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Verwaltungsvorschrift

Krediterlass

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2022-01-01

1.

Kreditaufnahmen, der Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die _ Übernahme von Bürgschaften haben für die Hau$haltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände eine besondere Bedeutung, da sie zu einer Belastung der Haushalte in künftigen Jahren führen oder — bei Bürgschaften - ein Risiko hierfür darstellen. Aufgrund dessen gibt es im Kommunalselbstvewvaltungsgesetz für alle Arten dieser Verpflichtungen eigene gesetzliche Regelungen. Mit Ausnahme der Kredite zur Liquiditätssicherung bedürfen alle genannten Rechtsgeschäfte der Genehmigung durch die Kornmunalaufsichtsbéhörde. . Mit diesem Erlass werden ergänzende Hinweise gegeben,]die für Gemeinden und Ge— - meindeverbände gelten. :ul.vuwfl an 5“ /innensaarland Franz-Josef-Röder-Str. 21 - 66119 Saarbrücken www.innen.saarland.de ' 2.2 2.3 2.4' . 2.5 2.6 Kredite für Investitionen Kreditaufnahme Gemeinden dürfen Kredite für Investitionen nach Abs. 1 KSVG nur im Finanzhaushalt und nurfür Investitionen, lnvestitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufnehmen. Voraussetzung ist nach Abs. 3 KSVG, dass eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig Wä re. Wie bei der gesamten Haushaltswirtschaft ist auch bei der Kreditaufnahme der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (@ Abs. 2 KSVG) zu beachten. Vor der Aufnahme eines Kredits sind deshalb im Regelfall vergleichbare Angebote verschiedener Kreditgeber einzuholen und zu bewerten. Kreditkasteh Beim Abschluss eines Kredits ist besonders auf marktgerechte Zinsen und die mögliche Zinsentwicklung zu achten.- Für die Kosten eines Kredits ist die Zinsbelastung von entscheidender Bedeutung. Es ist deshalb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beim Abschluss und während der Laufzeit eines Kredits immer auf die mögliche Zinsentwicklung zu ' . achten. Laufzeit und Tilgung Auch wenn die Laufzeiteines Kredits nach dem Gesamtdeckungsprinzip der Lebensdauer eines bestimmten Objekts nicht zugeordnet werden kann, soll sich ' die Laufzeit dennoch grundsätzlich an der Lebensdauer der damit finanzierten Vermögensgegenstände orientieren. Kündigungsrechte für Gemeinde und Kreditgeber Grundsät2lich sollten gleiche Kündigungsrechte für Gemeinde und Kreditgeber vereinbart werden. Die Gemeinde sollte in der Regel sicherstellen, dass das Kündigungsrecht des Abs. und 2 BGB vom Kreditgeber nicht ausge— schlossen wird. Der Ausschluss des Kündigungsrechts oder die Vereinbarung “einseitiger Kündigungsrechte sollte nur erwogen werden, wenn sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil für die Gemeinde ergibt. Kredite in fremder Währung Von Krediten in fremder Währung ist mögliChst Abstand zu nehmen. Sie sind ' mit besonderen Risiken behaftet (insbesondere nicht kalkulierbare Währungs- . schwankungen). Kreditgenehmigung Nach 5 92 Abs. 2 KSVG bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditauf-. nahmen für Investitionen, mit Ausnahme der Kreditaufnahmen zur Umschuldung, im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll nach 5 92 Abs. 2 KSVG unter dem Gesichtspunkt einer_geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden.. Sie istin der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der deu-, ernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen. Die Vereinbarkeit der Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann vor dem Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann bejaht werden, wenn die Gemeinde voraussichtlich in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, die Finanzierungskosten (unter Berücksichtigung der durch die zur Genehmigung beantrag-_ ten Kreditaufnahme entstehenden Schuldendienstverpflichtungen) und Folgekosten ihrer Investitionen zu-tragen und ihr Vermögen pfleglich und wirtschaftlich zu vemalten. Die dauernde Leistungsfähigkeit kann nur als gegeben vorausgesetzt werden, wenn der Haushalt — in den Jahren 2020 bis 2023 im strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnis die Obergrenzen nach 5 8 Abs. 2 SaarlandpaktG einhält, ' Abs. SaarlandpaktG). Hat eine Gemeinde strukturelle Liquiditätskredite, sind diese das Ergebnis von - haushaltsrechtlich