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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturHinweise zu Rechtsfragen der Nutzung des Internets an Schulen - mit Merkblatt des Landesbeauftragten für Datenschutz als Anlage

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Hinweise zu Rechtsfragen der Nutzung des Internets an Schulen - mit Merkblatt des Landesbeauftragten für Datenschutz als Anlage

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2003-05-14

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Hinweise :zu Rechtsfragen d er Nutzung des Infernefs an Schulen - mit Merkblatt des Landesbeauftragten für Da lenschut:t als Anlage - Vom 14. Mai 2003 Az.: A - 2.071 1. Vorb eme rkung Dos Intern et schafft ungehinderten Zugang zu In formatione n und neuen Interaktions- un d Kommunikationsformen. Neben pädagogisch wertvo ll en Inhalten haben die Schülerinnen und Schüler jedoch a uch Zugriff auf Netzadressen, die Kindern und Jugendlichen nicht zur Verfügung stehen sollten. Das Internet ermögli cht den Schülerinnen und Schülern auch, eigene Inha lte weltweit zu verbreit en. Die Nutzung de s Internets durc h d ie Schülerinnen und Schüler in der Schule weist wegen der besonderen Aufsichtspflicht der Schule rechtliche Besonderheiten auf . Die vorliegenden Hinweise gehen auf die wesentlichen Rechtsfragen ein, die bei der Internet-Nutzung in der pädagogisc hen Arbeit der Sc hulen von Bedeutung sind. Hierbei steh en vo r allem Frage n der Verantwortlichkeit bei der Internet-Nutzung, der erford er lichen organ isatorischen Maßnahmen der Schule sowie Fragen des Urheberrechtes im Vordergrund. Mit de m Medium Internet kann auch die dienstliche Kommunikation zw ischen der Schule, der Sc hulverwaltung sowie dem Schulträger oder anderen Behörden oder den Schülerinnen und Schülern und Sorgeberechtigten, z.B. be i der An me ldun g an einer Schule, bewirkt werd en . Dies berüh rt Frage n der Verwa ltungsabläufe in den Schulen und der sie betreff enden Rechtsno rme n, d ie nicht Gegenstand dieser rechtlichen Hinweise sind. Mit der Nutzu ng des Internets sind untersch iedliche be lastende wie begünstigende Rechtsgestaltun gen für die Nutzerinn en und Nu tzer verbunden. Ob insoweit Schü lerinn en und Schüler selbst oder ihre Sorgeberechtigten für sie handel n, bestimmt sich noch den allgemeinen Vorschriften des Bürgerl iche n Gesetzbuches. 2 _ Schulrecht 2.1 Allgemeines Der erzieherische Beitrag zur Erlangung von Medienkompetenz im Umgang mi t dem In t ernet ist in de r heutigen Gesellschaft als wesentliche Aufga be für Bildung und Erziehung anerkannt. Eine ausdrückli che Festschreibun g in den Schu lgesetzen der Länd er ist rechtlich nicht erforderlich. Dos Medium Internet ist nicht nur Lehl'rnittel, s ondern auch Gegenstand des Unterrichts. Wegen der Bedeutung der Medienerziehung als Schlüsselkompetenz ist jede Schülerin und jeder Schüler verpflichtet, sich mit diesem Medium im Unterricht zu befassen . Diesbezügliche weltansch au liche od er religiöse Vorbehalte der Sorgeberechtigten oder religionsmündigen Schüle r steh en hinter de m Erziehu ngsauftrag des St aates zurück. Ein nicht nur vorüberg ehender Ausschluss von dem als Tei l des Unterrichts eingesetzten Medium Internet a ls Erziehungsoder Or d nungsmaßnahme dürfte nach den landes rechtlichen Vo rschriften r egelmößig nicht zu lässig sein. Soweil das Medium Int ernet zur Besch affung thematisch relevant er Materialien (Text-, Bild - und Tondokumente) für den Unterricht der Schüleril1l1en und Schüler einge setzt wird, kann es sich hierbei um Materialien handeln, d ie Sch ul bücher ergänzen oder ersetzen; insoweit gelten die entsprechenden landesr ec htlichen Vorschriften. Eine zeitgemäße Ausstattung der Schulen mit modernen Medi en einschließli ch des Zugangs zu Kommul1ikationsnetzen (Internet, Bildungsse rv er) ist Auf gab e der ko mmu na len oder pr ivaten Schul träger bzw. der Sac hauf - wandsträger. Die Mitw irkun gsrechte der schulischen Betei li gten bei der Nutzung der neuen Kommunikationstechnik an den Schulen bestimmen sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ; Mitwi r kungsbedarf besteht im Fall des Erlasses einer Internet-Nutzungsordnung. Eine solche Nutzungsordnung als Teil der Hausordnung kann, soweit als Nutzerinnen und Nu tz er auch Beschäftigte der Schule in Frage kommen, auch personalvertretungsrechtliche Erfordernisse mit sich bringen. 2.2 Aufsicht und Kontrolle der Schule Die Schulleitung muss be i der Ein füh run g un d im laufend e n Betrieb de s Me diu ms eine de n schulischen Gegebenheiten entsprechende Ab la uforgan isat ion sicherstellen und dokumentieren. Wegen der unt er schiedli ch en techn isc he n Ausstattung der Sc hul en und der un ter sch iedlichen pädagog ischen Prof il en s in d allgemeine Nutzungsregelungen der Schulverwaltung nicht zw ec km äßi g. Vi elm eh r soll en di e einzelnen Sc hule n die Zu ständ igkeitsbereiche der Schulbeteiligten . der Schulleitung, des Systemadministrators, des Web-Masters, der aufsichtsführenden Person en , der Fa chlehrkraft sowie der Nutzerinnen und Nutzer • eindeuti g definieren und rege ln . Wegen der Gesamtverantwortung der Schulleitung kann diese sich nicht a llein a uf de n Systemadministrator, den Web-Master oder die aufsichtsführende Lehrkraft verlassen, sandern muss zumindest stichprobenartig die Einhaltung von in der Nutzungsordnung festg elegten pflichten überprüfen. 2.3 Technische Vorkehrungen Zu r Sicherung der Internet-Verantwortung der Schulen stehen insbesondere folgende technische Vorkehrungen zur Verfügung: • Den Schülerinnen und Schülern sind nu r solche Inhalte im Internet zu gön gl ich, die zuvor von der Schu le oder der Lehrkraft ausdrücklich in den für Schülerinnen und Schüler zugänglichen Bereich eingestellt wo rden sind . Ein solcher voller auf sichtlich er Durchgriff kommt in erster Linie bei Schülerinnen und Schü lern der Primarstufe in Betracht. • Der Zu gri ff ist nur auf solch e Inha lte mäglich, die ein best im mtes Zula ssu ngsverfah ren (Labelling) durchlaufen haben, die aber d ie Schule oder die Lehrkraft nicht in jedem Fall ke nn t. • Durch Ei nsatz ent sp rech en de r Programme (Filte rs ysteme) können Seiten mit bestimm - ten Eigenschaften gesperrt werden. Die eingesetzte Filterlösung zie lt auf eine flexible Selbstregulierung, die Schule kann Filtersc hablonen sowie Pasitiv- und Negativlisten entsprechend den altersgemäßen Erfordernissen auswählen. • Weitere technische Kon trollmäglichkeiten sind Vorrichtungen, mi t denen die aufsichtsführende Lehrkraft den Bildschirminhalt jedes Schülercomputers auf dem Lehrerp latz sichtbar machen konn. Einer nach lauf enden Kontrolle dienen Anmeldesysteme, die alle Web-Seiten dokumentieren, die die Schülerinnen und Schüler aufge ru fen haben, und entsprechende Zugriffsmöglich keiten auf elektronische Post im Rahmen der den Schulerinnen und Schülern bekann t gemachten Nutzungsordnung. 