Hinweise zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
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Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 5 01-00 X.400-Adresse: S=poststelle;O=innen;P=saarland; A=lion;C=de 26. Februar 2003 Bearbeiter: RAng. Caspar Durchwahl: 22 77 Fax: (06 81) 5 01-21 22 Az.: A 3 2212 – 11/1 V Nr. 2/03 Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Landtag des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ministerium für Wirtschaft Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt Rechnungshof des Saarlandes Universität des Saarlandes Hochschule für Technik und Wirtschaft S a a r b r ü c k e n Abteilungen B, C, D und E Referate A 1, A 2, A 4 und A 6 Amt der Ministerin Kabinetts- und Parlamentsreferat im Hause nachrichtlich: Zentrale Datenverarbeitung Saar Landesamt für Finanzen – ZBS – / - Zentr. Dienste - Landeshauptkasse des Saarlandes SaarForst Landesbetrieb Kommunaler Arbeitgeberverband Saar e.V. S a a r b r ü c k e n Universitätskliniken des Saarlandes H o m b u r g Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BerzGG) Mein Erlass vom 08.01.2001 – A II 3 2221-02, V Nr. 1/01 Der Bezugserlass bestimmt in Abschnitt IV Nr. 7, dass die Jubiläumszuwendung, sofern ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine für die Anwendung des § 39 Abs. 1 BAT bzw. § 45 Abs. 1 MTArb maßgebende Dienst- oder Jubiläumszeit vollendet, in Anwendung des § 39 Abs. 2 BAT bzw. § 45 Abs. 2 MTArb erst bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren ist. Nach Urteilen des BAG vom 5. April 2000 – 10 AZR 178/99 - und vom 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00 – ist die bisher vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrecht zu halten. Abschnitt IV Nr. 7 des Bezugserlasses wird daher wie folgt neu gefasst: „Vollendet ein Arbeitnehmer während eines wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT bzw. die Jubiläumszeit nach § 45 Abs. 1 MTArb, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. Die Paragraphen 39 Abs. 2 BAT und 45 Abs. 4 MTArb finden in diesem Falle keine Anwendung.“ Im Auftrag gez.: Elig