Hilfe für Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren
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4 1 0 3 26.11.2002 Hilfe für Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren AV des MdJ Nr. 19 /2002 vom 26. November 2002 (4103 – 58) 1. Zielsetzung und Aufgabe Der Justiz obliegt eine Fürsorgepflicht, Zeuginnen und Zeugen in ihren Grundrechten zu schützen und nicht zu einem bloßen Objekt des Strafverfahrens zu machen. Zeuginnen und Zeugen sind darüber hinaus vielfach als wichtiges Beweismittel im Strafverfahren unentbehrlich. Werden sie im Strafverfahren durch unnötige und vermeidbare organisatorische Belastungen beeinträchtigt, können ihre Aussagen unter Verunsicherungen so leiden, dass sich negative Auswirkungen auf strafrechtliche Entscheidungen nicht vermeiden lassen. Zeuginnen und Zeugen sind schließlich als Anzeigeerstatter ein wichtiges Element der Sozialkontrolle. Schon die Befürchtung, durch ein Strafverfahren als Zeuge übermäßig belastet zu sein, kann dazu führen, dass sie zukünftig nicht mehr in gleichem Umfang als Anzeigenerstatter zu Verfügung stehen. Opfer von Straftaten, zumal von Sexualstraftaten, sind in besonderem Maße schutz- und hilfsbedürftig. Sie erleiden als Folge der Straftat vielfach erhebliche Einbrüche in ihre physische und psychische Stabilität. Darüber hinaus sind sie durch das anschließende Strafverfahren beträchtlichen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Hauptursache sind die Wiederbelebung des traumatisierenden Erlebnisses bei Vernehmungen oder in der Hauptverhandlung, die Konfrontation mit dem Angeklagten, die fremde Umgebung, die ungewohnte Atmosphäre sowie fehlende oder falsche Vorstellungen über die tatsächlichen Geschehensabläufe bei Gericht. Diese Umstände belasten in besonderem Maße kindliche Opferzeuginnen und -zeugen, belasten aber auch erwachsene Betroffene. Stand: 19.12.2002 4 1 0 3 26.11.2002 2. Info – Telefon Um die Belastungen durch Informationsdefizite abzumildern und dem Wunsch der Zeuginnen und Zeugen nach Information Rechnung zu tragen, wird beim Sozialdienst der Justiz ein Info-Telefon eingerichtet. Über das Info-Telefon sollen allgemeine Informationen vermittelt werden über den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens, - den Ablauf einer Zeugenbefragung, - die Rechte und Pflichten von Zeugen im gerichtlichen Verfahren, - die Zeugenentschädigung, - organisatorische Belange und - weitergehende Hilfsangebote.
Falls organisatorische Fragen am Telefon nicht abgeklärt werden können, werden die Betroffenen an die jeweiligen Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft beziehungsweise an geeignete Stellen weitergeleitet werden. 3. Persönliche Zeugenbetreuung In vielen Fällen, besonders bei kindlichen Opferzeugen, wird jedoch ein persönlicher Kontakt erforderlich sein, um eine angemessene Betreuung der Zeuginnen und Zeugen zu gewährleisten und insbesondere die durch Angst, Unkenntnis und Unsicherheit verursachten Belastungsfaktoren abzubauen. Dem Sozialdienst der Justiz wird deshalb die Aufgabe übertragen, Zeuginnen und Zeugen durch individuelle Maßnahmen auf das Gerichtsverfahren vorzubereiten, sie zu betreuen, zu beraten und ihnen praktische Hilfe anzubieten. Eine besondere Aufmerksamkeit ist dabei Kindern zu widmen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind. 3.1 Gerichtsvorbereitung
Je nach Einzelfall werden vorbereitende und begleitende Gespräche ebenso in Frage kommen wie geeignete Maßnahmen und Programme (Besichtigung des Gerichtsgebäudes und des Gerichtssaales selbst, Besuch einer Hauptverhandlung u.Ä.), um auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Ziel ist es, durch entsprechende Gesprächsführung und Vermittlung gerichtsrelevanten Wissens gerichtsbezogene Ängste abzubauen. Stand: 19.12.2002 4 1 0 3 26.11.2002
Gerichtsvorbereitungsmaßnahmen und -programme sollen möglichst in zeitlicher Nähe zu dem Verhandlungstermin durchgeführt werden, können je nach Einzelfall aber auch schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium in Frage kommen.