2.4 Aufsicht bei der Nutzung des Infemels im Unterricht Die Nutzung von Internet und E-Mail im Unterricht ist nur zu schu li schen Zwecken gestattet. Für den G ebr au ch de s Mediums Intern et im Unterricht im Kla ssenver ban d ist ausreichende Aufsicht durch die Präsenz der Lehrkraft gesichert, die imm er wieder durch Einnahme des Augenscheins d en Arb ei tsfortsc h rit! be ob achtet und helf en d ein g reift und ggf . kontrolliert, welche Seiten die Schülerinnen und Schüler betrachten, Allerdings reicht die Verantwortung der Lehrkraft nur so weit, wie ihre Aufsichtspflicht geht und si e Kenntnis von den InternetAktivi täten der Schülerinn en und Schüler haben kann , Es em pfiehlt sich, in eine Nutzu ngsordnung (vgl. unten 2,6,) auch Informationen und Regeln aufzunehmen, die bei dem Gebrauch des Mediums im Rahmen des Unterrichtes gelten, 2.5 Aufsicht bei der Nutzung de s internets außerhalb des Unterrichts Die Entscheidung darüber, ab und in welcher Weise den Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internets auc h außerhalb des Unterrichts als schulische Veranstaltung in der Schule erlaubt wird, obliegt den nach den la ndesrec htlichen Vorschriften hi erfür zuständigen schulischen Stell en und Gremien, Die Nutzung von Internet und E-Mail außerhalb des Unterri chts ist ebe nfalls nur zu schulischen Zwecken gestatt et. In einer Nutzun gsord nung sollten verbindliche Regelungen, insbesond ere zum Nutzungsumfang, zur Arl und Weise der Nutzung und zu r Ko ntro lle von Missbrauch festge legt werden. And ers a ls in kommerziellen Internet-eafes so ll ten die Rechner und Bildschirme nicht abgesc hi rmt, sond ern frei einse hbar sein, um eine gew isse sozia le Ko ntrolle und ein e effektive Aufsicht zu ermö gli chen. Da die Schule grundsätz li ch die Verantwortung für o lle Vera nstalt ungen der Schulgem einde trä gt, sind se itens de r Schulleitung organ isatorische Vorkehrungen für eine hi nreiche nde Aufsicht zu treffen. Die Aufsichtspflicht der Schule entfä llt auch dann nicht, wenn die Eltern ausdrücklich auf eine Aufsicht verzichtet hab en. Wie auch in Bezug auf andere Gefahren, besteht eine rechtlich ousreichende Aufsicht aus einer Abschätzun g der Gefahre nlag e unter Beachtung der Einsichtsfähigkeit der betreffe nden Schülergruppe und der getro ffenen technischen Vo r kehrungen, eine r eindeutigen und den Schülerinnen und Schülern hinreichend bekann ten Nutzungsordnung und deren Einhaltung durch aus reichend häufige Kontro ll e. 2.6 Inhalt einer Nutzungsordl1ung Eine Nutzungsordnung sollte Aussagen zumindest zu fo lgenden Punkten entha lten: Einsatz des Mediums im Unterricht • Zul ässigkeit der Nutzung auch außerha lb des Unterrichts in der Klasse oder im Kur s im Rahmen der medienpädagogischen Erz iehung • Grundle gen de Verantwortlichkeiten und Rechte von Schulleitung, Administrator und Leh rkraft • Hinweis auf die begrenzte Verontwortlichkeit de r Schule für den Inhalt der übe r ihr en Internet-Zugang abger uf enen Informationen • Verb ot de r Kommunikation von besti mmten Inha lten (wie fremdenfeindlichen ode r porn ographischen) und von bestimmten Nutzungszwecken (wie gew erbl ichen ode r allgemeinpo lit ischen Zul ässigkeil', Umfang und Löschfristen von Aufzeichnungen von Verbindungsdaten durch die Schule zu Kont rollzweck en, Art und Du rchführung von Kon'lrolien • Kla rstellende Hinweise auf die Beachtung von Rechten Dritter (Urheberrechte usw.) • Zuteilung und Verwa ltung von Passwörtern • San kt ionen bei Verstößen gegen die Ben utzu ngsordn ung Regelungen für die Nutzung im Rahme n des Unterrichts sind auch ohne Zustimmung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Sorgebe rec htigten verbindlich. Die Nulzungsordnung sollte als Te il der Ha usord nung gut sich tbar übe rall dort ange bra cht we rde n, wo pe s ge nutzt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Sch ül erinnen und Schüler auf die begrenzte Dolensicherheil vieler Komm un ikationstechniken, wie unverschlüsselte E-Mails, hingewiesen werden . Das Muster ein er Nutz u ngsordn ung ist in Vorbereitung. Es steht nach Fertigstellung den Schulen a uf dem In te rnet- Angeb ot d es Lande sbea uftragt en für Date nschutz unter www.lfd.saa rl and.de zur Verfügung. Über den Zei tp unkt der Bereitste ll ung werden die Schulen gesondert informiert. 2.1 Schuleigene Homepage Verantwortlich für die schuleigene Homepage und damit auch für deren Rechtmäßigkeit isl die Schulleitun g. Die all gemeinen la ndesrechtli c hen Reg elu ngen zur Zulässig ke it von Spons oring und Werbung an den Schulen gelten auch bei Nutzung des Mediu ms In ternet . Insbesondere ist dara uf zu achten, dass die Schule nichl dur ch Verweis auf Homepages Dritter ihre Neutra li l'ät in Bezug auf ökono mi sche Einzelinleressen gefährdel und ihre Neutralität in Bezug auf a llg e meinp o lit ische, gewer ksch af Hiche, religi öse un d we ltan schau liche Positio ne n wa hrt. Bezügli ch der dalenschutzrecht lich en Belange bei der Gesta lt ung der schuleigenen Home - page wird auf das Merkblatt des Land esb eauftragten für Da te nschutz "Schulen ans Nelz - mil Sicherheil" in der Anl age verwiesen . 3. Medienrecht 3.1 Allgeme ines Inte rn et- Dienstea nb ieter übermitteln und speichern Daten der verschiedensten Art, seien es selbst gestallete Inhalte, Programrne oder Lin ks auf Internel-Seiten. Inwieweit sie dafür zivi lund strafrechtli che Verantwo rtung tragen, bestimrnt sich nach de n a llgemein en Geset zen. Die im Folgenden angesprochenen sogenann ten Mu ltimedia-Gesetze begründen demgegenüber keine eigenen Haftungsnormen, sondern bestimmen ei n Syslem abgestufte r Verantwortlichkeit der Anbieter, darunter auch der Schulen . 