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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGrundvermögensnachweis der Justizbehörden

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Grundvermögensnachweis der Justizbehörden

Ministerium der Justiz · vom 1989-07-05

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5 3 0 1 5.7.1989 Grundvermögensnachweis der Justizbehörden RV des MdJ vom 5. Juli 1989 (5301 - E - 1) Gemäß Nummer 2.6. VV zu § 73 LHO 1 sind Veränderungen im Grundbesitzbestand der Justizverwaltung dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten jährlich bis zum 1. Mai zur Berichtigung des Zentralnachweises zu melden. Der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten teilt sodann dem Landtag des Saarlandes gemäß Nummer 2.7. VV zu § 73 LHO 1 jährlich bis zum 1. September die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Saarlandes für das Vorjahr mit. Um eine aktuelle und bereinigte Übersicht über den Grundbesitzbestand der Justizverwaltung zu erhalten bitte ich, wie folgt zu verfahren: a) Der Grundbesitz der Justizverwaltung des Saarlandes ist in fortlaufenden Karteiblättern, unabhängig von der Art der Justizbehörde, neu anzulegen. Soweit ein Grundstück von mehreren Justizbehörden (z.B. Amtsgericht und Justizvollzugsanstalt) gemeinsam genutzt wird, ist in Spalte 3 oder Spalte 7 ein entsprechender Hinweis anzubringen. Die Kartei ist entsprechend Muster 1 zu § 73 LHO 1 in DIN A 4 (Karton, hellgelb) zu führen. Die justizeigenen Grundstücke sind dabei entsprechend den aktuellen Grundbuchauszügen der jeweils zuständigen Grundbuchämter 2 in alphabetischer Reihenfolge nach dem Belegenheitsort unter fortlaufender Nummer aufzulisten. b) Soweit künftig Änderungen im Grundvermögen zu verzeichnen sind, ist nach den Nummern 2.3. bis 2.5. VV zu § 73 LHO 1 zu verfahren, wobei das Verzeichnis über die Veränderungen im Grundbesitz in Loseblattform, getrennt nach Zugängen, Berichtigungen und Abgängen (vgl. Nummer 2.4.1. a.a.O.) 1 zu führen ist. Entsprechend o.a. Bestimmungen ist zusätzlich ein Bestands- und Änderungsverzeichnis gem. Muster 3 zu § 73 LHO 1 zu führen. 1 Vgl. VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. 553). 2 Mit der Einführung des EDV-Grundbuchs und der Einrichtung des Saarländischen Grundbuchamts beim AG Saarbrücken gegenstandslos. Stand: 19.12.2002 5 3 0 1 5.7.1989 ... (zeitlich überholt) Soweit Änderungen im Grundvermögen eingetreten sind, bitte ich, diese künftig unter Übersendung der Muster 2 und 3 zu § 73 LHO 1 jährlich zum 15. April, beginnend mit dem 15. April 1990, mitzuteilen. Die jeweiligen Veränderungsnachweise der Katasterämter 3 sind beizufügen. Fehlanzeige ist erforderlich. Daneben sind alle Grundvermögensnachweise künftig bei dem Landgericht zentral zu führen. Ablichtung der Nummern 1. bis 2.7. VV zu § 73 LHO 1 und der Muster 1 - 3 zu § 73 LHO sind beigefügt 4. 3 Mit der Neuordnung der Katasterverwaltung nur noch Außenstellen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen. 4 Hier nicht abgedruckt. Stand: 19.12.2002


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