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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizJustizkostenmarkenordnung (JKMO)(JVVS 5250)

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Justizkostenmarkenordnung (JKMO)(JVVS 5250)

Ministerium der Justiz · vom 1989-06-29

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5 2 5 0 29.6.1989 Justiz-Kostenmarkenordnung (JKMO)1 AV des JM Nr. 14/89 vom 29. Juni 1989 (5250 - 3) I. Die Justiz-Kostenmarkenordnung 1 wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes wie folgt neu gefasst: 1 Zulässigkeit der Verwendung von Gerichtskostenmarken 1.1 In Gerichtskostenmarken 1 können 1.1.1 Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1.1.2 Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie 1.1.3 Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 EBAO 2 und die der Justizverwaltung zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO 2 entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind. 1.2 Für Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für Kostenforderungen, die der Kasse zur Einziehung überwiesen sind, dürfen angebotene oder verwendete Gerichtskostenmarken an Erfüllungs Statt angenommen werden, wenn der Zahlungspflichtige sich nicht ständig bewusst über Nummer 1.1 hinwegsetzt. Der Verkaufserlös der Kostenmarken,1 die für solche Kostenforderungen verwendet werden, ist nicht umzubuchen. Der Kostenbeamte hat ggf. die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und 10 KostVfg 3 anzuordnen. 1.3 In schriftlichen Zahlungsaufforderungen ist der Zahlungspflichtige vorrangig darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. Darüber hinaus ist - ausgenommen in den Fällen der Nummer 1.2 Satz 1 - 1 Ab 1. Januar 1990 werden im Saarland keine Kostenmarken mehr verkauft; vgl. Nummer 1 der AV Nr. 26/2001 vom 14. Dezember 2001 (JVVS 5250/14.12.2001). Ein teilweiser Abdruck der JKMO erfolgt nur noch wegen der Geltung in einigen Bundesländern und Verwendung dortiger Kostenmarken (vgl. JVVS 5250/10.8.1995) sowie wegen der Verweise in den Vorschriften über Gebührenstempler. 2 Vgl. JVVS 4300/20.4.2001. 3 Vgl. JVVS 5607/1.3.1976. 5 2 5 0 29.6.1989 auf die Möglichkeit zur Entrichtung in Kostenmarken 1 hinzuweisen. Im Übrigen ist die Verwendung von Kostenmarken 1 zu empfehlen, wenn dies im Interesse des Rechtsuchenden liegt (z.B. zur Beschleunigung des Verfahrens). Kostenmarken 1 sollen jedoch nicht ausgegeben werden, wenn sich die Benutzung des justizeigenen Gerichtskostenstemplers oder bei größeren Einzahlungen die Annahme des Betrags gegen Quittung anbietet. 1.4 Die in Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannten Gerichtskosten können nach Maßgabe der Ländervereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken 4 auch mit den Kostenmarken anderer Bundesländer entrichtet werden. 2 Markensorten 2.1 Gerichtskostenmarken werden über Werte von 10 und 50 Deutsche Pfennig sowie von 1, 2, 5, 10, 20, 50 und 100 Deutsche Mark 5 hergestellt. Markenbild und Farbe jedes Wertes stimmen in allen Bundesländern überein. Als Unterscheidungsmerkmal tragen die Marken den Aufdruck des Landes und des Herstellungsjahres. 2.2 und 2.3 6 3 – 6 6 7 Verwendung von Kostenmarken 7.1 Die in Nummer 1 bezeichneten Kosten und Geldbeträge können nur mit gültigen und vollständigen Kostenmarken 1 entrichtet werden. Eine Kostenmarke 1 ist gültig und vollständig, wenn sie unbeschädigt nicht nachgemacht, nicht verfälscht, nicht verdorben, nicht mit einem Zusatz versehen (z.B. mit dem Namen oder der Firmenbezeichnung des Zahlungspflichtigen) und nicht entwertet ist sowie auf einem anderen Schriftstück noch nicht aufgeklebt war. 7.2 Die Kostenmarken 1 sind möglichst auf die Vorderseite des für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstücks (Antrag, Begleitschreiben usw.) zu kleben. Lose eingereichte Kostenmarken 1 sind auf ein Blatt zu kleben, auf dem der Einzahlungspflichtige und die Sache zu bezeichnen sind. 7.3 6 4 Vgl. JVVS 5250/10.8.1995. 5 Seit 1. Januar 2002: 5, 10 und 50 Cent sowie 1, 5, 10, 50, 100 und 200 €. 6 Gegenstandslos. 5 2 5 0 29.6.1989 7.4 Die Stelle, die die Kostenmarken 1 zur Entrichtung eines Betrags angenommen hat, hat dem Einlieferer auf Antrag eine Quittung zu erteilen. Die Quittung muss enthalten 7.4.1 das Empfangsbekenntnis, 7.4.2 die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen, 7.4.3 den Betrag (DM Beträge von 100.- DM 7 und mehr auch in Buchstaben) mit dem Zusatz "in Kostenmarken entrichtet", 7.4.4 die Bezeichnung der Sache, 7.4.5 Ort und Tag der Entrichtung, 7.4.6 die Bezeichnung der Dienststelle, 7.4.7 die Unterschrift des die Kostenmarken 1 annehmenden Bediensteten und den Abdruck des Dienstsiegels. 7.5 Wird die Quittung auf einer Durchschrift des veranlassenden und dem Einlieferer zurückzugebenden Schriftstücks erteilt, so kann von den in Nummern 7.4.2 und 7.4.4 bezeichneten Angaben abgesehen werden, wenn sie sich aus dem Schriftstück ergeben. 7.6 Die Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln ausgestellt werden. 8 Entwertung der Kostenmarken 1 8.1 Kostenmarken 1 sind nach dem Aufkleben durch deutliche Abdrucke des Dienstsiegels oder des Eingangsstempels derart zu entwerten, dass sie einen wesentlichen Teil jeder Marke und - soweit wie möglich - auch das die Marken umgebende Papier erfassen. Auf jeder Marke im Wert von 10.- DM 8 aufwärts ist außerdem im freien hellen Feld das Datum der Entwertung (Tag, Monat und Jahr) einzutragen, wenn sie nicht schon das Datum des Eingangsstempels trägt. Es sind urkundenechte Schreibmittel und Stempelfarbe zu verwenden (VV Nr. 2.3 zu § 70 LHO) 9 8.2 Die Kostenmarken 1 sind von der Stelle zu entwerten, die durch Entgegennahme des mit den Kostenmarken 1 versehenen Schriftstücks zuerst mit seiner geschäftlichen Behandlung befasst wird, bei Behörden mit besonderer Briefannahmestelle also schon von dieser. Jeder Justizbedienstete ist, sobald er mit der geschäftlichen Behandlung 7 Seit 1. Januar 2002 Euro-Beträge von 51,13 €. 8 Seit 1. Januar 2002 5,11 €. 9 VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 5 2 5 0 29.6.1989 einer mit Kostenmarken 1 versehenen Schrift befasst wird, verpflichtet, für die Entwertung der Kostenmarken 1 nach Nummer 8.1 zu sorgen, falls sie unterblieben sein sollte. 9 6 10. Verhütung missbräuchlicher Verwendung von Kostenmarken 1 10.1 Gerichtskostenmarken 1 dürfen nicht von Schriftstücken abgelöst oder ausgeschnitten werden. Jeder Justizbedienstete hat Wahrnehmungen, die den Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken 1 begründen, unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen. Eingelieferte Kostenmarken 1 sind anzuhalten und dem Behördenleiter vorzulegen, wenn sie als nachgemacht, verfälscht oder wiederverwendet erkannt werden oder ihre Echtheit zweifelhaft ist. 10.2 Der Behördenleiter hat für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen und das nach Sachlage sonst Erforderliche zu veranlassen (z.B. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; Ahndung dienstlicher Verfehlungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht; Anerkennung der Kostenmarken 1 als Zahlung). Bestehen Zweifel an der Echtheit der Marken,1 so sind sie auf dem Dienstweg dem Minister der Justiz zu übersenden. Von den Schriftstücken, auf denen sich die Marken 1 befinden, sind erforderlichenfalls beglaubigte Ablichtungen für die Akten zurückzubehalten. 11 - 13 6 14. Überwachung der Kostenmarkenverwendung 1 14.1 Der Geschäftsleiter oder andere vom Behördenleiter bestimmte Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes haben mindestens einmal jährlich in jeder Abteilung der Geschäftsstelle und bei jeder amtsgerichtlichen Zweigstelle unvermutet die Kostenmarkenverwendung 1 zu prüfen. 14.2 Bei der Prüfung ist stichprobenweise eine angemessene Zahl von Akten einzusehen und festzustellen, ob die Bestimmungen über die Verwendung und Entwertung von Kostenmarken 1 beachtet worden sind und ob sich die entwerteten Marken 1 vollzählig in den Akten befinden. Unsaubere, verfärbte oder unsauber (verwischt) entwertete Marken 1 sind besonders sorgfältig zu prüfen. In die Prüfung sind 5 2 5 0 29.6.1989 stets auch weggelegte Akten aus allen abgelaufenen Jahrgängen einzubeziehen, deren Kostenmarken 1 zur Zeit der Prüfung noch gelten. Dabei ist auch darauf zu achten, ob Akten oder Teile davon fehlen; können fehlende Akten nicht alsbald herbeigeschafft oder kann ihr Verbleib nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, so ist dies dem Behördenleiter anzuzeigen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Behördenleiter zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Die Prüfung der Kostenmarkenverwendung 1 im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung und der Kostenprüfung bleibt unberührt. II. 1. Diese Neufassung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt werden die LV Nr. 8/1965 vom 5. April 1965, die RV vom 2. März 1978 und RV des MfR vom 29. Juli 1977 aufgehoben. 2. Bisher aufgelegte Gerichtskostenmarken in den Werten von 20 Deutsche Pfennig und 3 Deutsche Mark können bis zur Einziehung nach Nummer 13 JKMO aufgebraucht werden. 6


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