Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitGrundsätze des Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Förderung von Integrationsbetrieben (IB) für Schwerbehinderte

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Grundsätze des Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Förderung von Integrationsbetrieben (IB) für Schwerbehinderte

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1995-10-12

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

SAARLAND Sbr., 12.10.1995 Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Az.: C IV/5-7142-95 Grundsätze zur Förderung von Integrationsbetrieben für Schwerbehinderte 1. Vorbemerkung Oberstes Ziel aller behindertenpolitischen Aktivitäten muß es sein und bleiben, Schwerbehinderte unter möglichst normalen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren und ihre Integration zu sichern. Die Vermittlung eines „normalen“ Arbeitsplatzes für Behinderte in „normalen“ Betrieben und Dienststellen muß deshalb stets absolute Priorität haben. Hierfür sind die vorhandenen Instrumente der Arbeitsverwaltung und der Hauptfürsorgestelle offensiv einzusetzen und weiterzuentwickeln. Sonderformen des Arbeitens sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Nur so lässt sich eine weitere Ausgrenzung von Behinderten in unserer Gesellschaft vermeiden. Von einem Anwachsen der strukturellen Arbeitslosigkeit sind Schwerbehinderte jedoch besonders stark betroffen. Die Kluft zwischen den Werkstätten für Behinderte (WfB) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird immer größer. Es gibt zunehmend Behinderte, die in einer WfB unterfordert sind. andererseits wären sie aufgrund ihrer besonderen behinderungsspezifischen Handicaps (noch) nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestehen. Solche Einschränkungen sind insbesondere ständige Leistungsschwankungen, häufige Fehlzeiten und ein hoher Anleitungsbedarf. Dies gilt vor allem für die Personengruppen der psychisch und geistig Behinderten, der Schwerst-Körperbehinderten und Mehrfachbehinderten. Durch neue Beschäftigungsinitiativen und mit öffentlicher Förderung müssen deshalb Brücken geschlagen werden zwischen der WfB und dem allgemeinen Arbeitsmarkt, um zu einem Abbau der Arbeitslosigkeit und zu einer sinnvollen Integration Schwerbehinderter beizutragen. 2. Definition Integrationsbetriebe können ein wirksames Mittel zur (Wieder-) Eingliederung von Behinderten sein, um das vorgenannte Ziel zu erreichen. Integrationsbetriebe sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarktes. für die Betriebe muß der Mechanismus der Marktwirtschaft gelten; d. h. die Betriebe müssen wettbewerbs- und produktivitätsorientiert arbeiten und so gestaltet sein, daß sie sich langfristig auch ohne besondere Förderleistungen am Markt behaupten könne. Daher kann ein Integrationsbetrieb nur reüssieren, wenn ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept vorliegt. Grundlagen hierfür sind eine solide Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie Marktstudien. Der Integrationsbetrieb ist gekennzeichnet durch: - die Ausrichtung auf wettbewerbsfähige Strukturen, Wirtschaftlichkeit und Normalität (Vermeidung beschützender Strukturen), - die Zusammenarbeit von Behinderten und Nichtbehinderten ( Förderung des Zusammenlebens, des Lernens und damit Förderung des Eingliederungsprozesses), - die besondere Rücksichtnahme durch die behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitsinhalte, -bedingungen und des –ablaufs, - betriebsinterne Qualifizierungsmöglichkeiten für die Behinderten, - sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und angemessene leistungsbezogene Lohnzahlung (konsumfähiges Entgelt) an die Behinderten. Integrationsbetriebe im Sinne dieser Richtlinien sind Firmen, die a) auf mindestens 50 % ihrer Arbeitsplätze (im Sinne des § 7 SchwbG) Schwerbehinderte oder Gleichgestellte beschäftigen und b) hierbei mindestens 5 Schwerbehinderte beschäftigen, bei denen ein gdB von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SchwbG), oder mindestens 10 Schwerbehinderte beschäftigen. In Ausnahmefällen kann zeitlich befristet, insbesondere in der Anlaufphase eines Integrationsbetriebes, von diesen Mindestzahlen abgewichen werden. 3. Branchen- und Wirtschaftsbereiche Nach bisherigen Erfahrungen gibt es die ideale Branche zur Ansiedlung von Integrationsbetrieben nicht. Lohnende Wirtschaftssektoren lassen sich im wesentlichen in drei Kategorien aufteilen: - Marktlücke Es werden wirtschaftliche Nischen aufgedeckt oder so kultiviert, dass sie den ökonomischen Bedingungen gerecht werden. Beispiele hierfür gibt es im Naturkostbereich, Catering oder Dienstleistungssektor. Zu bedenken ist jedoch, dass Projekte in ihren Marktlücken nicht sehr lange allein sind. Wenn ein Projekt Erfolg hat, reagiert der Markt sehr schnell, so dass bereits nach kurzer Zeit auch ein großer Konkurrenzdruck entstehen kann. - Auftragnehmer der öffentlichen Hand Beispielhaft sind hier Kioske oder Cafeterien in großen Kliniken, Texterfassung und –verarbeitung für öffentliche Verwaltungen usw. Öffentliche Auftraggeber sind einerseits zuverlässige Geschäftspartner, zu bedenken sind aber auch haushaltsmäßige Beschränkungen. - Kooperationspartner anderer Unternehmen Zu denken ist an die Teilemontage oder die Übernahme von Industriedienstleistungen für größere Unternehmen. Möglich wäre aber auch eine vertragliche Kooperation mit anderen gemeinnützigen Gesellschaft. Gefahren hierbei sind, dass das Projekt sich zu einseitig auf den Kooperationspartner hin entwickelt und somit abhängig wird. Das Projekt sollte deshalb von seiner Betriebsausstattung und Mitarbeiterkapazität her in der Lage sein, auch für andere Auftraggeber ähnliche Arbeiten durchzuführen. Als ungünstig hat es sich erwiesen, in Wettbewerb um Aufträge mit mittleren und kleineren Unternehmen zu treten. Erfahrungsgemäß wirtschaftlich wenig ergiebig ist z. B. das Aufarbeiten von Möbeln, das Vertreiben von Gebrauchtkleidern oder –möbeln. Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Spielregeln des Wirtschaftslebens müssen akzeptiert werden; wichtig ist, dass sich der Integrationsbetrieb aus dem Bereich der Schattenwirtschaft und Sonderarbeitsmärkte heraus entwickelt, um zu einem möglichst „normal“ arbeitenden Kleinbetrieb zu werden. 4. Innere Struktur Besteht ein Engagement in verschiedenen Branchen, so muß jeder Betriebszweig in sich unabhängig und langfristig konzipiert sein. Schwierigkeiten in einem Betriebszweig führen somit nicht zur Krise der Gesamtfirma. Der Betrieb mit seinen einzelnen Abteilungen soll überschaubar bleiben. Je Betriebszweig sollen nicht mehr als 20 Mitarbeiter/innen beschäftigt werden. 5. Fachpersonal Die Zukunftssicherung der Integrationsfirma hängt weitestgehend von der fachlichen Qualifikation, der kaufmännisch-betriebwirtschaftlichen Kompetenz ihrer „Unternehmer“ ab. Grundsätzlich müssen deshalb – je nach Branche – Fachleute (zumindest Meister, Facharbeiter etc.) für die betriebliche Leistungserstellung vorhanden sein. Das Verhältnis von behinderten und nichtbehinderten Beschäftigten ist so zu gestalten, dass der Betrieb die sich gesteckten Leistungsziele erreichen kann, d. h. auch Fehlzeiten oder Leistungsschwankungen der Behinderten kompensieren kann. Pro 5 Behinderte soll deshalb mindestens 1 nichtbehinderte/r Arbeitnehmer/in beschäftigt werden. 