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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportHandgeld für mittellose Personen bei Abschiebungen

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Handgeld für mittellose Personen bei Abschiebungen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2007-06-13

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Mlnislerium !fit Inneres Familie Frauen und Sport Postfach 10 24 41 66024 SSBrbrQcken Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenheiten Oderring 25 66822 Lebach Landkreise Saarpfalz-Kreis Merzig-Wadern Neunkirchen Saarlouis st. Wendel - Ausländerbehörden - Stadtverband Saarbrücken - Ausländerbehörde - 66119 Saarbrücken Ministerium für Inneres Familie, Frauen und Sport OJenstgebäude: M3inzef $lraße 136 66121 SaarorOcken Te!.: 0661 962-0 E-Mail Adresse: postslelJe@innen.saarland.de AZ.:B5- Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - 66104 Saarbrücken Handgeld für mittellose Personen bei Abschiebungen A. Allgemeines: In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Personen, die abge schoben werden sollten, sich den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen widersetzten, weil sie völlig mittello� waren. Sie hatten kein Geld zur Verfügung, um die Kosten fOr die Weiterreise vom Zielflughafen zum Zielort zu bezahlen oder sich Reiseproviant kaufen zu können. Um dieser problematischen Situation zu begegnen, möchte das Land sicherstellen, dass den Betroffenen ein finanzieller Mindestbetrag als einmaliges Weg- und Zehr geld zur Verfügung steht, und hat zu diesem Zweck im Sinne einer freiwilligen Leis tung des Landes im Haushalt des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsange legenheiten unter Kapitel 03 31 Titel 685 81 finanzielle Mittel zur Deckung der ent stehenden Kosten bereitgestellt. Ab sofort besteht die Möglichkeit, dass mittellose Personen, die abgeschoben wer den, ein sogenanntes "Handgeld" vor dem Verlassen der Bundesrepublik Deutsch land ausgehändigt bekommen können. Fran2-Jose -Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken www.innen.saarland.de B. Leistungshöhe: Das Handgeld beträgt: für ElWachsene und Jugendliche: für Kinder bis zu 12 Jahre: Der Höchstbetrag für eine Familie beträgt: 50€, 25€, 150 €. Bei der Leistungshöhe war zu berücksichtigen, dass von Seiten des Landes der frei willigen Rückkehr der Vorrang gegenüber der Abschiebung eingeräumt wird. Dies hat zur Folge, dass die vorgesehene Unterstützung geringer ausfällt als die ROck kehrförderung nach den Programmen REAG/GARP. C. Bewilligungsvoraussetzungen: 1) Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Hilfen besteht nicht. 2) Das Handgeld wird im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gewährt, wenn die Ausreisepflichtigen nicht über aüsreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich auf dem Weg bis zum Zielort im notwendigen Umfang zu verpflegen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Betroffenen bis zuletzt Leistun gen nach dem AsylbLG bezogen haben oder aktuell noch beziehen. Unter diesen Bedingungen wird unterstellt, dass sie nicht Ober ausreichende Mittel verfügen, dass sie somit mittellos sind. Im Obrigen sind an die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit geringe Anforderungen zu stellen. 3) Soweit im Rahmen der Abschiebung Vermögenswerte sichergestellt werden, fin det der Erlass vom 9.11.1993 (Az. B 5 - 111 - 82) betr. "Erhebung und Vollstreckung von Abschiebungskosten beim Ausländer / Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung" weiterhin Anwendung. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen regelmäßig kein Handgeld gewährt wird. Liegen die sichergestellten Vermägenswerte ihrem Wert nach ausnahmsweise unter dem zustehenden Hand geld, so kann der Differenzbetrag zusätzlich ausgezahlt werden. D. Verfahren: Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten regelt in eigener Zu ständigkeit das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren. Den Empfang des Handgeldes hat der Ausländer mittels Unterschrift auf dem als Anlage beigefügten Formular zu bestätigen. Mit freundlichen GrOßen Im Auftrag LUEbersohl-Hofmann


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