Jagdnutzungsanweisung für den SaarForst Landesbetrieb (JNA-SaarForst)
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Jagdnutzungsanweisung zur Verwaltung der Jagd im Zuständigkeitsbereich des SaarForst Landesbetriebes (JANA) 01. April 2024 Inhalt 1. Allgemeines .............................................................................................................................. 4 1.1. Geltungsbereich .................................................................................................................... 4 1.2. Ziele und Grundsätze ........................................................................................................... 4 1.3. Jagdbehörden ............................................................................................................................ 4 1.4. Zuständigkeiten ........................................................................................................................ 5 2. Nutzung der Jagd in staatlichen Eigenjagdbezirken........................................................ 5 2.1. Bildung von Jagdbezirken .................................................................................................... 5 2.2. Nachweis der Jagdflächen ................................................................................................... 5 2.3. Unfallverhütung (UVV) ......................................................................................................... 5 3. Art und Umfang der Jagdnutzung ........................................................................................ 6 3.1. Organisation der Jagd ........................................................................................................... 6 3.1.1 In der Regiejagd ............................................................................................................................6 3.1.2. In den verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken ..............................................................7 3.2. Praktische Jagdausübung .................................................................................................... 7 3.2.1. Zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd verpflichtete Personen 7 3.2.2. Nicht zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd verpflichtete Personen...7 3.3. Versorgungsentgelt ................................................................................................................... 8 4. Beteiligung von Jagdgästen am Jagdbetrieb ...................................................................... 8 4.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 8 4.2. Entgeltpflicht / Entgeltbefreiung......................................................................................... 9 5. Verpachtung von staatlichen Eigenjagdbezirken bzw. Teilflächen ...................................... 9 5.1. Grundsätzliches .................................................................................................................... 9 5.2. Vergabeverfahren ................................................................................................................ 10 6. Sonstiges ................................................................................................................................. 10 6.1. Abschussplanung und -verteilung ........................................................................................ 10 6.2. Eigentum und Bestimmungen zum Eigentumsübergang .................................................. 10 6.3. Jagdzeiteinschränkung....................................................................................................... 11 7. Übergangsbestimmungen.................................................................................................... 11 Anlagen................................................................................................................................................ 12 Anlage 1. „Ausübung der Jagd durch Angehörige des SFL........................................................ 12 Anlage 2 „Helfende Jäger“.............................................................................................................. 14 Anlage 3 „Aufgabenkatalog „Helfende Jäger“ ............................................................................. 15 Anlage 4 „Hundehaltung“ .............................................................................................................. 16 Anlage 5 „Entgelte“ ......................................................................................................................... 