6. Auswahl der behinderten Beschäftigten Die Entscheidung über den Zugang zum Integrationsbetrieb darf nicht dem Prinzip von „Versuch und Irrtum“ überlassen bleiben. Grundarbeitsfähigkeiten und Belastbarkeit der Behinderten sollen erforderlichenfalls zuvor in geeigneter Weise trainiert und abgeklärt werden (z. B. durch Arbeitstraining der Klinik, WfB, Berufsbildungs-/Berufsförderungswerken usw.). D. h. berufliche Rehabilitation soll vor Abschluss des Arbeitsvertrages stattgefunden haben. Der/die Behinderte muß den Anforderungen einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Beschäftigung unter realitätsnahen Bedingungen eines normalen Betriebes weitgehend gewachsen sein. Maßstab ist der Charakter eines Arbeitsverhältnisses als Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung. D. h., auch Beschäftigungsverhältnisse in dem Integrationsbetrieb gehen weit über die Anforderungen einer WfB hinaus und bedeuten keine Verlagerung von Arbeitstherapie oder tagesstrukturierenden Beschäftigungselementen in die Betriebe. Prognostisch muß von den Behinderten – nach einer gewissen Anlaufzeit – mindestens eine Arbeitsleistung von 50 % derjenigen eines Nichtbehinderten in vergleichbarer Funktion zu erwarten sein. Die Entscheidung über die Einstellung der behinderten Beschäftigten erfolgt im einvernehmen mit der Hauptfürsorgestele und ihren beteiligten Fachdiensten sowie dem zuständigen Arbeitsamt. 7. Arbeitsplätze und –verträge Die Arbeitsplätze müssen grundsätzlich den individuellen Besonderheiten der Behinderten gerecht werden. Das heißt z. B. bei psychisch Behinderten, es werden in der Regel Arbeitsplätze benötigt, die kein besonderes Maß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraussetzen, nicht durch Monotonie, aber auch nicht durch ständig wechselnde Arbeitsanforderungen geprägt sind, Leistungsschwankungen zulassen und auch hinsichtlich der Arbeitsmotivation keine besondere Konstanz erfordern. Die Lohnzahlungen erfolgen individuell leistungsbezogen. Grundlage soll nicht der eventuell für den Träger oder Gesellschafter gültige BAT oder die AVR sein. Maßgebend soll der für die Branche übliche Tarifvertrag sein. Der Integrationsbetrieb kann nur das ausbezahlen, was zuvor erarbeitet wurde. Leistungsbezogene Löhne fördern auch die Leistungsmotivation und stellen ein Stück Normalität dar. 8. Rechtsform/Trägerschaft Als Rechtsform in Betracht kommt insbesondere die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dankbar ist auch, dass in der Aufbauphase der eingetragene Verein, der aber gemeinnützig sein muß, die Firma als Zweckbetrieb führt. Zu beachten ist hierbei, dass die Satzung zur Erfüllung des Vereinszweckes die Führung eines Zweckbetriebes eindeutig vorsieht. Gegenstand des Unternehmens laut Gesellschaftsvertrag muß die Beschäftigung und Qualifizierung Schwerbehinderter sein, die vor allem nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind. 9. Unternehmensberatung Die Führung eines Unternehmens setzt vielfältige betriebswirtschaftliche Kenntnisse, aber auch viel Erfahrung voraus, ohne die eine erfolgreiches Management nicht möglich ist. In der Regel sind es aber gerade keine „gestandenen Unternehmer“, die als Gründer von Integrationsbetrieben tätig werden. Integrationsbetriebe müssen deshalb sachkundige Beratung in Anspruch nehmen. In Betracht kommen hierfür: - die Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer, - Saar Consult – Beratung für Arbeitsmarktinitiativen (gefördert vom saarländischen Wirtschaftsministerium), - Wirtschafts- und Unternehmensberatungsgesellschaften, - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, - die FAF in Berlin. 