3.2 Anwendbares Recht Das Te led iensl eges etz (TDG) enthält Reg elu ngen zur Veran twortlich keit 015 Vorfilt er zur strafrech tli c hen und zivilrechtlichen Verantwoliung und Haftung. Tel edienste i. S. d. Gesetzes sind alle elektronisch en Infarmat ions- und Kammunikalionsdienste, die für die individue ll e Nutzung und Übermittlung mittels Telekommunikation bestimmt sin d (§ 2 Abs. 1 TDG) . Das TDG gilt auch für di e ErsteIleI' einer schulisc hen Ho mepa ge. Die Länder habe n ei nen Mediend ienste-Staa tsvertrag (MDStV)2 geschlossen, de r die an die Allg emei nheit gerichteten An gebo le reg el 1'. Mediendienste sind Angeb ote, bei denen d ie redakli one ll e n Arbeiten im Vordergrund stehen (§ 2 MOStV). Die Untersch eidun g zu m Teledie nst kann nur im Einze lf a ll getroffen we rde n. Nicht a n die Allg eme inheit gerichtet, aber als Te icdienst allgemein zugä ng li ch, sind z. B. Chat-Foren. Die Angebo te von Schulen sind in der lTeledienstgeselz (TDG) vom 2'2. Juli.1997 (BGBI. 15. 1870), zuletzt geönderl durch dos Geselz v. 14. Dezembt'l( 2001 (BGBI. I S. 3721). 2Mediendi ensfe-SfaatsveliraB vom 20. JonUClI" ,1997 (ZlJsfil11mungsl~esetz vom 02 . .JIJ l i.1997, Arn tsbl. S, 64 1, geiinderl durch dos Gesetz vom 14. Oklober.1998, AmIsbi. S. 1074). Rege! Mediendienste . Dann verdrängen die Vorschriften des MDStV die weitgehend inhaltsg lei chen Vorschriften des TDG. 3.3 Verantwortlichkeit der Schule Noch § 8 Abs . 1 TDG bzw. § 5 Abs. 1 MDStV trägt die Schule volle Verantwortung lü r se lbst hergestellte Inhalte und Inha lte Fremder, die sie sich zu Eigen macht. Es sind de shalb fremde Inhalte als solche zu ken nzeichn en und nicht zu verä ndern. Bei ein er sol che n Nutzung so llte deut lic h gemacht werden, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der angebote nen Informationen üb erno mm en werden kan n. Die sogenannte Betreiberhaftung für Inhalte Driffer kommt dan n in Betracht, wenn es on einer eig ene n und e rnsth alte n Di sto nzierung de sienigen, de r e in e Äußerung wiederg ibt, lehlt. Denn nach § 8 Abs. 2 TDG bzw. § 5 Abs. 2 MDStV träg t die Schule eine bedin gte Vera ntwortli chkeit auch , soweil· sie für fremde Inhalte lediglich de n Zugan g zur Nutzung berei thä lt. Bere ithalten zu r Nutzung li egt dann vor, we nn fr emd e In halte auf de m eigenen Server ges peichert werden und Lösch ungs- und Sperrmög li chkeiten bestehe n. Di e Verantwortung hängt ab von der konkreten Kenntnis der Inhalte und der technischen Mögl ic hkeit und Zumutbarke it, den Zugang zu verhi ndern. Die Schulleitung ha t de sha lb dafür zu sorgen, dass in dem Angebot unter der Dama in der Schule nicht gegen allg eme ine Rechtsvorschr ift en versto ßen wird . Die Verantwortung erstreckt sich auch au f die Da rstellung von Schulproiekten, Seiten einzelner Schulklassen, Mitteilung von schulischen Gremien. Sinnvo ll ist ein Hinweis auf der Schul-Homepage, das s keine Ve rantwortun g für die Aktua lität, I<orre kth eit, Volls tänd igkeit oder Qua lit ät der ber eitgestellten Inform at ionen übernommen wird, sowie bei Verweisen auf fremde Seiten, dass d ie se zum Zeitpun kt der Setzu ng des Verweises frei von rechtswidri ge n Inhalten war en und im Hin blick auf spätere Än derun g en eine Distanzierung vom Inhalt erfolgt. Trotz Hoftungsausschlusses sollten gera d e links a uf andere Anbieter nicht unbesehen übernommen werden. Vor Erscheinen sollten In halle geprüft und frei gegeben werd en . Ei ne sti chp rob enart ige Kontro ll e von Inhalten nach Erscheinen ist zu gewährleisten. Unzulässige Inhalte auf Web-Seiten der Schule so ll en, ggl . nac.h Abm ohn ung, ge löscht w erden . 3.4 Pressere<htliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien Nach dem Vorbild der Londespressegesetze für das Ver bre iten von Presseerzeugnissen , also Prod ukten e iner verkärpe rten Massenvervie lf ältigung, wu rden von den Länd ern ähn lic he Bestimmun gen für • die Impressumspflicht • den Gegendarste ll ungsanspruch • den G rundsa tz der Tr en nung von Werbung und Programm • d en Schutz von Ki ndern und Jugen dl ichen im Mediendienste-Sta a tsvertrag konzi pi ert. Neben der sc hul isc he n Homepage kommen insbeso ndere zwei spezie ll e On line-Pu b li kationen fü r die Betracht ung de r presserechtlichen Ve rant - wortung in Betracht: Als Schülerzeitungen gelten Druckwerke, d ie von Schülerinne n und Schülern einer oder mehrerer Schulen fü r Sch ül erinn en und Schül er dieser Schulen ge stalt et und he rausg ege ben werde n. Druckwerke, die von der Schule h era usgeg ebe n werden, gehären nicht zu de n Schül erzeitung en; dies gilt auch da nn, wen n an ihrer Gesta ltung und Hera usgab e Sch ül er innen und Sch üler beteiligt sind, Schülerzeitungen im Internet unterliegen den presserechtlichen Grundsätzen des Medi en diens te-S taa tsvert rag es au ch dann, wenn n ach La n desrec ht das jewe il ig e Pressegesetz keine Anwendu ng findet, 3.5 Kennzeichnungspflichten Für die schul isch e Homepage besteht ein datenschut zrecht lic he r A"skunftsanspruch gemäß § 4 Abs, 7 Teledi enste -D atenschutzgesetz (TDDSG) , oder § '16 MDStV, Um diesen zu sichern, best immen § 6 TDG und § 6 Abs, 1 MDStV e in e Anbieterkennzeichnung, Be i Verbreitung von journalistisch -redaktionell gestalteten und in periodischer Fol g e erscheinenden oder überarbeiteten Texten tritt zusätzlich ein e Benennung d es Verantwortlich en gemäß § 6 Abs, 2 MDStV hinzu, Im Gegensatz zum Presserecht ken nt das Medien r echt kein P ri vileg für die Jug endpresse, so dass für die Multimedia-Schülerzeitung eine volljährige Person die Verantwoliung übernehmen muss, Es wird em pfohl en, folgende Ang ab en zu m ache n und leicht au ff ind b ar zu positionieren: Name des Anbieters (der Schule) Name der vertretungsberechtigten Personen und Name der verantwortlichen Person Ansch r ift und E-Mail-Adresse bei jou rnalistisc h-redaktion e ll g estall 'e te n Texten zus(itzlich Ke nnzeich nung des Verantwortl ichen auf der jeweiligen Internet-Seite: • Verantwolilich e Person (Vor - und Nachn a me) • Anschrift • Verantwortu ngsbe re ich Die Einh al1 ung der Anbi eter kenn ze ichn ung gehört zu d en Aufgaben des jewe ilig en Anbieters, deren Nichterfüllung a ls Ord nungsw id rigkeit geahndet wer de n kann (§ 20 MDStV), Es gelten ebe nfalls die pre sse rechtlichen Regelungen zu r Gegendarstellung, Wenn n ac h de n schulrechtlichen Regel ungen Werbung auf der Hom epage de r Schule zulässig se in sollte, gilt das Geb ot, die Werbung klal' erkennbar zu machen und vorn übrigen Inhalt der Ang ebo te eindeutig zu trenn en (§ 9 MDStV) und dad urc h di e Umwo rben en vor unge wo llter Beeinfluss u ng zu schützen, Ausdrück li ch ve rboten ist auch der Einsatz unterschwelliger Techniken zur Schleichwerbung, Spe ziell für di e an Kind er oder Jugendl iche gerichtete Werbung wird bestimmt, da ss diese nic ht ihren Inter esse n s chade n oder ihre Unerfahrenheit aus - nützen darf, 4. Jugendschutz Eine wesentliche Gefahr, de r dur ch techni sche Vorkehrungen und A<Jfsicht (vgl. oben Ziffer 2) begegnet werden so ll, ist d ie Ein sich tnah me und Verbreitung von jugend gefä hrd ende n Inhalten , Die Jugendschutzvorschriften finden sich in § 8 Abs, 1 MDStV und erklären bestimmte An3Teled i e ns te~Doten s ch1JtlgGsefZ (TDDSG) von1 22. Juli 1997 (B GB!. I 5. 