Kindlichen Opferzeugen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 3.2 Betreuung
Dem Sozialdienst der Justiz obliegt es, die Zeugen auf Wunsch auch vor und während der Hauptverhandlung psychosozial zu betreuen, eventuell notwendige andere Hilfe zu vermitteln und zum Beispiel bei der Zuziehung eines Opferanwalts oder Zeugenbeistands behilflich zu sein. Es kann ferner in Frage kommen die Unterstützung bei der Geltendmachung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz oder anderen Leistungen privater Hilfseinrichtungen.
Werden Informationen zur psychischen und emotionalen Stabilität der Zeuginnen und Zeugen, insbesondere bei Kindern, eingeholt, so kann es sich empfehlen, das Gericht vorab entsprechend zu informieren, damit das Gericht hierauf schon bei der Vorbereitung des Prozesses und insbesondere im Prozess Rücksicht nehmen kann. Die Zustimmung der Zeugin oder des Zeugen ist hierzu erforderlich. 3.3 Beratung Die Beratung soll sich insbesondere erstrecken auf Hinweise über: - die dem Verletzten im Strafverfahren im Allgemeinen und die dem Opfer von Sexualstraftaten im Besonderen zustehenden Rechte nach der Strafprozessordnung, - die bestehenden psycho- sozialen Beratungsangebote. 3.4 Praktische Hilfen Durch einfaches praktisches Handeln und entsprechende Hinweise soll den Zeuginnen und Zeugen beispielsweise geholfen werden, sich besser bei Gericht zurecht zu finden, die Wartezeiten zu überbrücken, die speziell eingerichteten Wartezimmer in Anspruch zu nehmen usw. Stand: 19.12.2002 4 1 0 3 26.11.2002 3.5 Einleitung von Maßnahmen Alle Maßnahmen der in Nummer 3.1 bis 3.4 bezeichneten Art verstehen sich als Angebote an die Betroffenen, die selbst darüber entscheiden sollen, ob sie die Hilfsangebote des Sozialdienstes der Justiz in Anspruch nehmen (Angebotscharakter). 3.6 Erziehungsberechtigte, Vertrauenspersonen In die vorbezeichneten Angebote sind Angehörige und Vertrauenspersonen auf Wunsch mit einzubeziehen. Bei kindlichen Opferzeugen gilt dies jedoch nur bei Zustimmung der erziehungsberechtigten Personen. 4 Koordinierungsfunktion der Zeugenbetreuung Der Zeugenbetreuung im Sozialdienst der Justiz obliegt es weiterhin, Ansprechpartner für die Justiz, die Anwaltschaft, die Jugendämter und die anderen Stellen und privaten Einrichtungen zu sein, die sich um die Betreuung von Straftatenopfern bemühen. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit ist anzustreben, um alle Beteiligten für die Belange der Zeugenbetreuung zu sensibilisieren. 5 Geltung anderer Verwaltungsvorschriften Für die geschäftsmäßige Behandlung der Fälle gelten die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den Sozialdienst der Justiz vom 1. Oktober 1976, zuletzt geändert durch AV vom 25. Juni 1993 1, sinngemäß. Das Nähere bestimmt der Leiter der Dienststelle. 6 In-Kraft-Treten
Die AV des MdJ Nr. 25/ 1996 vom 22. November 1996 ( 4103 – 17) wird aufgehoben.
Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft. 1 ) Vgl. JVVS 4260/1.10.1976. Stand: 19.12.2002