17 Anlage 6a “Prüfungsbogen zur Vergabe und Verlängerung von Jagdbezirken” ................... 18 Anlage 6b „Bewertung der vergaberelevanten Kriterien“ ......................................................... 19 Der SaarForst Landesbetrieb wird im Nachfolgenden mit SFL abgekürzt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die weibliche Form ist selbstverständlich stets miteingeschlossen. 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Die vorliegende „Jagdnutzungsanweisung“ gilt für alle im Eigentum oder Miteigentum des Saarlandes befindlichen und angegliederten Jagdflächen, die vom SaarForst Landesbetrieb bewirtschaftet und/oder jagdlich verwaltet werden. Alle in staatlicher Verwaltung stehenden Eigenjagdflächen des SaarForst Landesbetriebes, einschließlich der angegliederten Flächen, bilden hinsichtlich der Verwaltung und des Betriebes die Eigenjagd (Verwaltungsjagd) des SaarForst Landesbetriebes. 1.2. Ziele und Grundsätze Folgende Ziele und Grundsätze sind gemäß Landeswaldgesetz (LWaldG) bei der Bewirtschaftung der zum SaarForst Landesbetrieb gehörenden Jagdflächen zu beachten: Erhalt, Entwicklung und Verjüngung von gesunden, leistungsfähigen und stabilen Waldbeständen, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotential entsprechen Erhalt artenreicher und gesunder Wildbestände in Anpassung an die landeskulturellen Verhältnisse Schutz von Tier- und Pflanzenarten, die in ihrem Bestand bedroht sind Berücksichtigung von Belangen des Tierschutzes und wildbiologischen Erkenntnissen bei der Jagdausübung Weiterentwicklung des Wildtiermanagements und Jagdwesens nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Beachtung der Prinzipien der Wirtschaftlichkeit bei der Organisation und der Gestaltung des Jagdbetriebes Beteiligung privater Jagdgäste ohne Jagdmöglichkeit Unterstützung des Jagdhundewesens nach betrieblichen Möglichkeiten bei Ausbildung und Prüfung, zum Ziel einer nachhaltigen Verfügbarkeit von brauchbaren Jagdhunden Die Organisation und Gestaltung des Jagdbetriebes schafft die Grundlage für einen naturnahen Waldbau. Das waldbauliche Betriebsziel ist daher grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung zu erreichen. 1.3. Jagdbehörden Gemäß §2 (5) des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) werden die Befugnisse der zuständigen Jagdbehörde für die Eigenjagdbezirke der staatlichen Forstverwaltung und den Geltungsbereich dieser Jagdnutzungsanweisung durch die Forstbehörde gemäß §43 (1) Landeswaldgesetz (LWaldG) wahrgenommen. 1.4. Zuständigkeiten Der für die Jagd / Wildbewirtschaftung zuständige Geschäftsbereich des SaarForst Landesbetriebes leitet und überwacht die Verwaltung und Nutzung der Jagd nach den von der Landesbetriebsleitung festgelegten Grundsätzen. Der Revierleitung obliegt in ihrem Zuständigkeitsbereich (Forstrevier) die Verwaltung, Nutzung und Organisation der Jagd, im Rahmen der einschlägigen Gesetze und der vom zuständigen Geschäftsbereich erlassenen Vorgaben. Die Revierleitung vertritt die Eigentümerinteressen des Landes in den Jagdgenossenschaften, Hegegemeinschaften und bei sonstigen jagdlichen Belangen. Die Aufgaben der jagdausübungsberechtigten Person im Sinne des Saarländischen Landesjagdgesetzes werden im Bereich der nichtverpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke von der zuständigen Geschäftsbereichsleitung und von der Revierleitung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen. 2. Nutzung der Jagd in staatlichen Eigenjagdbezirken In den staatlichen Eigenjagdbezirken übt der SaarForst Landesbetrieb das Jagdrecht durch eigenes Personal und/oder Jagdgäste (nichtverpachtete staatliche Eigenjagdbezirke) selbst aus, oder überträgt das Jagdausübungsrecht durch Verpachtung (verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke). 2.1. Bildung von Jagdbezirken Entsteht durch Flächenzugang ein staatlicher Eigenjagdbezirk, so kann der Anspruch auf seine eigenständige jagdliche Nutzung durch den zuständigen Geschäftsbereich geltend gemacht werden, wenn durch die neue Grenzziehung eine bessere Bejagung der beteiligten Jagdbezirke gewährleistet ist. Abrundungen von staatlichen Jagdflächen dürfen nur bei überwiegenden Gründen einer Verbesserung der Wald- und Wildbewirtschaftung aus Sicht des SFL erfolgen. Bisher abgegliederte Flächen, welche an bestehende staatliche Eigenjagdbezirke angrenzen, sind zu arrondieren. 2.2. Nachweis der Jagdflächen Der zuständige Geschäftsbereich legt für die von ihm verwalteten Jagdflächen eine Jagdbezirkskarte an. Die Jagdbezirkskarte weist die nichtverpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke, die verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke, die mit anderen Jagdbezirken verpachteten landeseigenen Flächen und die an staatliche Eigenjagdbezirke angegliederten, nicht landeseigenen, Flächen aus. Die Jagdbezirkskarte ist jeweils zum 01. April eines Jahres zu aktualisieren. 2.3. Unfallverhütung (UVV) In den nichtverpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken, sind als Mindeststandards die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), insbesondere die erläuternden Broschüren betreffend der Jagd (www.svlfg.de) anzuwenden, sofern keine über diese Standards hinausgehende Vorgaben durch den SFL festgelegt sind. 3. Art und Umfang der Jagdnutzung 3.1. Organisation der Jagd Die Aufgabenverteilung für die Bewirtschaftung der Eigenjagdbezirke des SaarForst Landesbetriebes für Mitarbeiter des zuständigen Geschäftsbereiches und die Revierleiter ergibt sich aus den Stellenbeschreibungen und den entsprechenden Organisationsvorschriften (Geschäftsverteilungsplan). Der Leiter des zuständigen Geschäftsbereichs ist Jagdleiter der staatlichen Eigenjagdbezirke des SaarForst Landesbetriebes. Er kann die Tätigkeiten der Jagdleitung räumlich und/oder zeitlich begrenzt an Mitarbeiter des SaarForst Landesbetriebes oder Mitarbeiter der Saarländischen Forstverwaltung delegieren. Aufgaben des zuständigen Revierleiters im Rahmen der Organisation der Jagd umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten: 3.1.1 In der Regiejagd Einweisung, Betreuung und Beratung revierloser Jäger, von Pirschbezirksinhabern und sonstigen Jagdgästen Vorschlagrecht zur Ausweisung und flächenmäßigen Abgrenzung von Pacht- und Pirschbezirken Organisation gemeinschaftlicher Ansitz- und Bewegungsjagden (Jagdleiter) im Sinne einer effektiven Schalenwildbejagung Überwachung der vertraglichen Regelungen in den als Pirschbezirk vergebenen staatlichen Eigenjagdbezirken Einleitung, Bearbeitung und Abschluss von Wildschadensverfahren im Bagatellbereich (Obergrenze 500 €) Überwachung und Meldung von Verbiss- und Schälschäden auf staatlichen Waldflächen Organisation und Durchführung der Fallwildentsorgung Wahrnehmung der Aufgaben als Jagdschutzbeauftragter gem. §40 SJG Vertretung des Landes in Jagdgenossenschaften in Absprache mit dem zuständigen Geschäftsbereich Betreuung vorhandener Wildkammern Durchführung und Kontrolle des körperlichen Nachweises bei entsprechender Beauftragung Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Wildbretvermarktung für erlegtes Wild Sicherstellung der Durchführung notwendiger Nachsuchen Unterhaltung und Pflege der jagdlichen Einrichtungen nach Vorgaben der UVV (jährliche, schriftliche Bestätigung) Zeitnahe Verbuchung und Angabe des Verkaufsweges des erlegten Wildes in ProForst innerhalb von 2 Tagen nach Meldung des Abschusses 3.1.2. In den verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken Überwachung der vertraglichen Regelungen in den staatlichen Eigenjagdbezirken Überwachung und Meldung von Verbiss- und Schälschäden auf der staatlichen Waldfläche Durchführung und Kontrolle des körperlichen Nachweises bei entsprechender Beauftragung Dieser Katalog kann durch den zuständigen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der Betriebsleitung und der Forstbehörde um zusätzliche Tätigkeiten erweitert werden. 3.2. Praktische Jagdausübung Die praktische Jagdausübung erfordert den Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines, die Bereitschaft zur jagdlichen Fortbildung und die Übung der Schießfertigkeit (Schießnachweis gemäß §16 SJG „Drückjagdnadel“). Von den zur Jagd verpflichteten Personen wird das Vorhalten von Jagdwaffen und sonstiger Jagdausrüstung, sowie die Bereitschaft zur Haltung von brauchbaren Jagdhunden erwartet (siehe auch Anlage 4 „Hundehaltung“). 3.2.1. Zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd verpflichtete Personen Zur praktischen Jagdausübung können alle beim SaarForst Landesbetrieb beschäftigten Personen mit einer abgeschlossenen forstlichen Hochschulausbildung von der Betriebsleitung verpflichtet werden. (siehe Anlage 1). Die Revierleiter sind zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich (Forstrevier) verpflichtet. Die Betriebsleitung kann zur praktischen Jagdausübung verpflichtete Beschäftigte von dieser Verpflichtung entbinden. Unberührt hiervon bleiben die im Rahmen der Organisation der Jagd beschriebenen Aufgaben. 