1870), :wle!z! geönded dt) rch dm Geselz vom 14. Dezember 2001 (BGBL I S. 3721) . gebote aus nahm slos für unzulässig. Da Schulen Mediend ienste nicht gewe rbsmäßig zur Nutzung bereithalten, entfällt für sie die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§ 8 Abs. 4 MOSlV). Di e Sc hul e sollte sich beim Auffinden jugendgefä hrde nd er Inhalte an die nach Landesrecht für den Jugendmedienschutz zuständ igen Ste ll en wenden. Die Jugendm ini ster alle r Länd er haben ferner im Sommer 1997 die Institution "jugendschutz.net" als Zentralstelle der Länder für die Durchführung der Jugendschutzbestimmungen nach dem Medien dienste-Staatsvertrag mit dem Auftrag eingerichtet, jugendschutzrelevante Inhalte im Internet und and ere n Med iendiensten aufzuspüren und geg eb ene nf alls das nac h dem Mediendienste-Staatsvertrag zuständige Land zu informieren sowie die entsprech enden Anbieter zu bewe gen, di ese Inh alte zu än de rn oder au s dem In ternet bzw. anderen Mecliendiensten herauszunehmen. 5. Urheberrecht 5.1 Allgemeines Das Urh eberr ec ht bezieht sich auf Persänlichkeitsrechte des Urhebers, die sich aus der Rel evanz des veräffentlichten geistigen Werkes für die Person des Schöpfers und ihre dauer hafte Wahrnehrnung in der Öffentlichkeit ergeben, wie auf die vermögensrechtlichen Aspekte, die so zu gesta lten sind, d ass eine na mhafte Produktion geistiger Werke auch wi lisch aftlich möglich ist. Soweit geistige Werke von Schülerinnen und Schülern in Rede stehen, wird die Schule bei Ver öffentli c hungen neben der Zustimmung der Sorgeberechtigten auch die ob iektive Int eressenlage der Schülerinnen und Schüler und deren natürlichen Wi llen berücksichtigen. Im Internet zugäng liche Werke der Worl-, Bild - und Tonkunst unterliegen grundsätz lich denselben Schutzva rschr ift en wie solche in herkömmlichen Med·,e n. Im Folg e nden werd en hi erzu Hi nw eise gegeben. Wegen der Komplex ität des Urheberrechtes sind die Schulen aufgefordert, in Zw eifelsf ragen rechtzeitig rechHiche Berat un g zu suchen. 5.2 Nufzungsrechte an im Rahmen der Schule geschaffenen Werken Soweit im Rahmen der Schule von Schülerinnen und Schülern a ls Ergebnis pflicht mäßiger Sc hulveranstaltungen wie laufender Unterrichts ar beit, Projektwochen oder der Durchführung von Schullesten und Exkursionen oder von Leh rkräften im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geistige Werke geschaffen werden , gehen bestimmte Nutzungsrechte an diesen Werke n, wie das Ausste ll ungsrecht i nner hal b der Schu le ode r di e Vervi elfältigung in de m für Zwecke der Weiterbi ld ung oder de r Qualitätssicherung notwendigen Umfang aul die Schule über. Der Rec hts übe rg ang er folgt - sofe rn ni chts ande res vereinbart wurde - nur in dem Umfang, wie er zur Erfüllung der zu Grunde liegenden schulischen Zwecke erforderlich ist (Zw ecküberl ragungstheor ie) . Nach dieser Maßgabe beim Urheb er verbleibende Rechte sind zu beachten. Di e Sc hule ist verpflichtet, no ch § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG)' den Urh eber zu nennen, wenn dieser d ies wünscht. Gegen seinen Willen darf de r Urheber nicht genannt werden. 5.2.1 Von Lehrkräften geschaffene Werke Es geh öd zum tradition e ll en Beru fs bi ld de r Lehrerinn en und Lehrer, dass di ese in Vorber ei - tung ihres Unterrichts nach e igenem Bedarf und nach Einschätzung des Vorhandenen Arbeitsma terialien und Arbeitsh il fen selbst sch affen, Übungsaufgaben formulieren, fremdsprachige Texte übersetzen, Theaterstücke für den Schulgebrauch bea rbeiten, besonders elegante Lö - 4Gesetz über Urheberrecht Imd verwandte SchLl lzr echte (Urheberrec:htsgesetz) vorn 9. Seplember 1965 (8GB!. I S. 1273), zulelzt geändert durch dos Gesetz vom 17. Dez.~lmber 1999 (ßGB I. I S. 2448). sungen für mathematische Prableme beschreiben oder Versuchsaufbauten und Testverfahren enlwickeln. Solche Arbeilen sind bei hinreich endem Niveau Werke im Sinne des § 2 UrhG. Die NUlzungsrechte an solchen Werken stehen nach § 43 UrhG der Schu le auch dann zu, wen n das Med ium, in d em sie ges chaffen wurden, eleklron isch is t, das We rk also z.B. auf d er Homepage der Schule veröffentlicht wurde. Zu beachten ist, dass auch bei Werken, die im Rahmen der zentralen Dienstaufgabe des lehrers geschaffen werden, d ie Nutzungsrechte nic hl in un b egrenztem Umfang auf die Schule übergehen, wobei die Abgrenzung nach der Zweckübertra gungslheorie erfolgt. Auch die Gestaltung der Homepage selbst ist regelmäßig ein geschütztes Werk, dessen Nutzungsrechte b ei der Schu le, die In haber in d er Home pa ge ist, lieg en . Wi e a uch be i den im Medium Papier veröffentlichten W er ken, fin det dies eine Grenz e, wenn di e Schaffung solcher Werke nicht die zentra le Dienstaufgabe der Lehrkräfte isl. Die Lehrkraft, die Aulor in eines Lehrbuches oder einer vergleichbar umfänglichen Arbeit in einem elektronischen Med ium isl , scha fft ihr Wer k in r-.l ebe ntälig keil und ve rfü gt über alle Nutzungs rechte selbst. 5. 2.2 Von Schülerinnen und Schülern geschaffene Werke Wenn Sch ülerinnen und Schül er im Rah me n des Schul verhä ltni sses Werke im urhe berrechtli chen Sinne schaffen, gehen bestimmte Nutzungs rechte auf die Schule über. Der Präsentation eines Aufsatzes im Unterricht, der Ausste ll ung einer Skulptur, der Aufführung eines Musikstückes kö nnen sich d ie Schüle ri nnen und Schüler iedenfalls innerhalb d er Lerngru ppe nicht un ter Beru fu ng auf ih r Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG entziehen . Die Nutzu ng von so lchen Werken zu schulischen und schulaufsicht li chen Zwecken insbesondere der Fortbildung, Beratung und Standardsicherung ist zulässig. Jede weitere Veröffentlichung sollte die Schule nicht gege n den Wi llen der Schül erinnen un d Sch üler vorne hm en. Diese dÜ"fen entscheide n, ob solches mit oder ohne Nennung ihrer Namen geschehen soll. Das gilt auch für die Verbreitung in elektronischen Medien. 