unzulässigenHaushaltsfehlbeträgen der Vergangenheit. Die hierdurch entstandene Aufnahme von strukturellen Liquiditätskrediten ver— stößt gegen die Regelung in 5 94 Abs. 1 KSVG, wonach Kredite zur Liquiditätssicherung grundsätzlich nur zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsprob— lemen zulässig sind. Ein Bestand an strukturellen Liquiditätskrediten im Sinne des Saarlandpaktgesetzes widerspricht daher einer geordneten Haushaltswirtschaft im Sinne des 5 92 Abs. 2 KSVG, wohingegen Gemeinden ohne strukturelle Liquiditätskredite unter diesem Gesichtspunkt über eine geordnete Haushaltswirtschaft verfügen. Um Gemeinden mit strukturellen Liquiditätskrediten einen gewissen Investitionsumfang zu ermöglichen, wird ihnen ein von der Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmender Kreditrahmen genehmigt, der sich an der Höhe ihrer Verschul. dung mit strukturellen Liquiditätskrediten orientiert. Zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Pflichten erforderliche lnvestitionskredite (bspw. für Kindertagesstätten, Schulen, Feuewvehrgerätehäuser, Gigabitausbau usw.) sind grundsätzlich über den Kreditrahmen hinaus genehmigungsfähig (sonderkreditfähig), namentlich dann, wenn es sich um Unab_ dingbare und unabweisbare Investitionen handelt („Pflichtenkollision“). Fotovoltaikanlagen auf kommunalen Gebäuden. sowie Maßnahmen zum Ersatz alter Straßenbeleuöhtung durch die in der Okodesignrichtlinie der EU vorgesehene energiesparende Beleuchtungstechnik bleiben weiterhin sonderkreditfähig. Will eine Gemeinde in einem Jahr eine nicht sonderkreditfähige Investitionsmaßnahme finanzieren, deren Finanzierungsaufwand den Kreditrahmen des betreffenden Jahres überschreitet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Kommunalaufsicht eine solche Überschreitung m einem Jahr akzeptiert, den übersteigenden Betrag aber auf die Kreditrahmen mehrerer folgender Jahre anrechnet. Der durch neue Kreditaufnahmen entstehende jährliche Schuldendienst (Zins und Tilgung) ist innerhalb der durch das Saarlandpaktgesetz für den Haushaltsausgleich vorgeschriebenen Pflichten (bis 2023 Einhaltung der maßgeblichen . Defizitobergrenzen‚ ab 2024 strukturell zahlungsbezogener Ausgleich) zu finanzieren. Ein Haushaltsplan, der gegen die Vorgabenin @ 8 Abs. 1 oder 2 SaarlandpaktG verstößt, ist rechtswidrig Und grundsätzlich durch die Kommunalaufsichtsbehörde zu beanstanden (@ 8 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt). In diesem Fall kann die Haushaltssatzung nicht bekannt gemacht und in Kraft gesetzt werKSVG gelten. > Da Kreditaufnahmen mit der dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen müssen, steht jede Kreditaufnahme unterdem Vorbehalt der Finanzierbarkeit der daraus entstehenden Schuldendienstverpflichtungen auch in der Zukunft. Die Gemeinde muss daher bei der Entscheidung über eine Kreditaufnahme aüch Schon die Auswirkungen auf künftige Jahre berücksichtigen. Die Kreditaufnahmen von Sondervermögen, die enge wirtschaftliche Verflechtungen mit dem (Kern-)Haushalt haben, sind bei der Kreditgenehmigung in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Dies trifft beispielsweise auf Sondervermögen zu, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften, der aus dem (Kern-)Haushalt ausgeglichen wird Eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht beispielsWeise auch dann, wenn Leistungen, die ein Eigenbetrieb für die Gemeinde erbringt, aufgrund von kalkulatorisch ermittelten‘Preisen (z.B. Mietzahlungen) abgerechnet werden. Dagegen werden die Kreditaufnahmen Von Sondervermögen, die keine enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem4Ke|n-)Haushalt aufweisen (dies trifft insbesondere auf Sondervermögen zu, deren Aufwendungen überwiegend durch . Erträge von — außerhalb der Gemeinde stehenden - Dritten finanziert werden wie z.B. Ver- und Entsorgungsbetriebé), nicht'm die Gesamtbetrachtung einbezögen. Die Genehmigungsfähigkeit ihrer Kreditaufnahme richtet sich nach der Wirtschaftslage des Betriebs. _ Die vorgenannten Ausführungen für Sondervermögen gelten sinngemäß auch für Zweckverbände. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem Haushalt von am Zweckverband beteiligten Gemeinden liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Aufwendungen des Zweckverbandes (ganz oder teilweise) über eine von den beteiligten Gemeinden aufzubringende Umlage finanziert werden. Die Anrechnung der Kreditaufnahme des Zweckverbandes auf die beteiligten Gemeinden erfordert eineindividuelle Betrachtung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zurechnung der vom Zweckverband finanzierten lnvestitionen auf die betreffenden Gemeinden. ‘ Kredite zur Liquiditätssicherung (Nach 5 94 Abs. 1 KSVG dürfen Gemeinden zur rechtzeitigen Leistung ihrer _ Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem"m der Haushaltssat— zung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Nummern‘2.1 Abs. 2, 2.2, 2.4 und 2,5 gelten entspre— chend bei der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung. ‘ 4.2 _ Die Vorschrift des 5 94 Abs. 2 KSVG lässt unter den dort bestimmten Voraus—. setzungen die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus zu. . Ob es wirtschaftlich geboten ist, Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten „ ' über ein Haushaltsjahr hinaus aufzunehmen, hängt von der Einschätzung der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Insbesondere wenn ein Ansteigen des Zinsniveaus ewvartet wird, kann es sinnvoll sein, einen Sockelbetrag an Liquiditätssicherungskrediten längerfristig zu finanzieren. Zur Ermittlung dieses Sockelbetrages bedarf es einer Einschätzung, wie sich der Liquiditätsbedarf in den Folgejahren entwickeln wird. 5 94 Abs. 2 KSVG basiert auf der Annahme, dass ein ' entstandener Bedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung nicht kurzfristig abge' baut werden kann. Diese Annahme ist insoweit entfallen, als das Saarlandpaktgesetz ab eine jährliche Mindesttilgung vorgibt. Diese ist bei der Prognose des Liquiditätsbedarfs zu berücksichtigen, so dass bei der Kreditaufnahme grundsätzlich entsprechende Tilgungsmöglichkeiten vorzusehen sind. . Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist es — je nach Einschätzung der, Situation im konkreten Einzelfall —.als vertretbar anzusehen, Kredite zur Liquiditätssicherung ausnahmsweise mit Laufzeiten bis zu zehn Jahren aufZUnehmen. Die Erwägungen für die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung sind grundsätzlich zu dokumentieren. ' Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Allgemeine Grundsätze Neben der Aufnahme von Krediten wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch durch den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte in künftigen Jahren belastet. Das kreditähnliche Rechtsgeschäft begründet eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt (@ Abs. 5 KSVG). Für die Beurteilung, ob ein kreditähnliches RechtsgesChäft vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung und Einordnung des Geschäfts, sondern dessen wirtschaftliche Auswirkung. Beispiele kreditähnlicher Rechtsgeschäfte sind Leasinggeschäfte, atypische langfristige Mietverträge ohne KündigungsmögliChkeiten bzw. Nutzungsüberlassungsverträge für Gebäude auf gemeindeeigenen Grundstücken, periodenübergreifende Stundungsabreden, die Übernahme des Schuldendienstes für einen Kredit, den ein Dritter aufgenommen hat, Leibrehtenverträge, Ratenkaufmodelle oder ÖPP- Projekte mit kombinierten kreditähnlichen Vertragselementen. - Genehmigungspflicht ‘ Kreditähnliche Rechtsgeschäfte bedürfen nach 5 92 Abs. 5 KSVG der Geneh' migung der Kommunalaufsichtsbehörde. Unter die Genehmigungspflicht fallen auch spätere Änderungen der in 5 92 Abs. 5 KSVG genannten Zahlungsverpflichtungen, wenn sie zu einer höheren Belastung der Gemeinde führen. In 4.3 4.4 dem Antrag auf Genehmigung sind die finanziellen Auswirkungen im} Rahmen . eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs darzustellen und auf Verlangen durch Vorlage der vertraglichen'Abmachungen zu belegen. ‘ Von ‚der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach 5 92 Abs. 5 S. 3 KSVG Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Vewvaltung nach 5 59 Abs. 3 S. KSVG gelten. Von der Genehmigungspflicht freigestellt sind außerdem kreditähnliche Rechtsgeschäfte, die die ing 2 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28.09.2001 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten We'rtgrenzen nicht überschreiten, der Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss aber anzuzeigen sind Genehmigungskriterien Kreditähnliche Rechtsgesbhäfte dürfen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung abgeschlossen werden. Die finanzielle Gesamtbelastung darf nicht höher sein als bei einer herkömmlichen Finanzierung (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Nach 5 92 Abs. 5 S. 2 KSVG ist die Genehmigungsfähigkeit kreditähnlicher Rechtsgeschäfte nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie bei einer Kreditaufnahme. Daher gelten die Ausführungen bei T2. 2.6 auch bei der Genehmi-. gung von kreditähnlichen Rechtsgeschäften und die in T2. 2.6 bestimmten Grundsätze auch beim Abschluss von genehmigungsfreien kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Um die finanziellen Auswirkungen von haushaltswirtschaftlich bedeutenden kreditähnlichen Rechtsgeschäften (insbesondere PPP, Immobilien--Leasing) transparent darzuäellen, sind diese im Jahr ihres Abschlusses im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern und die finanziellen Belastungen für die folgen» den Jahre darzustellen. Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäftensind in der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres (Anlage 6 der W KommHVO) anzugeben. Im Rahmen des Jahresabschlusses sind kreditähnliche Rechtsgeschäfte m der Vermögensrechnung, im Anhang sowie in der Verbindlichkeitenübersicht (An— lage 14 der W KommHVO) nachzuweisen. Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen Genehmigungspflicht ' Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und RechtsgesChäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, bedürfen nach 5 93 KSVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 5.2 5.3 von der Genehmigungspflichtausgenommen sind nach 5 93 Abs. 2 S. 2 KSVG Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Vew.valtung Abs. Abs. 2 S. 3 KSVG genannten Rechtsgeschäfte. Genehmigungskriterien Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur .im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung übernehmen. Im Gewährvertrag wird die Haftung für einen bestimmten Erfolg oder die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden übernommen. Aufgrund. dermit Bürgschaft und Gewährvertrag verbundenen Risiken sollten sich die Gemeinden große Zurückhaltung auferlegen und ihre Haftung möglichst auf einen von vornherein bestimmten Betrag oder Höchstbetrag begrenzen. Die Gemeinde muss sich gegenüber Risiken soweit wie möglich absichern. Unter diesem Gesichtspünkt sind in aller Regel auch nur Ausfallbürgschafte'n genehmigungsfähig. Die Übernahme einer Bürgschaft zugunsten eines Unterneh* mens, an dem mehrere Gemeinden und/oder Private beteiligt sind, soll grund- ' sätzlich nur in dem Verhältnis erfolgen, in dem die Gemeinde an dem Unter— nehmen beteiligt ist. Die Bonität der an dem Rechtsgeschäft nach 5 93 KSVG beteiligten Dritten darf eine Inanspruchnahme der Gemeinde nicht ewvarten lassen. Der KommunalaufsiChtsbehörde sind mit der Antragstellung die zur, Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. Jahresabschlüsse von Unternehmen) Vorzulegen. Die Grundsätze bei TZ. 2. 6 gelten für die Übernahme von Bürgschaften zuguns„ ten eines rechtlich selbstständigen Unternehmens, mit dem eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, sinngemäß. Beihilferecht _ Gemeinden dürfen Dritten keine Beihilfen geWähren, sofern diesehach Arti— kel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht anzusehen sind. Dies gilt auch für Bürgschaften, Verpflichtungen aus GewährVerträgen sowie Rechtsge‚schäften, die diesen wirtschaftlich gleichkommen. Im Rahmen der Genehmigung nach 5 93 Abs. 2 und 3 KSVG erfolgt durch die Kommunalaufsicht keine Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem jeweils aktuellen EU-Beihilferecht. Diese Prüfung obliegt der Gemeinde m eigener Verantwortung. Auf eine ggf. bestehende Notifizierungspflicht der Kommunen gegenüber der _ EU-Kommission wird hingewiesen. ‚Inkrafttreten und Außerkrafttreten ‘ Dieser Erlass tritt mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und Ge-- meindeverbände vom 22. November 2019 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses tritt außerdem das Rundschreiben vom 4. April 2019 betr.. Finanzierung von Fotovoltaikanlagen durch die saarländischen Ge— rheinden und Gemeindeverbände außer Kraft. — W°j@; Klaus Bouill_on


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