10. Öffentliche Förderung Zuschüsse dienen in erster Linie dazu, den Nachteil, der dem Betrieb dadurch erwächst, dass er leistungsgeminderte Mitarbeiter/innen beschäftigt, auszugleichen. Sie können nicht unökonomisches Handeln oder Missmanagement kompensieren. Ein spezielles schwerbehinderten-rechtliches Instrumentarium zur Förderung von Integrationsbetrieben gibt es (noch) nicht. Es kommen somit lediglich die finanziellen Leistungen in Betracht, die auch jeder normale Betrieb für die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter erhalten kann. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um folgende Förderungen: a) Seitens der Arbeitsverwaltung werden zeitlich befristete (bis längstens 5 Jahre) Lohnkostenzuschüsse bei der Einstellung Schwerbehinderter gezahlt (§§ 1 – 13 SchwbAV; SaarSoSchwb). b) Die Hauptfürsorgestelle fördert die Investitionskosten, die bei der NeuSchaffung von Behindertenarbeitsplätzen entstehen. Die Förderung von Ersatzinvestitionen ist dagegen ausgeschlossen (§ 15 SchwbAV). Für die Förderung von Integrationsbetrieben gilt: Einmalige Investitionskostenzuschüsse werden einzelfallbezogen bis zu einer Höhe von i. d. R. höchstens 50.000 DM je neugeschaffenem VollzeitArbeitsplatz gewährt. Zusätzlich können zinslose Darlehen ebenfalls bis zu einer Höhe von 50.000 DM je Arbeitsplatz für anteilige sonstige Investitionskosten bewilligt werden. Die Darlehen sind abzusichern, möglichst durch Grundschuldbestellungen, bei Maschinen und Geräten auch durch Sicherungsübereignung. Sie sind jährlich mit 10 vom Hundert der ausbezahlten Darlehenssumme zu tilgen; im ersten Jahr nach der Auszahlung ist von der Tilgung abzusehen. c) Die Hauptfürsorgestelle fördert gegebenenfalls erforderliche behinderungsspezifische Investitionen, auch Ersatzinvestitionen (§ 26 SchwbAV). d) Die Hauptfürsorgestelle kann Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher SchwbAV i. V. mit den Richtlinien für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen vom 01.12.1992). Hierzu zählen insbesondere behinderungsbedingte Minderleistungen des Arbeitnehmers und anteilige sonstige Personalkosten des Betriebes für besondere Hilfestellungen, Anleitungen usw. Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebes dürfen jedoch nicht erbracht werden. Nach Nr. 3.2.4 der Richtlinien für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen müssen die Leistungen der Hauptfürsorgestelle zusammen mit der Förderung anderer Träger in Höhe und Dauer in einem vertretbaren Verhältnis zu dem von den Behinderten erzielten Arbeitseinkommen stehen. Ein vertretbares Verhältnis wird dann zugrunde gelegt, wenn der Gesamtzuschuß zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen 50 % des Arbeitsentgeltes zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht übersteigt. Die Leistungen nach § 27 SchwbAV (außergewöhnliche Belastungen) erfordern grundsätzlich zwar eine Einzelfallprüfung. Im Hinblick auf die besondere Klientel der in den Integrationsbetrieben beschäftigten Behinderten einerseits und die hieraus objektiv gegebenen Schwierigkeiten zur Überprüfung und Bemessung von Minderleistungen andererseits ist auch eine Pauschalierung vertretbar. Pauschalen bieten darüber hinaus die Möglichkeit einer vorausschauenden Finanzplanung sowohl für die Zuschussgeber wie die Zuschussnehmer. Sie ersparen Verwaltungsaufwand und künstliches Dramatisieren von Betreuungsnotwendigkeiten bzw. Minderleistungen. Sie sollten jedoch degressiv gestaffelt werden. Nur so bestehen hinreichend Anreize für den Integrationsbetrieb, seine Wirtschaftlichkeit