5.3 Nutzung schulf r emder Werke Im Internet ist eine Fülle an Werke n der Wort-, Bild - und Tonkunst zugänglich. Damil sind d iese Werke ver öffentlic ht, und ih re bloße Rez ept ion ist zu iede m Zweck einschließlich des schuli schen Ge br auches ko stenlrei m ög lich. Soweit im Internet vorge fundene Inhalte vo n dem zwischen den ländern und den Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Musikedition) gesch lossenen Vertrag erfasst werden, dürfen diese ausge druckt und gemäß § 53 UrhG für den Un terrichts geb rauch ve rv ie lfä ltigt werden . Di e Schu le zahlt für di ese Nut zu ng lizenzg ebüh ren , die über den bestehenden VerlTOg der Länder mit den Verwertungsgesellschaften erhoben und von d iesen pauscholiert an die Urheber weitergegeben werden. Au ch auf der schu li s chen Ho mepa ge ist das Zitat von TextsteIlen innerh alb eines Geso mttextes zulässig, soweit es in e inem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt (§ 51 NI'. 2 UrhG). J ede weitere Nutzung eines Werkes der Wort-, Bi ld- und Tonkunst (insbeson dere d ie Verwend ung von Fo tos, Gr a fiken, I<arten und So unds) beda rf der Gestaltung durch den Rechteinh aber. Dies gi lt nicht für die un verände rt e Einstellun g in a ussch ließlic h schul interne Netze, soweit hier das Pr ivi leg des § 53 UrhG greift. 5.4 Recht (Im eigenen Bilde Das Recht am eigenen Bil de nach § 22 Re ichskunslurhebergesetz" g ilt auch im Medium InterGeselz beireffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künsle und d (~r Photogmphie vom 9. Ja nu dr 1907 iRGBI. I S . 7). net, eine Abbildung einzelner Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte oder so nstiger abgebildeter Personen, z.B . Eltern oder Freunde, ist ohne deren Einverständnis nicht zulössig. Wegen der n ich t geg eb enen Rückholbarkeit is t auf die Wahrung di ese s Re chtes bei de r Ve rbreitung von Bildern im Internet besonders zu achten. 6. Dat e nschutz: Bezüglich der Belange des Datenschutzes wi rd auf das Merkblatt des Landesbeauftragten für Datenschutz "Schulen a ns Netz - mit Sicherh eit" in der Anlage verwiesen . Der La n desb e auftragte für Da t enschutz Saarland Merkblatt "Schulen ans Netz - mit Sicherheit" Anlage: Im Zuge der Programm e "Schul en an s Netz" un d "L eh ren für di e Zu kunH" nutzen im mer m ehr s aarländi sche Schulen die faszinie renden techn ischen Möglichkeiten des Internet. Dabei ergeben sich n eb en vielen h an dwerklic he n Problemen auc h Fragen zum si cheren, da tens ch utzgerechten Umgan g dami t. Dieses Merkblatt soll Schu ll eitungen, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schül e rn sowie Eltern ku rzgefasste Hinweise und Empfehlungen a us Sicht des Date nschutzes geben. D adurc h soll en die nöti ge Sensibilität für Sicherheits- und Datenschutzprobleme vermittelt und pr aktische Lösungen für weitere Fragestellungen vorgestellt werden , um mi t de n Herausforderungen des In tern et kon stru kt iv und sachgerecht umzuge hen. Dieses Merkblatt und weitere Materia li e n zum Internet sind aus dem Internet-Angebot des Landesbeauftragten für Datenschutz (LID) abzur~fen unter: www. lf d.saa rland .de . Basierend auf e in e r Vorlage des LandesbeauHragten für Datenschutz Niedersachsen habe ich die im Zu sam me nha ng m it de r Internet-Nutzung gestellten wichtigsten Fragen un d Antwo rten im Fo lgenden dargeste ll t: Was hat das Internet mit personenbezogenen Daten zu tun ? Pers on e nbe zo gen e Da ten sind Einzela nga ben üb er pe rsönl iche oder sachl ich e Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmba ren natürlichen Person, wie z. B. Name, Anschrift, Alt er, Ges ch lecht, Einkommen, Vermögen, Famil ienst and, Staatsangehörigkeit, Krankheiten, Berufsbeze ich nung , Zeugnisnoten, 1< lassenzuge hörigkeit, Funk ti on in d er Sc hule, Eine natürlic he Person ist dann bestimmbar, wenn es der dat e nverarbeitenden Ste ll e mögl ic h is t, mit Zusat zwis sen (u nter Umst ände n unter Hera nzi ehu ng and erer D atenb estonde) di e Ein zel an gab en di eser konkreten Person zuzuordnen. Zu den pe rsonenbezogenen Daten gehören aber auch Bild er, Filme, Sprachauf zeichnuhgen, E-Mails, Foren-/Gäste b ücher-/Chat-Beiträge sowie di e Bestands-, Verbindungs- und Abrechnungsdaten bei Service-Providern. Internet-Angebote der Schulen entha lt en in d er Re g el pe rs onen b ezoge ne Daten de r Lehrer, Schüler und evfl. sogar der Eltern. In Deutschland ist eine Verarbeitung (dazu gehört auch di e Au fna hm e in Internet-Ang ebo te und di e Pr äse ntation) vo n pers on enbe zo gen en Daten nur zulössig, wenn entweder ein Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene in d iese Verarbeitung sc hriftl ich ei ngewilligt hat. Die DatenschurLbestimmung en des Saarländischen Schulordungsgesetzes (§ 20 b SchoG) e rlauben eine Ve rar beitu ng vo n Schüle r- und El tern da ten nur, wenn dies zur Erfü ll ung des Un terrichts- und Erz iehungsauftrages der Schule erforderlich ist. Im str eng en Sin ne erford er li ch is t ei ne In te rnet-Präse ntati on de r Sch ule nicht, so da ss nur eine Zustimmung zu r Verarbe itung gemöß § 4 des Saarländischen Datenschutzgesetze s a ls rechtl ic he G rundl age in Fra ge ko mmt. Diese Einw ill igu ng ist nicht nur ei ne formale, sonde rn setzt bei dem Betroffenen ausr ei chende Info r mat io nen über die g ep la nte Nutzung und die dam it verbunde nen Risiken vora u s. Die Einwi ll ig ung rnuss vö lli g freiwillig erfolgen und kann jed er zeit wid err vf en we rd en, won ac h alle widerruf en en Dat en zu löschen sind. Be i Min der iäh rigen ist die Einwilligung von den Erziehungsberechtigt en einzuholen. Unter Datenverarbeit u ng ist ied er Umgang mit pers onen be zoge nen Da t en zu fassen, das he ißt im Einzelnen das Erheben, Speichern, Ve rä ndern, Überm itteln, Sper r en, Löschen sowie da s so nsti ge Nutzen p erso nen bezo g ener Date n. Es ko mmt d ab ei nicht auf da s Speic her - a der Verarbeitungs m ed ium an. Date n in Akten oder ande ren pap iergebu n denen Unte rl agen sind eb enso einge bun de n wie so lche au f Bild - oder Tonträgern oder sonsti ge n elektronischen Speiche r med ien, we nn sich deren Inhalt auf bestimm te oder bestimmbare Personen bezieht. Welche Gefahren sind mit dem internet verbunden? Di e Gefa hren und Risi ke n im Internet