zinsverbilligung Das Saarland gewährt eine Zinsverbilligung für 1. Investitionen: - in Gebäude und Betriebsgrundstücke - in die Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroausstattung, Fahrzeuge usw.) - Erwerbspreis eines bestehenden Unternehmens bzw. Anteils - den Erwerb immaterieller Anlagewerte (z. B. Patentrechte, Lizenzen oder know-how) von a) kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die - weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und - entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 40 Mio. erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens EUR 27 Mio. erreichen (maßgeblich sind jeweils die Werte zum letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung) und - zu weniger als 25 % (Kapital- oder Stimmenanteile) im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die KMU-Definition nicht erfüllen. (Ausnahme: a) öffentliche Beteiligungs-, Risikokapitalgesellschaften und institutionelle Anleger, soweit diese weder einzeln noch gemeinsam eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben, b) wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die KMU-Definition nicht erfüllen) oder b) Unternehmen, die vorstehende KMU-Definition nicht erfüllen, im Rahmen einer „de minimis“-Beihilfe. 2. Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers sowie Betriebsmittel im Rahmen der „de minimisVerordnung“ der Europäischen Kommission. Die Zinsverbilligung des Saarlandes beträgt bei Existenzgründern und jungen Unternehmen bis 3 Jahre nach Gründung 0,50 % p. a. und für Existenzfestigungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung des Strukturwandels und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Saarland 0,25 % p. a., wobei es hinsichtlich des Alters eines Unternehmens keine zeitliche Befristung gibt. Die Zinsverbilligung wird für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit gewährt und ist auf einen maximalen Kreditbetrag von EUR 2,0 Mio. pro Vorhaben begrenzt. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von „de minimis“-Beihilfen darf EUR 100.000,00 bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen. Tilgung Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase möglich. Bankarbeitstage und einen Monat nach KfW- Refinanzierungszusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge. Besicherung Bankübliche Sicherheiten, das sind u. a. - Grundschuld, - Sicherungsübereignung von Maschinen, - Bürgschaft der Bürgschaftsgesellschaft des saarländischen Handwerks mbH bzw. der Bürgschaftsbank Saarland GmbH Haftungsfreistellung Eine 40%ige Haftungsfreistellung der KfW bei Krediten an Gründer und junge Unternehmen innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist möglich. Der Kredithöchstbetrag beläuft sich auf EUR 2 Mio. Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Kreditlaufzeit gewährt. Bei Haftungsfreistellung erhöht sich der Zinssatz um nominal 0,90 %- Punkte p. a. für Investitionskredite und 1,20 %-Punkte p. a. für Betriebsmittelkredite. Die KfW behält sich vor, über die im Antrag genannte Besicherung hinaus weitere Sicherheiten zu verlangen. Die Absicherung des Endkreditnehmerkredits mit öffentlichen Bürgschaften ist ausgeschlossen. Bei endfälligen Darlehen wird keine Haftungsfreistellung gewährt. Bei Betriebsmittelkrediten kann im Rahmen von Umschuldungen ebenfalls keine Haftungsfreistellung gewährt werden. Antragsweg Hausbank - SIKB Antragstellung auf Vordruck KfW nebst: - Anlage für gewerbliche Antragsteller - Statistisches Beiblatt Investitionen allgemein Bei Beantragung von Haftungsfreistellungen zusätzlich erforderlich: - Anlage „Besitz- und Beteiligungsverhältnisse“ - „Risikoanlage A“. Bei Antragstellung (bzw. Mithaft bei Unternehmensgründung) durch eine natürliche Person (Gründer oder Freiberufler) und für antragstellende Unternehmen bei Neugründung (erster Jahresabschluss bzw. EinnahmenÜberschuss-Rechnung eines vollständigen Geschäftsjahres liegt noch nicht vor). - „Risikoanlage B“ (nicht erforderlich bei Neugründung, d. h. erster Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung eines vollständigen Geschäftsjahres liegt noch nicht vor). Bearbeitungshinweis Im Falle einer Immobilienfinanzierung mit anschließender Fremdvermietung ist die Bestätigung der Hausbank, dass das mietende Unternehmen die Antragskriterien dieses Kreditprogramms erfüllt, erforderlich. Subventionserhebliche Bei zinsverbilligten Krediten handelt es sich um eine Leistung, für die Tatsachen das Subventionsgesetz des Bundes vom 29.07.76 (BGBl. I, S. 2037) gilt. Hausbank und Endkreditnehmer sind verpflichtet, der SIKB unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des Kredits entgegenstehen oder die für dessen Rückforderung erheblich sind. Solche Tatsachen sind insbesondere die Angaben, die in dem Förderantrag und in den Anlagen dazu gemacht wurden bzw. noch zu machen sind oder die eine Kündigung oder / und einen Widerruf des Kredits begründen. Die Offenbarungspflicht bezieht sich auf subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Danach können unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben oder die Verwendung des Kredits entgegen der Verwendungsbeschränkung als Subventionsbetrug strafbar sein.


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