Haftentscheidungshilfe (JVVS 4205)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
4 2 0 5 9.3.1987 Haftentscheidungshilfe AV des MdJ Nr. 4 /1987 vom 9. März 1987, geändert durch AV des MdJ Nr. 6/1998 vom 4. März 1998 (4205 - 3) I. Zuständigkeit Beim Sozialdienst der Justiz wird eine "Haftentscheidungshilfe" eingerichtet, die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Ermittlung der Grundlagen für Haftentscheidungen unterstützen soll. II. Aufgaben Die Haftentscheidungshilfe hat den Haftrichter über die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu unterrichten. Hierzu sind insbesondere zu erforschen: - das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes und Drohen seines Verlustes bei (fortbestehender) Inhaftierung - das Vorhandensein stabiler familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen und das Drohen ihres Verlustes bei (fortbestehender) Inhaftierung - die innere Stabilität des Beschuldigten.
Die Haftentscheidungshilfe soll dem Betroffenen ferner die fachlich gebotene Hilfe und Betreuung leisten oder vermitteln, soweit sie nicht auf andere Weise sichergestellt ist, insbesondere, soweit dies erforderlich und sachgerecht erscheint, diagnostische und therapeutische Behandlung zu vermitteln, den Betroffenen bei der Beschaffung geeigneter Ausbildungs- und Arbeitsplätze zu unterstützen, Heimplätze zu vermitteln, den Betroffenen bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und der Regelung von Unterhaltsverpflichtungen, Wiedergutmachungsleistungen und Schulden zu unterstützen und ihm bei der Beschaffung von Personalpapieren, Arbeitsbescheinigungen und Versicherungsunterlagen zu helfen. III. Tätigwerden Stand: 19.12.2002 4 2 0 5 9.3.1987
Die Haftentscheidungshilfe wird auf Ersuchen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft tätig. Die Staatsanwaltschaft soll sie insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen: - bei Beschuldigten, die das 21., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, - bei Beschuldigten, denen zwar eine schwerwiegende Straftat vorgeworfen wird, die bisher aber nicht vorbestraft sind, - bei Beschuldigten, die zwar mehrfach vorbestraft sind, denen aber im vorliegenden Fall lediglich eine Straftat der kleineren Kriminalität vorgeworfen wird, - bei Beschuldigten, die mehrfach vorbestraft sind, die jedoch seit ihrer letzten Entlassung aus dem Strafvollzug mindestens drei Jahre straffrei waren.
Die Haftentscheidungshilfe erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen als Haftgrund Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr angenommen wird.
Die Staatsanwaltschaft soll die Haftentscheidungshilfe in den genannten Fällen so früh wie möglich einschalten.
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu beantragen, oder wird sie zum beabsichtigten Widerruf angehört, so ist zunächst die Haftentscheidungshilfe einzuschalten, die über die Gründe der Nichtbefolgung zu berichten hat. In anderen Fällen eines in Betracht kommenden Widerrufs kann die Staatsanwaltschaft die Haftentscheidungshilfe einschalten. Die Einschaltung der Haftentscheidungshilfe kommt nur in Betracht, wenn kein Bewährungshelfer zugeordnet ist. Das für die Entscheidung über den Widerruf zuständige Gericht kann die Haftentscheidungshilfe bereits vor Anhörung der Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen. IV. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Stand: 19.12.2002