3.2.2. Nicht zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd verpflichtete Personen Folgende Personen sind nicht zur praktischen Jagdausübung verpflichtet, können jedoch nach Bedarf mit einem unentgeltlichen Jagderlaubnisschein an der Jagdausübung beteiligt werden: Mitarbeiter des SaarForst Landesbetriebes, die nicht im Geschäftsbereich Jagd beschäftigt sind Mitarbeiter der Landesforstverwaltung Kommunale Revierleiter, die Flächen des SaarForst Landesbetriebes beförstern Ehemalige Mitarbeiter des SaarForst Landesbetriebes oder der saarländischen Forstverwaltung, die aufgrund ihrer Jagderfahrung befähigt sind, die Jagd im Sinne der Ziele der Jagdnutzungsanweisung auszuüben Studierende der Forstwirtschaft/Forstwissenschaft zu Ausbildungszwecken Diesem Personenkreis kann eine persönlich zur Bejagung vorgesehene Fläche zugewiesen werden. Die persönlich zur Bejagung zugewiesene Jagdfläche kann bis zu 100 ha betragen. Einen Rechtsanspruch auf die persönliche Zuweisung einer Jagdfläche besteht nicht. Über die Anträge entscheidet der Betriebsleiter in Abstimmung mit dem Leiter des zuständigen Geschäftsbereiches. 3.3. Versorgungsentgelt Zur praktischen Jagdausübung verpflichtete Personen erhalten auf Antrag für jedes von Ihnen erlegte, versorgte und in die nächste Kühlmöglichkeit verbrachte Stück Schalenwild ein Versorgungsentgelt, sofern das Wild nicht auf einer Bewegungsjagd zur Strecke gekommen ist (siehe Anlage 5 „Entgelte“). Das Versorgungsentgelt wird auf Antrag am Ende des Jagdjahres in einer Summe ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist bis spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres an den zuständigen Geschäftsbereich zu stellen. 4. Beteiligung von Jagdgästen am Jagdbetrieb 4.1. Allgemeines Verantwortlich für die Beteiligung von selbstständig jagenden Gästen (vgl. § 12 SJG) ist der zuständige Geschäftsbereich im SaarForst Landesbetrieb. Die Beteiligung von unselbstständigen, d.h. nur in Begleitung jagenden Gästen (vgl. § 12 SJG) wird von den zuständigen Revierleitern und dem zuständigen Geschäftsbereich geregelt. Die Jagdgäste, die für ihre Mithilfe im p r a k t i s c h e n Jagdbetrieb eine entgeltliche Jagderlaubnis im Werte ihrer Tätigkeit erhalten (Stundenverrechnung), gelten als „Helfende Jäger“. Näheres regelt die Anlage 2 „Helfende Jäger“. Die Ausübung der Jagd durch Gäste regelt sich gemäß der Anlage 5 „Entgelte“, und der jeweils gültigen Fassung der „Bestimmungen für Jagdgäste in der Verwaltungsjagd des SaarForst Landesbetrieb“, in enger Abstimmung zwischen dem zuständigen Geschäftsbereich und den zuständigen Revierleitern. Abgegebene Schüsse und erlegtes Wild sind dem zuständigen Revierleiter und dem Fachbereich Jagd, hinsichtlich einer möglichen Nachsuche, innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu melden. Entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine werden ausschließlich vom zuständigen Geschäftsbereich ausgestellt. 4.2. Entgeltpflicht / Entgeltbefreiung Die Beteiligung von Jagdgästen an der Jagdausübung erfolgt grundsätzlich gegen Entgelt gemäß der Anlage 5 „Entgelte“. Auf ein Entgelt bei der Jagdausübung kann verzichtet werden bei: Auszubildenden oder Studierenden der Forstwirtschaft und Forstwissenschaft im Rahmen der Ausbildung Jungjägern bis ein Jahr nach Ablegung der Jägerprüfung Von zur Jagdausübung verpflichteten oder beauftragten Personen Inhabern eines Jugendjagdscheines In besonderen Fällen kann die Betriebsleitung Jagdgäste zur Gesellschafts- und Einzeljagd unentgeltlich einladen, wenn dies im Interesse der Landesregierung oder des SaarForst Landesbetriebes ist. 5. Verpachtung von staatlichen Eigenjagdbezirken bzw. Teilflächen 5.1. Grundsätzliches Jagdbezirke des SaarForst Landesbetriebes können im Wege der Verpachtung genutzt werden. Hierüber entscheiden die Betriebsleitung und die zuständigen Geschäftsbereiche Wald- und Wildbewirtschaftung betreffend im Benehmen mit dem jeweiligen Revierleiter. Zur Verpachtung geeignet sind Waldflächen, die auf Grund ihrer Baumartenzusammensetzung, des Bestandsalters und der Struktur nicht oder nur wenig verbiss gefährdet sind. Jede Verpachtung oder die Verlängerung eines Pachtvertrages erfordert eine eingehende Prüfung (siehe Anlage 6a „Prüfungsbogen zur Vergabe und Verlängerung von Jagdbezirken“) der Fläche. Grundsätzlich nicht zu verpachten sind Waldflächen, in denen sich der Schwerpunkt der Waldbestände am Ende der Vorratspflege und/oder in der Zielstärkennutzung (Generationswechsel) befindet. Die Waldflächen der Kernzonen des Biosphärenreservates Bliesgau sind von einer Verpachtung ebenso grundsätzlich ausgeschlossen, wie auch Waldorte in denen Großherbivoren wie beispielsweise Rot- und Damwild vorkommen. Als Pächter werden grundsätzlich nur Personen zugelassen, die zu Beginn des Pachtverhältnisses nicht bereits über eine anderweitige ständige Jagdmöglichkeit verfügen. Ausgenommen davon ist die Verpachtung durch Arrondierung an einen angrenzenden Jagdbezirk (s.u.). 5.2. Vergabeverfahren Staatliche Eigenjagdbezirke – Jagdpachtbezirke werden im Wege der Submission oder Versteigerung vergeben. Dabei wird der Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bereitschaft und Eignung des Bieters, die Ziele unter 1.2. mitzutragen und wirksam umzusetzen, erteilt. Gehen weniger als drei Angebote ein oder liegt kein angemessenes Angebot vor, kann der zuständige Geschäftsbereich von der Zuschlagserteilung absehen und die Verpachtung erneut ausschreiben. Ein Angebot ist nicht angemessen, wenn es mehr als 30 % von dem Durchschnittswert anderer, benachbarter staatlicher Jagdbezirke mit vergleichbaren Verhältnissen nach unten abweicht. Eine Verlängerung bestehender Jagdpachtverträge ist frühestens ein Jahr vor Ablauf des bestehenden Vertrages möglich und nur zulässig, wenn: der Pachtpreis in Anbetracht der Pachtpreisentwicklung des Kreisgebietes sowie im Vergleich zu umliegenden vergleichbaren Jagdbezirken angemessen ist der Pächter im bisherigen Pachtverhältnis die Umsetzung der Ziele gemäß 1.2. im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv unterstützt hat das waldbauliche Betriebsziel nicht erheblich oder anhaltend gefährdet ist der Pachtpreis gemäß Preisindex mit der Verlängerung angepasst wird Eine freihändige Vergabe ist zulässig bei: der einmaligen Verlängerung von Verträgen der Verpachtung von kleineren Teilen eines Jagdbezirkes (< 30 ha), wenn dies zu einer wesentlichen Verbesserung der Bejagung der staatlichen Eigenjagd führt Der Verpachtung von Jägerlehrrevieren, sofern diese für die Ausbildung erforderlich sind der Arrondierung an angrenzende Jagdbezirke, wenn der staatliche Eigenjagdbezirk von diesem weitgehend umschlossen oder mit ihm intensiv verzahnt ist nach erfolgloser Ausschreibung Die Jagdreviere werden grundsätzlich auf die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit verpachtet. Ein Jagdpachtvertrag darf maximal für 5 Jahre verlängert werden. Eine erneute Verpachtung bedarf wiederum der Ausschreibung. Die Verpachtung erfolgt zu den Bedingungen des jeweils gültigen Musterjagdpachtvertrages des SaarForst Landesbetriebes. 6. Sonstiges 6.1. Abschussplanung und -verteilung Die Abschusspläne für Rot- und Damwild werden vom zuständigen Geschäftsbereich im Benehmen mit den betroffenen Revierleitern aufgestellt und der Hegegemeinschaft bzw. der Forstbehörde (außerhalb der Gebiete einer Hegegemeinschaft) zur Genehmigung vorgelegt. 6.2. Eigentum und Bestimmungen zum Eigentumsübergang Alles auf den nicht verpachteten Jagdflächen erlegte Wild sowie sonstige jagdliche Erzeugnisse sind Eigentum des SaarForst Landesbetriebes. Der Pirschbezirksinhaber kann das auf der Fläche seines Pirschbezirkes im Rahmen einer Bewegungsjagd von ihm erlegte Wild selbst verwerten, wenn er sich bei der Organisation und Durchführung der Bewegungsjagd in angemessenem Umfang beteiligt. Andernfalls geht das erlegte Wild in das Eigentum des SaarForst Landesbetriebes über. Sollten Pirschbezirksinhaber den waldbaulich notwendigen Abschuss nicht erreichen, kann der Abschuss durch den SaarForst Landesbetrieb vollzogen werden. Das erlegte Wild geht dann in das Eigentum des SaarForst Landesbetriebes über. In diesem Falle ist zuvor vom Revierleiter die Nichterfüllung des waldbaulich notwendigen Abschusses dem Leiter des Geschäftsbereiches Jagd anzuzeigen. Dieser hat dann nach Begutachtung der Verbisssituation zu entscheiden. Mit Erhalt eines Jahres-Jagderlaubnisscheines sind 8 Stück des freigegebenen Schalenwildes abgegolten, mit einem Halbjahres-Jagderlaubnisscheines 4 Stück Schalenwild. Freigegebenes Wild, welches im Rahmen eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines innerhalb eines Pirschbezirkes erlegt wurde, ist ungeachtet der Anzahl, bereits mit der Kostenpauschale für den Jagderlaubnisschein abgegolten. Forstbedienstete können pro Jahr 10 Stück Schalenwild für den privaten, häuslichen Bereich zum Großhandelspreis erwerben. Die Großhandelspreise können jährlich vom zuständigen Geschäftsbereich entsprechend angepasst werden. 6.3. Jagdzeiteinschränkung Der SaarForst Landesbetrieb kann die Jagdzeiten auf bestimmte Wildarten aus wildbiologischen und/oder tierschutzfachlichen Gründen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus einschränken. Dies gilt auch für die Festlegung von örtlichen Jagdintervallen und Jagdruheintervallen. 7. Übergangsbestimmungen Die vorstehende Jagdnutzungsanweisung (JANA) tritt mit Wirkung vom 01. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anweisung zur Nutzung und Verwaltung der Jagd (JNA) für den SaarForst Landesbetrieb vom 01. April 2017 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Jagdnutzungsanweisung bestehende Jagdpachtverträge bleiben unberührt. Ihre Verlängerungen richten sich nach dieser Anweisung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Jagdnutzungsanweisung vergebene Pirschbezirke bleiben unberührt. Ihre Verlängerung richtet sich nach dieser Anweisung. Anlagen Anlage 1. „Ausübung der Jagd durch Angehörige des SFL 1) Die Durchführung von Gesellschaftsjagden durch Mitarbeiter von SaarForst Landesbetrieb (vgl. § 16 SJG) mit mindestens fünf Schützen wird auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit angerechnet. 2) Regelung für das Nationalparkgebiet: Mitarbeiter des SaarForst Landesbetrieb, können pro Jagdjahr bei bis zu 3 Gesellschaftsjagden als Helfer (bspw. Ansteller, Treiber, Hundeführer etc.) während der Dienstzeit am Jagdbetrieb im Nationalpark eingesetzt werden. . Funktion Innerhalb des Zuständigkeitsbereiches gem. Geschäftsverteilungsplan Außerhalb des Zuständigkeitsbereiches gem. Geschäftsverteilungsplan Einzeljagd Gesellschaftsjagd (1) Einzeljagd Gesellschaftsjagd (2) 1. Betriebsleitung Dienstzeit Dienstzeit 2. Mitarbeiter zuständiger Geschäftsbereich Jagd Dienstzeit Dienstzeit 3. 3. Leiter eines Forstreviers mit Regiejagd und Mitarbeiter des zuständigen Geschäftsbereichs Dienstzeit Dienstzeit Freizeit Freizeit/Dienstlicher Auftrag 4. Beamte und forstlich ausgebildete Angestellte, die nicht im Geschäftsbereich Jagd tätig sind oder Reviere leiten und nicht zur praktischen Jagdausübung verpflichtet wurden Dienstliches Interesse Dienstliches Interesse Freizeit Freizeit/Dienstlicher Auftrag 5. Beamte und forstlich ausgebildete Angestellte, die nicht im Geschäftsbereich Jagd tätig sind oder Reviere leiten und zur praktischen Jagdausübung verpflichtet wurden Dienstzeit Dienstzeit Dienstzeit Dienstzeit 6. Nicht forstlich ausgebildete Angestellte sowie unbefristet beschäftigte Arbeiter Dienstliches Interesse Dienstliches Interesse Freizeit Freizeit 7. (Studien-)Praktikanten Freizeit Freizeit Freizeit Freizeit a) Jagdliche Steuerungsaufgaben sind Dienst- bzw. Arbeitszeit. Die individuelle Zeit während der Einzeljagd wird nicht auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit angerechnet. Für Bedienstete des SFL, die gemäß SJG brauchbare Schweißhunde eines vom JGHV anerkannten Zuchtvereins führen, sind spezielle Regelungen getroffen. Für Bedienstete des SFL, die brauchbare Jagdhunde halten und deshalb von sonstigen Revieren bzw. dem zuständigen Geschäftsbereich zu einer Gesellschaftsjagd in der Regiejagd angefordert werden, ist die damit verbundene Tätigkeit Dienst. Gleiches gilt für angeforderte Mitarbeiter zur Standbesetzung und zur Logistikunterstützung. Für Abwesenheitsvertreter der unter Nummer 3-5 genannten Stelleninhaber sind im Einzelfall Regelungen in Anhalt an diejenigen für die Stelleninhaber zu treffen. Sachverhalt Auswirkung /Folgen Anrechnung auf Dienstzeit Unfallfürsorge Ersatz von Sachschaden Haftung gemäß UKS Dienst Ja(a) Ja Ja Ja Dienstlicher Auftrag des Vorgesetzten im Einzelfall Ja (a) Dienstliches Interesse mit Genehmigung des Vorgesetzten Nein Ja Nein Nein Freizeit, Urlaub, Beteiligung am Abschuss ohne Rechtsanspruch Nein Nein Nein Nein Anlage 2 „Helfende Jäger“ „Helfende Jäger“ sind Jagdgäste, welche einen entgeltlichen Halbjahres- oder Jahresjagderlaubnisschein erwerben, wobei ihnen maximal die Hälfte des gezahlten Entgeltes aufgrund eines Werkvertrages, nach Vorlage eines durch den zuständigen Revierleiter bestätigten Arbeitsstundennachweises in Höhe von maximal 25 Std./50 Std., auf das Jagdjahr bezogen, zurückerstattet werden kann. Das Entgelt der Jagderlaubnis beträgt 650,00 Euro für ein halbes Jahr bzw. 1.100,00 Euro für ein ganzes Jahr. Nicht erbrachte Nachweise der Arbeitsstunden oder nicht vollständig erbrachte Arbeitsstunden werden als Differenz am Ende des Jagdjahres nachträglich in Rechnung gestellt. Zu Beginn des Jagdjahres werden für einen Jahresjagderlaubnisschein 550,00 Euro und für einen Halbjahresjagderlaubnisschein 375,00 Euro im Voraus fällig. Bezüglich der von den „Helfenden Jägern“ durchzuführenden Arbeiten sind Werkverträge unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen (Beschaffungsrichtlinien des Landes) abzuschließen. Die durchzuführenden Arbeiten bestimmt der Revierleiter nach jagdbetrieblichen Erfordernissen gemäß dem in Anlage 3 „Aufgabenkatalog Helfende Jäger“ aufgeführten Aufgabenkatalog. Die Beauftragung eines „Helfenden Jägers“ mit Arbeiten außerhalb der dort aufgeführten Tätigkeiten ist nicht zulässig. Die im Rahmen des Werkvertrages durchzuführenden Tätigkeiten sind vom „Helfenden Jäger“ zu dokumentieren, von dem zuständigen Revierleiter zu bestätigen und dem zuständigen Geschäftsbereich zum Ende des Jagdjahres vorzulegen. Die Abrechnung erfolgt durch den Geschäftsbereich. Der Werkvertrag ist schriftlich zu Beginn des Jagdjahres abzuschließen und von dem Revierleiter und dem „Helfenden Jäger“ zu unterzeichnen. Sich im Laufe eines Jagdjahres ergebende Änderungen des Werkvertrages sind durch schriftliche Vereinbarung unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen zulässig. Anlage 3 „Aufgabenkatalog „Helfende Jäger“ o Ansitzeinrichtungen Freischneiden (Ansitzeinrichtungen und Bejagungsschneisen) Anlage und Unterhaltung von Pirschpfaden Herstellen von Hochsitzstangen UVV-Kontrolle der jagdlichen Einrichtungen nach entsprechender Einweisung Transport von Hochsitzbaumaterial Bau, Reparatur, Ausbringen und Aufstellen o Sonstige jagdliche Einrichtungen Bau, Reparatur, Ausbringen und Aufstellen o Unterstützende Tätigkeiten bei Bewegungsjagden Wildbergung Wildversorgung Wegesperrung Ansteller Begleiter der Nachsuchengespanne als ortskundige Person o Unterstützung durch einfache Revierdiensttätigkeiten Zaunkontrolle (Ablaufen, kleinere Reparaturen ausführen bzw. Meldung an den Revierleiter) Anbringung Einzelschutz gegen Verbiss (Kreppband, Wolle, …) Unterstützung beim Borkenkäfermonitoring Aufräum- und Säuberungsarbeiten Anlage 4 „Hundehaltung“ Der Leiter des zuständigen Geschäftsbereichs hat darauf zu achten, dass für die Betriebsjagd jederzeit brauchbare Jagdhunde mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stehen. Brauchbar ist ein Jagdhund, wenn die Brauchbarkeit gemäß § 27 SJG in Verbindung mit den §§ 51 bis 61 DV-SJG bestätigt ist. Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes, außerhalb des in § 27 Abs. (1) und (2) SJG genannten Einsatzbereiches (Nachsuche), kann für Bewegungsjagden des SaarForst Landesbetriebes auch durch den Leiter des zuständigen Geschäftsbereiches anerkannt werden, wenn entsprechende Nachweise (Stöbernachweis, Lautnachweis) erbracht werden. Betriebsangehörigen, die einen gemäß Saarländischem Jagdgesetz brauchbaren Jagdhund führen, kann der Saarforst Landesbetrieb eine Aufwandsentschädigung zur Hundehaltung gewähren. Die Aufwandsentschädigung kann gewährt werden, wenn der Hund für die Betriebsjagd des Landes notwendig ist und ständig eingesetzt wird. Über die Zahlung der Aufwandsentschädigung entscheidet der zuständige Geschäftsbereichsleiter. Mit Erhalt der Aufwandsentschädigung verpflichtet sich der Hundehalter, den Hund auf Anforderung des Leiters des zuständigen Geschäftsbereichs oder der Betriebsleitung entsprechend einzusetzen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt jährlich 300,00 EURO. Die Aufwandsentschädigung wird gezahlt für Kosten, die durch die Haltung eines einsatzfähigen Jagdhundes entstehen, insbesondere Anschaffungs-, Ausbildungs-, Tierarzt und Prüfungskosten, sowie Futter- und Unterbringungsaufwand. Die Aufwandsentschädigung kann für maximal 3 Hunde je Hundehalter gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung wird ab dem 0 1 . April rückwirkend für das abgelaufene Jagdjahr zur Anzahlung angewiesen. Für Jagdhunde, die während des Jagdjahres ausscheiden bzw. hinzukommen, wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Aufwandsentschädigung wird jährlich auf Antrag gewährt. Eine Entschädigung bei Tötung oder Verletzung des Jagdgebrauchshundes kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt werden: Wenn der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Arbeitstagen nach Eintritt des Schadens beim zuständigen Geschäftsbereich unter Einhaltung der Schilderung des Sachverhaltes, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Glaubhaftmachung des Umfangs des Schadens gestellt wurde, die Tötung oder Verletzung des Hundes im ursächlichen Zusammenhang mit der Jagdausübung in der Betriebsjagd stand und von dritter Seite kein Schadenersatz zu erlangen ist. Die Schäden können vollständig oder anteilsmäßig ersetzt werden. Anlage 5 „Entgelte“ Halbjahres-Jagderlaubnisschein: 650,00 Euro/Person Jahres-Jagderlaubnisschein: 1.100,00 Euro/Person Pirschbezirk: 19,00 Euro/ha/Jahr Gemeinschaftspirschbezirke: 2 Personen 12,00 Euro/Person/ha/Jahr ≥3 Personen: 10,00 Euro/Person/ha/Jahr (Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%) Das Versorgungsentgelt gemäß Punkt Nr. 3.3 der Jagdnutzungsanweisung beträgt 12 Euro. Anlage 6a “Prüfungsbogen