Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitInanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung (JVVS 4701-9)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung (JVVS 4701-9)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1973-03-09

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

4 7 0 1 9.3.1973 Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung AV des JM Nr. 12/1973 vom 9. März 1973 (4701 - 9) Im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport setze ich die nachstehenden von den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesminister der Justiz bundeseinheitlich beschlossenen Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung mit Wirkung vom 1. April 1973 in Kraft: I. Allgemeines 1. Grundsätzliches zur Einschaltung von Publikationsorganen Die Strafverfolgungsbehörden sind gehalten, alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, zur Aufklärung von Straftaten beizutragen. Sie dürfen dabei grundsätzlich auch Publikationsorgane (Presse, Rundfunk, Fernsehen), die im Hinblick auf ihre Breitenwirkung in vielen Fällen wertvolle Fahndungshilfe leisten können, um ihre Mitwirkung bitten. Das gilt sowohl für die Fahndung nach einem bekannten oder unbekannten Tatverdächtigen als auch für die Suche nach anderen Personen, insbesondere Zeugen (vgl. Nummer 34 RiStBV).1 Bei der Fahndungshilfe durch Publikationsorgane ist zu beachten, dass bei allzu häufiger Inanspruchnahme der Massenmedien das Interesse und die Bereitschaft der Öffentlichkeit, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, erlahmen kann. 2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bei einer Beteiligung von Publikationsorganen an der Fahndung ist der für das gesamte Strafverfahrensrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In jedem Einzelfall bedarf es daher einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten und anderer Betroffener andererseits. Dabei sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die Einschaltung von Publikationsorganen zum Zweck der Fahndung kann dazu führen, dass Straftaten beschleunigt aufgeklärt werden und der Täter bald ergriffen wird. Die zügige Aufklärung von Straftaten und die Aburteilung des Täters können verhindern, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Eine schnelle und wirksame Strafverfolgung hat auch einen bedeutenden generalpräventiven Effekt. Sie dient der Sicherheit und dem Schutz des 1 Vgl. jetzt: Nummern 39 bis 43 RiStBV (JVVS 4208/15.12.1976). Stand: 19.12.2002 4 7 0 1 9.3.1973 Bürgers und schafft dadurch Voraussetzungen für eine wirksame Verbrechensbekämpfung. Andererseits entsteht durch die Erörterung eines Ermittlungsverfahrens mit Namensnennung des Tatverdächtigen in den Publikationsorganen die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung. Die spätere Resozialisierung des Täters kann durch unnötige Publizität seines Falles schon vor der Verhandlung erschwert werden. Auch andere Personen, die in den Tatkomplex verwickelt sind oder die in nahen Beziehungen zu dem Tatverdächtigen stehen, können durch eine öffentliche Erörterung schwer benachteiligt werden. Eine Bloßstellung oder Schädigung des Täters oder anderer Betroffener muss nicht nur in deren Interesse, sondern auch im Interesse der Strafrechtspflege möglichst vermieden werden. Daher dürfen in der Regel nur dann Publikationsorgane in die Fahndung eingeschaltet werden, wenn andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Fahndungsmittel nicht genügend erfolgversprechend erscheinen und die Inanspruchnahme der Fahndungshilfe nicht außer Verhältnis steht zu der Bedeutung der Sache und zu den zu erwartenden Rechtsfolgen der Tat. Es ist stets zu prüfen, ob dem Täter oder anderen Betroffenen drohende Nachteile dadurch vermindert werden können, dass nur Publikationsorgane von geringerer Breitenwirkung in Anspruch genommen werden oder dass die Fahndungshilfe örtlich oder in anderer Weise, etwa durch Verzicht auf die Verbreitung des Bildes eines Gesuchten, beschränkt wird. Auf die schutzwürdigen Interessen von Personen, die von einer Straftat betroffen sind, ist Rücksicht zu nehmen. In der Regel ist dies dadurch zu erreichen, dass die Namen solcher Personen nicht publiziert werden. Sollte die Publizierung eines solchen Namens aus Fahndungsgründen zwingend notwendig sein, so ist vor Einschaltung der Publikationsorgane mit diesen Personen ins Benehmen zu treten, soweit der Fahndungszweck dadurch nicht gefährdet wird. 3. Entscheidung über die Einschaltung von Publikationsorganen Der Staatsanwalt trägt die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren. Grundsätzlich entscheidet daher der Staatsanwalt - in der Regel nach Anhörung der Polizei - über die Inanspruchnahme der Fahndungshilfe durch Publikationsorgane. Die Polizei wird zu einer Fahndungshilfe durch Publikationsorgane die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei eine solche Fahndungshilfe auch ohne Zustimmung, des Staatsanwalts in Anspruch nehmen. II. Besonderheiten bei einzelnen Fallgruppen Stand: 19.12.2002 4 7 0 1 9.3.1973 1. Fahndung nach einem bekannten Tatverdächtigen Bei der Fahndung nach einem namentlich bekannten Tatverdächtigen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Publikationsorganen, dass dringender Tatverdacht wegen einer nach Art und Umfang schwerwiegenden Straftat (Verbrechen, Vergehen von erheblichem Gewicht, z.B. schwere oder gefährliche Körperverletzung, Betrug, Unterschlagung hoher Geldbeträge, Serientaten) gegeben ist. Grundsätzlich muss ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl vorliegen. Bei Gefahr im Verzug genügt es, dass deren Voraussetzungen gegeben sind. 2. Fahndung nach einem unbekannten Tatverdächtigen Bei der Fahndung nach einem unbekannten Tatverdächtigen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Publikationsorganen, dass eine nicht unerhebliche Straftat vorliegt. Den schutzwürdigen Interessen Dritter soll auch durch die Fassung des Fahndungsersuchens Rechnung getragen werden. Bis zur Vorlage ihrer Verhandlungen bei der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 2 StPO) kann auch die Polizei die Fahndungshilfe durch Publikationsorgane in Anspruch nehmen, es sei denn, die Staatsanwaltschaft widerspricht einer solchen Inanspruchnahme. 3. Fahndung nach Zeugen Für die Fahndung nach Zeugen gilt Nummer 2 Satz 2 und 3 entsprechend. 4. Fahndung nach einem flüchtigen Verurteilten In die Fahndung nach einem flüchtigen Verurteilten sollen Publikationsorgane nur eingeschaltet werden, wenn der Verurteilte noch mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, wenn seine Unterbringung angeordnet ist oder wenn seine Ergreifung aus anderen Gründen, etwa wegen der Gefahr weiterer erheblichen Straftaten, im öffentlichen Interesse liegt. Über die Einschaltung der Publikationsorgane entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Ist der Verurteilte aus einer Vollzugsanstalt geflohen, so können bei Gefahr im Verzug auch der Leiter der Vollzugsanstalt und die Polizei die Fahndungshilfe von Publikationsorganen in Anspruch nehmen. III. Die Inanspruchnahme der Fahndungshilfe durch Publikationsorgane für andere Aufgaben als die der Strafverfolgung, insbesondere für präventivpolizeiliche Zwecke, zur Identifizierung von unbekannten Toten und zur Auffindung von Vermissten, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die Fahndungshilfe durch Publikationsorgane für eine andere Aufgabe als die der Strafverfolgung in Anspruch genommen wird, zugleich aber auch der Strafverfolgung dient und die andere öffentliche Aufgabe vorrangig ist. Stand: 19.12.2002 4 7 0 1 9.3.1973 IV. Das Informationsrecht, das den Publikationsorganen nach dem Presserecht zusteht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Stand: 19.12.2002


Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung (JVVS 4701-9)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen