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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftLandesdienstwohnungsvorschriften - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungseinrichtungen ( §§ 26, 27 LDWV) - Heizkostenbeitrag 2004

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Landesdienstwohnungsvorschriften - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungseinrichtungen ( §§ 26, 27 LDWV) - Heizkostenbeitrag 2004

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2005-11-30

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- 2 - Bei Rückfragen bitte angeben: Aktenzeichen: Tagebuch-Nr.: Datum: D/4 -2- VV 2810 A D4205229 30. November 2005 Betrifft: Landesdienstwohnungsvorschriften – Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungseinrichtungen (§§ 26, 27 LDWV)–Heizkostenbeitrag 2004 Bezug: Runderlass vom 7. September 1981 – A/IV – 2 – VV 2810 A Für die Berechnung des Entgelts bei Anschluss der Heizung einer Dienstwohnung an dienstliche Versorgungseinrichtungen im Kalenderjahr 2004 werden gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 LDWV folgende Beträge festgesetzt: Energieträger je m² Wohnfläche der beheizbaren Wohnräume Heizöl 8,73 € Gas 8,90 € Fernwärme / feste Brennstoffe 8,76 € Ich weise vorsorglich darauf hin, dass bei einem evtl. künftigen Wegfall der Landesdienstwohnungsvorschriften kein Heizkostenbeitrag für die Kalenderjahre 2006 ff. festgesetzt wird und somit bei Bedarf eine andere Bemessungsgrundlage für die Abrechnung der Heizkosten verwendet werden muss. Dieser Erlass wird im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Im Auftrag gez. (Lehnert)


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