auch durch Förderung der Behinderten und eine vernünftige Personalauswahl zu erhöhen. Bei einer gleichbleibend geringen unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung eines Behinderten sind entweder eine leistungsangepasste Entlohnung oder alternative Beschäftigungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten anzustreben. Auch eine Kündigung ist in solchen Fällen als ultima ratio nicht auszuschließen. Der Minderleistungsausgleich und besondere Betreuungsaufwand nach § 27 SchwbAV werden kumuliert und als Zuschusspauschale wie folgt festgesetzt: I. bei Schwerbehinderten mit einem GdB von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens oder mit einem GdB von wenigstens 80: 1.200,-- DM pro Monat für die Dauer von 10 Jahren, jeweils nach 2 Jahren um 10 % des Ursprungsbetrages herabgesetzt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Zuschuß anteilig zur Arbeitszeit; der Betrag wird auf volle hundert DM gerundet. Der Zuschuß wird nicht gewährt während einer Förderung nach § 1 – 13 oder § 16 SchwbAV. II. Je 10 beschäftigte Schwerbehinderte wird zusätzlich ein Zuschuß in Höhe von 1.200,-- DM pro Monat gewährt. III. Nach Auslaufen der Förderung nach Nr. I sowie bei sonstigen Beschäftigungsverhältnissen Schwerbehinderter oder Gleichgestellter können im Rahmen einer Einzelfallprüfung Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Richtlinien vom 01.12.1992 gewährt werden. Sonstige SchwbAV werden bei Integrationsbetrieben nicht erbracht. e) Die Hauptfürsorgestelle übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme berufsbegleitender psychosozialer Dienste (§ 28 SchwbAV). f) Unter Umständen ergeben sich weitere Fördermöglichkeiten im Rahmen - des AFG-Instrumentariums (ABM, LKZ nach § 97 AFG, Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung, Eingliederungshilfen usw.), - der arbeitsmarktpolitischen Sonderprogramme des Saarlandes (ABM- Landesprogramm, BSHG-Landesprogramm, Langzeitarbeitslosen-Programm usw.) und/oder - des Europäischen Sozialfonds (ESF). 11. Antragstellung Vom Antragsteller (Integrationsbetrieb) wird erwartet, dass er die Schwerpunkte seiner unternehmerischen Tätigkeit darlegt sowie anhand geeigneten Zahlenmaterials die Erfolgsaussichten seines Vorhabens begründet. Aus dem Vorhabenskonzept und aus der Umsatz-, Kosten- und Ertragsvorschau muß hervorgehen, dass sich der Integrationsbetrieb am Markt behaupten kann. Diese inzureichenden Unterlagen sollten insbesondere enthalten: e - Entwicklung der Marktbedingungen, - Standortwahl und –qualität mit den Faktoren Einzugsgebiet, Nachfragepotential, Versorgungs- und Konkurrenzsituation, - Konkurrenzfähigkeit des eigenen Leistungs- bzw. Lieferangebotes, insbesondere hinsichtlich Qualität, Service, Präsentation und Preis, - Einschätzung der Wirtschaftlichkeit durch eine realistische Umsatz-, Kostenund Ertragsvorschau über mehrere Jahre, - Nachweis der fachlichen Eignung der Betriebsführung (Qualifikation, praktische Berufserfahrung). Vorzulegen ist in der Regel ein Existenzgründungsbericht/Gutachten einer Unternehmensberatung. Ferner werden Unterlagen über die geplante Rechtsform (Gesellschaftsvertrag) benötigt. 12. Anwendbarkeit Die Regelungen finden – insbesondere hinsichtlich der Förderung durch die Hauptfürsorgestelle (Nr. 10) – Anwendung, wenn der Aufbau und die Konzeption des Integrationsbetriebes nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Hauptfürsorgestelle erfolgt sind. Marianne Granz


Grundsätze des Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Förderung von Integrationsbetrieben (IB) für SchwerbehinderteKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen