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Krediterlass

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2015-01-01

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 1075 A. Amtliche Texte Erlasse 1088 Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände Vom 3. Juni 2015 1. Allgemeines Kreditaufnahmen, der Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die Übernahme von Bürgschaften haben für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände eine besondere Bedeutung, da sie zu einer Belastung der Haushalte in künftigen Jahren führen oder – bei Bürgschaften – ein Risiko hierfür darstellen. Aufgrund dessen gibt es im Kommunalselbstverwaltungsgesetz für alle Arten dieser Verpflichtungen eigene gesetzliche Regelungen. Mit Ausnahme der Kredite zur Liquiditätssicherung bedürfen alle genannten Rechtsgeschäfte der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung dieser Rechtsgeschäfte werden mit diesem Erlass ergänzende Hinweise gegeben, die für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten. 2. Kredite für Investitionen 2.1 Kreditaufnahme Gemeinden dürfen Kredite für Investitionen nach § 92 Abs. 1 KSVG nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufnehmen. Voraussetzung ist nach § 83 Abs. 3 KSVG, dass eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.  :LH EHL GHU JHVDPWHQ +DXVKDOWVZLUWVFKDIW LVW DXFK EHL GHU .UHGLWDXIQDKPH GHU *UXQGVDW] GHU :LUW- schaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 82 Abs. 2 KSVG) zu beachten. Vor der Aufnahme eines Kredits sind deshalb im Regelfall vergleichbare Angebote verschiedener Kreditgeber einzuholen und zu bewerten. 2.2 Kreditkosten Beim Abschluss eines Kredits ist besonders auf marktgerechte Zinsen und die mögliche Zinsentwicklung zu achten. Für die Kosten eines Kredits ist die Zinsbelastung von entscheidender Bedeutung. Es ist deshalb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beim Abschluss und während der Laufzeit eines Kredits immer auf die mögliche Zinsentwicklung zu achten. 2.3 Laufzeit und Tilgung Auch wenn die Laufzeit eines Kredits nach dem Gesamtdeckungsprinzip der Lebensdauer eines bestimmten Objekts nicht zugeordnet werden kann, soll sich die Laufzeit dennoch grundsätzlich an der Lebensdauer der damit finanzierten Vermögensgegenstände orientieren. Langfristig nutzbare Vermögensgegenstände sollen möglichst auch durch langfristige Kredite finanziert werden. 2.4 Kündigungsrechte für Gemeinde und Kreditgeber Grundsätzlich sollten gleiche Kündigungsrechte für Gemeinde und Kreditgeber vereinbart werden. 'LH *HPHLQGH VROOWH LQ GHU 5HJHO VLFKHUVWHOOHQ dass das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 und 2 BGB vom Kreditgeber nicht ausgeschlossen wird. 'HU $XVVFKOXVV GHV .QGLJXQJVUHFKWV RGHU GLH Vereinbarung einseitiger Kündigungsrechte sollte nur erwogen werden, wenn sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil für die Gemeinde ergibt. 2.5 Kredite in fremder Währung  9RQ .UHGLWHQ LQ IUHPGHU :lKUXQJ LVW P|JOLFKVW Abstand zu nehmen. Sie sind mit besonderen Risiken behaftet (insbesondere nicht kalkulierbare :lKUXQJVVFKZDQNXQJHQ  2.6 Kreditgenehmigung Nach § 92 Abs. 2 KSVG bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen, mit Ausnahme der Kreditaufnahmen zur Umschuldung, im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 'LH *HQHKPLJXQJ VROO XQWHU GHP *HVLFKWVSXQNW einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen. 'LH 9HUHLQEDUNHLW GHU .UHGLWYHUSIOLFKWXQJHQ PLW der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann vor dem Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann bejaht werden, wenn die Gemeinde voraussichtlich in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, die Finanzierungskosten und Folgekosten ihrer Investitionen zu tragen und ihr Vermögen SIOHJOLFKXQGZLUWVFKDIWOLFK]XYHUZDOWHQ'LHGDX- ernde Leistungsfähigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Ergebnishaushalt strukturell nicht ausgeglichen ist. Vor dem Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Genehmigungskriterien wäre bei der derzeitigen Haushalts- und Finanzlage vieler Gemeinden eine Kreditgenehmigung nur noch in einem so eng begrenzten Umfang möglich, dass gewährleistet ist, dass die Gemeinde allein ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Um dennoch auch Gemeinden mit eingeschränkter dauernder Leistungsfähigkeit einen begrenzten Investitionsumfang zu ermöglichen, wird ihnen ein von der Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmender 1076 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 Kreditrahmen genehmigt, der sich an ihrer Leistungsfähigkeit orientiert.  'LH .UHGLWDXIQDKPHQ YRQ 6RQGHUYHUP|JHQ GLH enge wirtschaftliche Verflechtungen mit dem (Kern-)Haushalt haben, sind bei der Kreditgenehmigung in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. 'LHVWULIIWDXI6RQGHUYHUP|JHQ]XGLHDXIJDEHQ- bedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften, der aus dem (Kern-)Haushalt ausgeglichen wird. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht beispielsweise auch dann, wenn Leistungen, die ein Eigenbetrieb für die Gemeinde erbringt, aufgrund von kalkulatorisch ermittelten Preisen (z. B. Mietzahlungen) abgerechnet werden.  'DJHJHQ ZHUGHQ GLH .UHGLWDXIQDKPHQ YRQ 6RQ- dervermögen, die keine enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem (Kern-)Haushalt aufweisen (dies trifft insbesondere auf Sondervermögen zu, deren Aufwendungen überwiegend durch Erträge YRQ ± DX‰HUKDOE GHU *HPHLQGH VWHKHQGHQ ± 'ULW- ten finanziert werden wie z. B. Gemeindewerke, Abwasser-Eigenbetriebe), nicht in die GesamtbeWUDFKWXQJ HLQEH]RJHQ 'LH *HQHKPLJXQJVIlKLJ- keit ihrer Kreditaufnahme richtet sich nach der :LUWVFKDIWVODJHGHV%HWULHEV 3. Kredite zur Liquiditätssicherung Nach § 94 Abs. 1 KSVG dürfen Gemeinden zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung VWHKHQ'LH1XPPHUQ$EVXQG gelten entsprechend bei der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung.  'LH9RUVFKULIWGHV†$EV.69*OlVVWXQWHU den dort bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus zu. Bei diesen Gemeinden ist davon auszugehen, dass ein Bedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung längerfristig bestehen bleibt. Ob es wirtschaftlich geboten ist, Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über ein Haushaltsjahr hinaus aufzunehmen, hängt von der Einschätzung der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Insbesondere wenn ein Ansteigen des Zinsniveaus erwartet wird, kann es sinnvoll sein, einen Sockelbetrag an Liquiditätssicherungskrediten längerfristig zu finanzieren. Zur Ermittlung dieses Sockelbetrages bedarf es einer Einschätzung, wie sich der Liquiditätsbedarf in den Folgejahren entwickeln wird. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist es – je nach Einschätzung der Situation im konkreten Einzelfall – als vertretbar anzusehen, Kredite zur Liquiditätssicherung ausnahmsweise mit Laufzeiten bis zu zehn Jahren aufzunehmen. 4. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte 4.1 Allgemeine Grundsätze Neben der Aufnahme von Krediten wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch durch den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte LQ NQIWLJHQ -DKUHQ EHODVWHW 'DV NUHGLWlKQOLFKH Rechtsgeschäft begründet eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt (§ 92 Abs. 5 KSVG). Für die Beurteilung, ob ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung und Einordnung des Geschäfts, sondern dessen wirtschaftliche Auswirkung. Beispiele kreditähnlicher Rechtsgeschäfte sind Leasinggeschäfte, atypische langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsüberlassungsverträge für Gebäude auf gemeindeeigenen Grundstücken, periodenübergreifende Stundungsabreden, die Übernahme des Schuldendienstes für einen Kredit, GHQ HLQ 'ULWWHU DXIJHQRPPHQ KDW /HLEUHQWHQYHU- WUlJH 5DWHQNDXIPRGHOOH RGHU g333URMHNWH PLW kombinierten kreditähnlichen Vertragselementen. 4.2 Genehmigungspflicht Kreditähnliche Rechtsgeschäfte bedürfen nach § 92 Abs. 5 KSVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Unter die Genehmigungspflicht fallen auch spätere Änderungen der in § 92 Abs. 5 KSVG genannten Zahlungsverpflichtungen, wenn sie zu einer höheren Belastung der Gemeinde führen. In dem Antrag auf Genehmigung sind die finanziellen Auswirkungen im Rahmen HLQHV :LUWVFKDIWOLFKNHLWVYHUJOHLFKV GDU]XVWHOOHQ und auf Verlangen durch Vorlage der vertraglichen Abmachungen zu belegen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach § 92 Abs. 5 S. 3 KSVG Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 59 Abs. 3 S. 1 KSVG gelten. Von der Genehmigungspflicht freigestellt sind außerdem kreditähnliche Rechtsgeschäfte, die die in § 2 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. September 2001 in der jeweils JHOWHQGHQ)DVVXQJEHVWLPPWHQ:HUWJUHQ]HQQLFKW überschreiten, der Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss aber anzuzeigen sind. 4.3 Genehmigungskriterien Kreditähnliche Rechtsgeschäfte dürfen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung DEJHVFKORVVHQ ZHUGHQ 'LH ILQDQ]LHOOH *HVDPW- belastung darf nicht höher sein als bei einer herN|PPOLFKHQ )LQDQ]LHUXQJ *UXQGVDW] GHU :LUW- schaftlichkeit und Sparsamkeit). Nach § 92 Abs. 5 S. 2 KSVG ist die Genehmigungsfähigkeit kreditähnlicher Rechtsgeschäfte nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie bei einer Kreditaufnahme.  'DNUHGLWlKQOLFKH5HFKWVJHVFKlIWHEHLZLUWVFKDIW- licher Betrachtung mit einer Kreditaufnahme vergleichbar sind, werden sie bei der Genehmigung auf den Kreditrahmen nach Tz. 2.6 angerechnet. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015 1077 4.4 Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Um die finanziellen Auswirkungen von haushaltswirtschaftlich bedeutenden kreditähnlichen Rechtsgeschäften (insbesondere PPP, ImmobilienLeasing) transparent darzustellen, sind diese im Jahr ihres Abschlusses im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern und die finanziellen Belastungen für die folgenden Jahre darzustellen.  'LH9HUELQGOLFKNHLWHQDXVNUHGLWlKQOLFKHQ5HFKWV- geschäften sind in der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres (Anlage 6 der VV Kommunalhaushaltsrecht) anzugeben. Im Rahmen des Jahresabschlusses sind kreditähnliche Rechtsgeschäfte in der Vermögensrechnung, im Anhang sowie in der Verbindlichkeitenübersicht (Anlage 14 der VV Kommunalhaushaltsrecht) nachzuweisen. 5. Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen 5.1 Genehmigungspflicht Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, bedürfen nach § 93 KSVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach § 93 Abs. 2 S. 2 KSVG Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 59 Abs. 3 S. 1 KSVG gelten. Nicht genehmigungspflichtig sind außerdem die in § 93 Abs. 2 S. 3 KSVG genannten Rechtsgeschäfte. 5.2 Genehmigungskriterien  'LH *HPHLQGH GDUI %UJVFKDIWHQ XQG 9HUSIOLFK- tungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung übernehmen. Im Gewährvertrag wird die Haftung für einen bestimmten Erfolg oder die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden übernommen. Aufgrund der mit Bürgschaft und Gewährvertrag verbundenen Risiken sollten sich die Gemeinden große Zurückhaltung auferlegen und ihre Haftung möglichst auf einen von vornherein bestimmten Betrag oder Höchstbetrag begrenzen.  'LH *HPHLQGH PXVV VLFK JHJHQEHU 5LVLNHQ VR- weit wie möglich absichern. Unter diesem Gesichtspunkt sind in aller Regel auch nur AusfallEUJVFKDIWHQJHQHKPLJXQJVIlKLJ'LHhEHUQDKPH einer Bürgschaft für ein Unternehmen, an dem mehrere Gemeinden und/oder Private beteiligt sind, soll grundsätzlich nur in dem Verhältnis erfolgen, in dem die Gemeinde an dem Unternehmen beteiligt ist.  'LH%RQLWlWGHUDQGHP5HFKWVJHVFKlIWQDFK† .69* EHWHLOLJWHQ 'ULWWHQ GDUI HLQH ,QDQVSUXFK- QDKPH GHU *HPHLQGH QLFKW HUZDUWHQ ODVVHQ 'HU Kommunalaufsichtsbehörde sind mit der Antragstellung die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen (z. B. Jahresabschlüsse von Unternehmen) vorzulegen.  :LHEHL7]DXVJHIKUWVLQGGLH.UHGLWDXIQDK- men von Sondervermögen, die enge wirtschaftliche Verflechtungen mit dem (Kern-)Haushalt haben, bei der Kreditgenehmigung in eine GesamtEHWUDFKWXQJHLQ]XEH]LHKHQ'LHVWULIIWDXI6RQGHU- vermögen zu, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften, der aus dem (Kern-) Haushalt ausgeglichen wird. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht beispielsweise auch dann, wenn Leistungen, die ein Eigenbetrieb für die Gemeinde erbringt, aufgrund von kalkulatorisch ermittelten Preisen (z. B. Mietzahlungen) abgerechnet werden.  'HU *UXQG GDIU GLH .UHGLWDXIQDKPH GHV 6RQ- dervermögens in eine Gesamtbetrachtung mit der Kreditaufnahme im Kernhaushalt einzubeziehen, liegt darin, dass die Gemeinde die jährlich an das Sondervermögen zu leistenden Zahlungen aus allJHPHLQHQ'HFNXQJVPLWWHOQILQDQ]LHUW Übernimmt die Gemeinde eine Bürgschaft für die Kreditaufnahme eines rechtlich selbstständigen Unternehmens, mit dem eine enge wirtschaftliche Verflechtung im o. g. Sinne besteht, ist dies aus Sicht der Gemeinde bei wirtschaftlicher Betrachtung mit der Kreditaufnahme eines SondervermöJHQVYHUJOHLFKEDU'DKHUZHUGHQYRQGHU*HPHLQ- de übernommene Bürgschaften zugunsten von rechtlich selbstständigen Unternehmen, mit denen eine enge Verflechtung im o. g. Sinne besteht, auf den Kreditrahmen nach Tz. 2.6 angerechnet. 5.3 Beihilferecht  *HPHLQGHQ GUIHQ 'ULWWHQ NHLQH %HLKLOIHQ JH- währen, sofern diese nach Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als unvereinbar mit dem EU-BeiKLOIHUHFKWDQ]XVHKHQVLQG'LHVJLOWDXFKIU%UJ- schaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie Rechtsgeschäften, die diesen wirtschaftlich gleichkommen. Im Rahmen der Genehmigung nach § 93 Abs. 2 und 3 KSVG erfolgt durch die Kommunalaufsicht keine Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem jeweils aktuellen EU-Beihilferecht. 'LHVH 3UIXQJ REOLHJW GHU *HPHLQGH LQ HLJHQHU Verantwortung. Auf eine ggf. bestehende Notifizierungspflicht der Kommunen gegenüber der EU-Kommission wird hingewiesen. 6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten  'LHVHU(UODVVWULWWPLW:LUNXQJDEGHP+DXVKDOWV- jahr 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Krediterlass vom 21. August 1990 (GMBl. S. 236) außer Kraft. Saarbrücken, den 3. Juni 2015 Der Minister für Inneres und Sport Bouillon


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