zur Vergabe und Verlängerung von Jagdbezirken” Vertragsnummer Jagdbezirk Flächengröße Revier Vorhandene Baumarten (x): Ei Bu Ta Fi ELä Dou Kie Kir Bi BAh EKa Li Weitere Baumarten: ______________________________________________________________ Rehwildabschuss/100ha der letzten 3 Jahre: _____ Stck/100ha Pachtpreis: ___,___€/ha Behandlungsformen in ha: Zielstärkennutzung j/n Vorratspflege j/n Generationenwechsel j/n Vorhandene Verjüngung: ______ha Verbissintensität: gering O mittel O hoch O Entmischung in vorhandener Verjüngung: gering O mittel O hoch O Horstschutzvereinbarung für folgende Arten zu beachten: _______________________________________ Bejagungsschwerpunkte (Kalamitätsflächen, Kirrungen, etc.): _____________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________ Vermerk: Eine Verlängerung ist gemäß Ergebnis des Prüfungsbogens ausgeschlossen, wenn Eiche und Tanne als Leitbaumart vorkommen und diesen Baumarten entweder die Verbissintensität „hoch“ oder die Entmischung in vorhandener Verjüngung mit „hoch“ eingestuft wird. Eine Neuvergabe ist immer möglich. Ergebnis: Neuvergabe: ja O nein O Verlängerung: ja O nein O Jahre: __________ Ort, Datum, Teilnehmer: ___________________________________________________________________________________ Ort: Datum: Name: Name: Anlage 6b „Bewertung der vergaberelevanten Kriterien“ Eine Neuvergabe ist immer möglich. Eine Verlängerung ist gemäß Ergebnis des Prüfungsbogens ausgeschlossen, wenn Eiche und Tanne als Leitbaumarten vorkommen und in diesen Baumarten entweder die Verbissintensität „hoch“ oder die Entmischung in vorhandener Verjüngung mit „kritisch“ eingestuft wird. Verlängerung: a) Naturalkriterien (Aufnahme und Bewertung im Falle einer beantragten Verlängerung). Für eine erfolgreiche Verlängerung darf das Ergebnis der Prüfung maximal 2 Faktoren als „kritisch“ oder „sehr kritisch“ einschätzen. Eine Kombination aus kritischem oder sehr kritischem Verbiss und einer kritischen oder sehr kritischen Entmischung führt automatisch zu dem Ergebnis „keine Verlängerung“. Ebenfalls führt eine Steigerung der Verbissbelastung oder Entmischung im Laufe der Pachtperiode automatisch zu dem Ergebnis „keine Verlängerung“. b) Persönliche Kriterien (Aufnahme und Bewertung im Falle einer beantragten Verlängerung) Für eine erfolgreiche Verlängerung muss das Ergebnis der Prüfung in beiden Fällen zwingend mit „Ja“ beantwortet werden. Naturalkriterien Unbedenklich Kritisch Sehr kritisch Verbiss Gering Mittel Hoch Entmischung Gering Mittel Hoch Anteil der Waldentwicklungsphasen, Zielstärkennutzung, Vorratspflege und Generationenwechsel an der Jagdbezirksfläche <15% 15-30% >30% Fläche vorhandener Verjüngung (außer Buche) < 2 ha 2 – 5 ha > 5 ha Dem Bewirtschafter bekannte Abschüsse der letzten 3 Jahre decken sich mit den Vorstellungen des Bewirtschafters ja nein Es ist zu erwarten, dass die Person die in 1.2. definierten Ziele mitträgt und auf die Erreichung aktiv hinwirkt ja nein Neuvergabe: Bei der Bewertung der Angebote für eine Neuvergabe wird der Pachtpreis mit 70 % gewichtet, die persönlichen Kriterien der Pächter/Bewerber werden mit 30 % gewichtet. Das Ergebnis der Bewertung wird über Punktezahl einer Nutzwertanalyse ermittelt. a) Naturalkriterien: Aufnahme bei jeder Neuverpachtung analog einer Verlängerung, dann jedoch nicht vergaberelevant. b) Pachtpreis: Zur Ermittlung der Punktezahl des Pachtpreises wird der Pachtpreis mit 0,7 multipliziert und liefert damit die Punktezahl „Pachtpreis“. c) Persönliche Kriterien: Zur Ermittlung des Ergebnisses wird die unter der zutreffenden Kategorie stehende Punktezahl mit der in der Spalte „Gewichtung“ stehenden Prozentzahl multipliziert und die sich ergebenden Punkte zu einer Summe addiert. Der Wert ist mit 0,3 zu multiplizieren und liefert damit die Punktezahl „persönliche Kriterien“. Die sich aus der Bewertung des Pachtpreises und der persönlichen Kriterien ergebenden Punktezahlen werden zu einer Gesamtpunktezahl summiert. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktezahl erhält den Zuschlag. Persönliche Kriterien Gewichtung Dem Bewirtschafter bekannte Abschüsse der letzten 3 Jahre decken sich mit den Vorstellungen des Bewirtschafters 40% ja unbekannt nein Punkte 10 5 0 Es ist zu erwarten, dass die Person die in 1.2. definierten Ziele mitträgt und auf die Erreichung hinwirkt 40% ja unbekannt nein Punkte 10 5 0 Ortsnahe Wohnlage 10 % <10 km zwischen Wohnort und Jagdbezirk 10-25 km zwischen wohnort und Jagdbezirk > 25 km zwischen Wohnort und Jagdbezirk Punkte 10 5 0 Vorhaltung eines brauchbaren Jagdhundes 10% ja In Ausbildung nein Punkte 10 5 0