s in d erh e blich . Beim Surfen , beim Spiel en und a uch beim Austauschen von Nachrichten werden IP -Adressen und E-Mail-Adressen benutzt und Datenspuren auf dem eigenen Rechner, de n Netzknoten und bei den Service-Providern hi nterlassen. Di e Re ch ner und Übert ragu ngswe ge im weltwei ten Inte rn et si nd nicht kontrollierbar. Welchen Weg eine Nac hricht nimmt oder in welch em Vermittlungsrechner die Nachricht bear beitet wird, ist nicht· tran spa ren t. Risiken f ür V e rtraulichkeit, Integri t ät und Zurechenbarkeit personen b ezogener Daten we rd en im Internet nicht h in reich end abgesichert. O hne beson d ere Schutzmaßnahmen, die der Nutzer selbst treffen muss, kann sich ei n Angreif er oft mi t wen ig Au fw and un erla ubten Zu gang zu frem den Re chne rn versch affe n und dort Da ten ausspähen oder sogar manipu lieren und zerstören. E-Mail-Adressen werden oft fü r Werbezwecke a usg ewe rtet und weiterve rka uft. Suchmaschinen durchsuchen im Laufe der Zeit alle verfügbaren Internet-Angebote bzw. Gästebücher, Newsg r uppen und Fo ren und we rt en diese na ch bra uch bar en St ichworten a us; dazu gehören z. B. auch Namen und E-Mai l-Adressen. Die St ichworte und die zugehörigen Fu nds teIl en wer den in umfan gre ich en Dat enb ank en ges pe ic he rt und kön nen vo n iede rma nn d urch Aufruf ein er Such maschine und Eingabe b el ieb ige r Stichworte ausgewertet werden. Insbe sond er e könn en d an n d urch Eing abe ei nes Na mens sofo rt a ll e Internet-Angebote un d a ll e Forenbe it räge des Betroffenen auf g efund en, zusa mme ngefas st un d d arau s z. B. ein Pe rs ön - lic hk eitsprofi l erstellt werden . Firmen haben sich inzwischen darauf spezialisiert, so lche Profile ge gen Gel d z .B. be i Ei nstellun ge n, n eue n Gesc hä ftsverbi nd ung en oder Nachfors chu nge n a nzub ieten. Wegen d er oft aus ländischen Betreiber ist ein gesetzlicher Berichtigungs- ode r Lö - schun gsa nspruch ni cht d urchsetzba r. Ein träge in Such rnasch inen bleiben auch d ann (unter Um ständen le b ens lang) bes t ehen, wenn d as zu Stichwo rten ge h ör ige Ang eb ot g eö nde rt o der gelöscht word en is t. Homepages von Sc hulen o der elektron ische Visiten karten von Schülern od er Lehr ern tra gen zu r Profil b il d un g entscheiden d be i. Akt ive Inh a lte (z. B. Ja va-S cri pts, ActiveX -C o ntr ol s) und Cool<i es können m is sbra ucht werd en, um Benutzerdaten und dos Benutzerverholten auszuspionieren, kritische Daten vom Rec h ner des Benutzers ins Internet abzuziehen ader das Betriebssystem oder Dateien zu manipulieren oder gar zu löschen. Über das Internet oder E-Mail bezogene Programme kö nne n Viren enthalten, die kritische Daten übe r das Internet versen den oder den eige nen Rechner schödigen. Auf Com pute rn gespeicherte Passwoti-Dateien können mit Hilfe von im Int ernet verfügbaren Crack-Prog rammen entschlüsselt ader über d as Internet laufende Passworte mitgelesen und missbräuchlich verwendet werden. Kostenlose oder durch Werbung finanzielie kostengünstige Angebote z. B. für Web -H ost in g, Fo ren, Gästebüche r, E-Mail-Service, Super-Software . Videoplayer so ll ten wegen der damit verbundenen Risiken verm ieden werden. Oft werde n Daten und Adressen der Zugreifer (auch unerkannt) gesa mmelt und weiterverkouft bzw. zu Werbezwecken verwendet. Wie kann man sich selbst schützen? Zum Selbstdatenschutz gehören alle Maßnahmen, die darauf abzielen, eine vom Nutzer nicht gewollte Verarbeitung seiner pe rsonenbezogenen Daten zu verhindern, z.B . Sicherheitseinstellungen, Inhaltsschutz durch Versch lü sse lu ng, Anonymität und Pseudonymität, Transparenz und Selbstbestimm ung bei ied er Kommunikation. Ganz wichtig dabei ist eine sichere Einstellung des Betriebssystems (z. B. Anzeige a ll er Dateien mit a ll en Dateierweiterungen im Explorer des Betriebssystems, Deaktivierung von VBS) und eine sichere I(o nfi gurotion der Browser (neueste Browser-Version und Updates, Sicherheitseinste llu ngen zur Erkennung/Ablehnung von Cookies oder aktiven In halten, Vermeiden von PlugIns). Es gibt auch seriöse Angebote, be i denen man den e ig e ne n In ternet-PC auf Sich erhe it smöngei untersuchen lassen kann wie z. B. durch einen Browser-Test un ter www. lfd.niedersachsen .de. Ganz wichtig ist auch, dass man be i der Gestaltung von InternetAngeboten einen Personenbezug so weit es geht vermeidet, bei Fo ren u nd Chats möglichst mit Pseud ony-men ("Nickname") bzw. anonym t ei lni mmt. Der eigene PC sollte gegen missbräuch li chen Zugriff abgesichert sein. Passworte ode r Pins so ll ten grundsätz lich nicht ges peichert werden; dies g il t vor allem dann, wenn mehrere Personen Zugriff haben. Weiterhin ist ein leistungsfähiger Vir enscanne r unverzichtbar und zusätzlich kann de r PC bzw . das Netz bei der Internet-Nutzung noch durch eine Firewall abgesich ert werden, die verhindert, dass Unbefugte auf den Rechner zugreifen oder unerkannt Daten übermittelt werden . Nebenbei sollte man manu e ll oder a ut omatisch die eigenen Datenspu ren auf dem PC löschen (besuchte Adressen un d Se it en, Coakies) . Sollte ein Angebot ohne Coakie -Nutzung oder Freigabe aktiver Inhalte nicht zu nutzen sei n, sollte man a us Sicherheitsgründen darauf verzichten. Außerdem kann man sich vor missbräuch li cher Verwendung seiner Daten schützen, in dem man sich so wenig wie mög li ch in Internet-An gebote aufnehmen lässt und vor a ll em auch eige ne Websei!en ("elektranische Visi tenkarten") vermeidet. Die Präsentation von Daten von Verwandten, Freunden und Bekannten auf den e ig ene n Seiten set zt ebenfalls eine Einwi lli - gung de r Betroffenen dazu voraus. Be i kosten losen Newslettern oder sonstigen Informationsbriefen sollte man so wenig wie möglich eigene Daten weitergeben; in d er Reg el so llte hier die E-Mail-Adres se ausreichend sein. Bei ollen Formularen sollte man im me r prüfen, welche Dalen erforderlich sind und nicht automalisch alle Felder ausfüllen. Sinnvoll ist es, in Newsgruppen, Foren und Chats möglichst anonym oder mit leicht löschbaren Mail-Adressen zu operieren, um eine gefährliche Identifikation oder Mail-Bomben zu vermeiden. Der Austousch von Dokumenten in Formaten, die Makros unterstützen oder unsichtbar personenbezogene Informationen beifügen, sollte vermieden werden. Statt dessen können Formate wie RTF oder HTML verwendet werden. Falls empfangene Word-Dokumente nur betrachtet werden sollen, können die Programme "Wordview" oder "Wordpad" (in Windows enthalten) verwendet werden, die die Ausführung von Makros nicht unterstützen. Kritische E-Mails und ihre Anlagen sollten verschlüsselt werden. Wer trägt die Verc:mfwortung für den Internelzugcmg lmd das Internet-Angebot der Schule und wo ist geregelt, was erlaubt ist? Grundsätzlich trägt die Schulleitung, die den Zugang zum Internet eröffnet, die Verantwortung für den Intemetzugang der Schule. Jede Schule sall'le verbindliche Regeln festlegen: die Verantwortlichkeiten des Internet·Auftritts der Schule, die Rechte und Pflichten des Systemadministrators und des Webmasters, die zugelassenen Internet-Dienste sowie die Rechte der einzelnen Nutzer, die Aufsichtspflicht der unterrichtenden Lehrer/innen und die Pflichten der Nutzer sowie Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Entsprechende Entwürfe enlhält das Internel-Angebot des Landesbeauftragten für Datenschutz unter www.lfd.saarland.de. Was muss man bei einer schuleigenen Homepage beachten? Mit einer eigenen Homepage haben Schulen die Möglichkeit, sich im Netz zu präsentieren und Informationen über die Schule iedermann zur Verfügung zu stellen. Dies stellt eine weltweite Veröffentlichung von Informationen dar, die von ieder Person mit Internet-Anschluss aufgerufen und auf den eigenen Rechner herunter geladen, veränderi und genutzt werden kännen. Homepoges erfüllen nicht nur einen Inforrnationszweck, sondern bieten sich auch für eine direkte Kornmunikalion mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und Freunden der Schule on. Bei den Internet-Angeboten sollte ein Personen bezug wegen der damit verbundenen Risiken für die Bildung von Persönl i chkeitsprofilen vermieden werden. Gegebenenfalls wäre eine Nennung von Vornamen hinnehmbar. Vor der Aufnahme von personen bezogenen Daten sollte von dem Betroffenen (Lehrer, Schüler, Eltern, Proiektpartner) die lEinwilligung unter den zu Anfang bei "Datenschutz" genannten Voraussetzungen eingeholt werden. Ist der Betroffene nicht volliährig, ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen erforderlich. Zur Konzeption des Angeboles ist der interne Datenschutzbeauftragte der Schule hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden. Vor der Freigabe, d. h. der öffentlichen Nutzbarkeit, isl' der Landesbeauftragte für Datenschutz zu beteiligen. Bei links sollte klar herausgestellt werden, dass damit der Bereich der Schule verlassen wird und diese die Verantwortung für die dann folgenden Inhalte nichl übernimmt. Das Angebot sollte so gestoltet sein, dass dann auch eventuelle Schul rahmen gelöscht werden, um nicht de n Ein druck zu er wecken, dass das geli nkte An gebo t ein Te il d es Sch ul angeb o ts ist. Bei E-Moil-Adressen oder Milteilungsformularen sollte auf die Risiken des offenen Versands und au f die Alt ernat ive des Bri efpost- oder Fax- Vers and es hingewiesen werden. Nützl ich wäre auch das Ange bot ei nes verschlüsselten E-Mai l-Austausches. Die Ein gang sseite mus s ein e Anbieterkennzeiclmung /lmp ressum mi t N ame und An - schrift enthalten, die von ieder Webse ite aus erreichbar sein sollte. Zusötzlich sollten gleich zu Anfang über eine Ootenschutz-Policy die Rahmenbedingungen, unter denen das Angebot ge nutzt we rden kan n, deutl ich gem ach t we rd en (sie he mei n In ternet -A ngeb ot). Daz u gehö rt auch, dass keine Gewähr fü r die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernommen werden kann und eine Haftung für Einträge Drifter oder Rechtsverletzungen auf ge linkten Seiten ab ge lehn t wird. Gä stebücher, Foren und Chots müssen regelmäßig auf strafrechtlich r elevante Meinungsäuß eru ngen und dolenschut zr echt lich unzulössig e Einträge hin übe rprü ft und diese entfern t werden. Auf die dam it verbundenen Risiken sollte in der Datenschutz-Policy und vor iedem Ein- trag hingewiesen werden . Bei der Auswahl von Service-Providern sollte darauf geachtet werden, dass sie dem EU- Recht unterliegen und in den AGB deutlich klargestellt wird , dass diese erkannt haben, dass für sie das TDG und das TDDSG gilt und d as s die im Rahm en des Vertragsverhöltniss es an - fallenden Daten (Bestands-, Verbindungs- und Ab rechnungsdaten) nur zur Abwicklung der Dien stleistung verwandt werden, gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, und nicht an Dritte weitergeben werden. Kostenlose Angebote von Web- , E-Mail-, Foren- und Gästebücher-Services, die in der Rege l durch Werbung oder Auswertungen des Nutzel ver haltens finanzie li we rd en, so llten vermieden werden. Bei der Nutzung solcher kostenloser Angebote sollte darauf geachtet werden, dass die be i den Service-Providern dargeste llt en Bedingungen ebenfa ll s erfüllt sind und streng geprüft werden, dass bei der Nutzu ng kein e unerka nnten Neb eneffekte (z. B. auto matische Weiterleitung von Zugreiferdaten) auftreten kännen. Aktive Inhalte und Cookies sol lten wege n eventue ll er Sic he rheitsrisi ken grundsä tzlich ve rmieden werden. So ll ten aktive Inha lte zur Aftraktivitätssteigerung des Angebots unbedingt genutzt werden, muss dos Ang eb ot so gestaltet sein, d ass es auch ohn e deren Aktivierung nutzbar bleibt. Das Angebot der Schule darf nicht dazu fü hren, da ss de r Zugreifer seine Sicherheitseinste ll ungen aufgeben muss, um es vollständig nutzen zu können. Für die Veröffentlichung eigenständiger Beiträge von Schülern ist e in e vorherige Genehm igung des Verantwortlichen erforderlich, da die Schu ll e itung oder die von ihr beauftragte Lehrkraft fü r die Homepage verantwo rtlich ist. Eine Ausnahme stellt die Veröffentli ch ung der Schülerzeitung auf der Homepage dar. Da Redaktion und Herausgeber der Schü - lerzeitung die Verantwortung für deren Inha lt tragen (§ 13 der All gemeinen Schulordnung), ist es zur Ver deut lichu ng dieser Verantwortun g sinnvoll, die Schül e rzeitung auf einer eigenen Homepage mit eigenem Domain-Namen auf de m Schulserver zu veröHentlichen. Kla ssenlisten , Ehema lig enlisten , Arbeilsgru ppen besch r eibungen, Proieklteilneh mer, EIternvertretungen oder Sprechstundenübersichten dürfen nur ins Internet-Angebot übernommen werden, wenn die Einwi lli gung der Betroffenen dazu vorliegt. Solche Ve röffentlichungen sol lt en we gen der damit ve rbun den en Risik en mägl ichst vermieden wer den. Auch Bilder sind personenbezogene Daten, wenn darauf Personen zu e rkennen sind. Wie bei allen personen bezogenen Daten gilt auch hier die Anforderung der Einwilligung unter den oben genannten Bedingungen in iedem Einzelfall. Gegen unbefugte Verbreitung ist das Recht am eigenen Bild durch das Kunsturhebergesetz besonders geschützt. Noch der Rechtsprechung sind Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung nur unter bestimmten Voraussetzungen bei "Personen der Zeitgeschichte" und dann zulössig, Wenn die Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint. Dies gilt auch für Webcam-Aufnahmen. Sie dürfen generell nur ins Internet gestellt werden, wenn die Kameras so aufgestellt sind, dass die Bilder keine Daten mit Personen bezug enthalten, also in der Regel bei bloßen Übersichtsaufnahmen, die keine Identifizierung erlauben. Als Muster für ein aus Sicht des Datenschutzes unkritisches Internet-Angebot einer (kleinen) Schule verweise ich auf www.t-online.de/home/gs-wellesweiler. ist e i ne private Nu lzung des Internet· pe der Sd-lI.sle erlaubt und was ist dabei zu beachten? Private Nutzung ist dann gegeben, wenn dabei Internet-Zugriffe oder E-Mail-Transfers erfolgen, die ohne Bezug zur Schule bzw. zum Unterricht stehen. Insofern ist die Beschaffung von Informationen durch Schüler oder Lehrer zur Unterrichtsvorbereitung keine private Nutzung. Wird eine private Nutz u ng zugelassen, handelt die Schule duch den eigenen Lehrkräften und Schülern gegenüber als Telediensteanbieter und unterföllt damit den Pflichten nach dem Teledienstgesetz (TDG) und dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Die Schule hat besondere Sicherungs- und Kontrollbefugnisse einzurichten, weil anders als im dienstlichen Verkehr eigenständige Rechte der Bediensteten betroffen werden. Alle schulischen Nutzer sind vorub über Art, Umfang, Ort und Zweck der Verarbeitung zu unterrichten. Die private Kommunikation Gm Internet-pe der Schule unterliegt dem Fernmeldegeheimnis entsprechend § B5 des Telekommunikotionsgesetzes (TI(G). Danach darf z. B. der private E-Mail-Verkehr grundsätzlich nicht überwacht werden. Es ist - besonders wenn der Zugang über einen zentralen Server erfolgt - sorgfältig darauf zu achten, dass anrallende Verbindungsdaten abgeschottet bleiben und nicht zweckwidrig verwendet werden. Eine Vollprotokollierung und die I<enntnisnahme von privaten Mail-Inhalten sind nicht statthaft. Ist eine technische Trennung von privater und schulischer Nutzung (z. B. getrennte Server) nicht möglich, so ist die gesamte Kommunikation wie die private Nutzung zu behandeln; sie unterföllt damit insgesamt dem Fernmeldegeheimnis. Damit dü,fte dann auch die Nutzung im Rahmen des Unterrichts oder Dienstbetriebs nicht mehr überwacht werden. Ist eine Kontrolle der Infernef-/IO.Mail.NufzUllg erlaubt bzw. wie kann man das Abrufen kritischer Seiten verhindern? Der Zugang zum Internet vom Schul-pe aus sollte grundsätzlich nur über geeignete und sichere Zugänge und differenzierte ßerechtigungskontrollen eröffnet werden. Besondere Datenschutzpmbleme ergeben sich aus den vielfältigen Nutzungsspuren, die im eigenen System gespeichert und ausgewertet werden können. Hierzu gehören auch dieienigen Protokolldaten über Zugriffe von Lehrkräften der Schule, die beispielsweise Aufschluss über Zeit, Duuer und Partner des Kontakts einschließlich der ausgewählten Seiten geben und deren Auswertung möglicherweise zur Verhaltenskontmlle geeignet ist. Derartige Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten Beschöftigter unterliegen der Mitbestimmung gem. § 84 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG). Generell gilt hier, dass Speicherungen sachlich und zeitlich auf den für Sicherungs- und Abrechnungszwecke unumgänglich notwendigen Umfang begrenzt werden sollten und dass die Daten sicher zu verwahren und vertraulich zu behandeln sind. Die Aufgabe des Systemverwalters zur Durchsicht der Protokolle und zur Verfolgung von Anhaltspunkten für Straftaten oder Pflichtverletzungen sollte schriftlich festgelegt werden, z, ß, in der Benutzerordnung der Schule, Lehrerinnen und Lehrer können im Unterricht Einsicht in die Netzaktivitäten ihrer Schülerinnen und Schüler nehmen, denn der Unterricht liegt in der Verantwortung der Lehrkraft, Lehrkräfte haben selbstverständlich keine generelle Einsichtsberechtigung in die Protokolle aller Netzaktivitöten der Schule, Zur Sicherung von Zugriffsbeschri'mkungen können Filterprogramme eingesetzt werden, mit denen der Zugriff auf bestimmte Arten von Angeboten im Internet erschwert wird, Außerdem können Adressen von Angeboten mit unerwünschtem Inhalt in eine Sperdiste eingetragen werden, Kann ich internet· Server, Internet-Zugänge oder sonstige Unterrichtsprogramrne auf dem gleichen Rechner/Netz betreiben, auf dem Schulverwaltungsdaten bearbeitet werden? Nein, Aus Sicherheitsgründen muss durch eine physikalische Abschottung der Rechner und der Netze ein Schutz der Schulverwaltungsdaten gewährleistet werden. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hat dies auch in einer Verordnung so geregelt, Wo finde ich cmsflihrliche Informationen und Tipps :zum Computer-Einsatz und zur internet-Nutzung? Umfangreiche und sehr detaillierte Angaben von Risiken, technischen Informationen und geeigneten Maßnahmen zur Datensicherheit bietet das i'II'-Gnmdschutzhamlbuch des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informatianstechnik ßSI unter www.bsi.de/gshb. Neben all· gemeinen Bereichen wie z. B. Personal, Organisation und Gebäude werden auch spezielle Anwendungsbereiche wie z, ß, Serverraum, Telearbeit, Unix-System, Netz, Firewall, Telefonanlage ausführlich beschrieben, Spezielle Gesetzesunterlagen, Informationen und Materialien zum Datenschul'z, wie z, B, auch eine Orientierungshilfe "Internet", enthalten die Angebote des ßundes- und der Landesbeauftragten für Datenschutz, die am einfachsten über das virtuelle D"fenschllfzblirQ unter www,datenschutz,de zu erreichen sind, Letzteres berät auch zu allgemeinen Fragen oder stellt Kontakt zu einer entsprechenden Stelle her. Das für saarländische Dienststellen relevante Angebot des Landesbeauftmgten für Datenschutz ist zu finden unter www.lfd.saarland.de. Außerdem steht der Landesbeauftragte für Datenschutz zu Rückfragen zur Velfügung unter: Landesbeauftragter für Datenschutz Fritz-Dobisch-Str. 12, 66111 Saarbrücken Postfach 10 26 31, 66026 Saarbrücken Tel.: 0681/94781-36, Fax: 06B1/94781-29 E-Mail: Ifd-saar@t-online.de www.lfd.saarland.de


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