"Landesprogramm Informationstechnologie (IT.Saarland.de) Leitlinien des Ministeriums für Wirtschaft für Anträge auf Förderung von Pilotprojekten"
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Ministerium für Wirtschaft Referat F/3 -1- Landesprogramm Informationstechnologie (IT.Saarland) Leitlinien des Ministeriums für Wirtschaft des Saarlandes für Anträge auf Förderung von Pilotprojekten (Leitlinien vom 12.06.1996, zuletzt geändert am 01.07.2001) 1. Allgemeine Fördervoraussetzungen Ziel des Landesprogramms Informationstechnologie (IT Saarland) ist es, die Entwicklung, Nutzung und Anwendung innovativer Informations- und Kommunikations(IT-)technologien zu fördern und das Saarland als modernen Wirtschaftsstandort zu stärken. Förderfähig sind Maßnahmen, die zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur im Saarland beitragen sowie Pilotprojekte, die das Entwicklungs- und Anwendungsniveau moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Saarland erhöhen und dabei insbesondere die saarländische Wirtschaft in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Projekte sollen dabei vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen im Saarland zugute kommen. Als kleine und mittlere Unternehmen im Arbeitskräfte beschäftigen bzw. sich zu höchstens 25 % im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die dieser Definition nicht entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und aufgrund fachlicher Beurteilung bzw. Begutachtung, ggfls. unter Einholung eines Gutachtens durch Dritte. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.1999 (Amtsbl. des Saarlandes vom 11.02.2000, S. 197ff) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 08. Februar 1995 (GMBl. 1995 S. 86). - 2 - 2. Gegenstand der Förderung Nach diesen Leitlinien können Pilotprojekte gefördert werden, die die Entwicklung und/oder Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Saarland, insbesondere zugunsten der saarländischen Wirtschaft, zum Gegenstand haben. 3. Zuwendungsempfänger Antragsteller und Zuwendungsempfänger können private und öffentliche Einrichtungen im Saarland sowie Unternehmen mit saarländischer Betriebsstätte sein, die eine moderne Informations- und Kommunikationstechnologie entwickeln oder in Anwendung bringen wollen. 4. Art und Umfang der Förderung Eine Zuwendung zu einem Pilotprojekt wird grundsätzlich als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Der Beteiligungssatz liegt in der Regel bei 40 % der zuwendungsfähigen Kosten. In Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung gewährt werden, wenn der Antragsteller an der Durchführung des Vorhabens kein oder nur ein geringes wirtschaftliches und/oder nur ideelles Interesse hat, das gegenüber dem Interesse des Saarlandes nicht ins Gewicht fällt, und wenn das Projekt nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Saarland durchgeführt werden kann. Die im Rahmen des Landesprogramms Informationstechnologie IT Saarland gewährten Mittel können in der Regel nicht zur Bereitstellung des Komplementäranteils einer anderweitig gewährten Förderung, z.B. des Bundes oder der EU eingesetzt werden. Die Pilotprojekte müssen im Saarland durchgeführt werden, begründete Ausnahmen sind möglich. - 3 - Als zuwendungsfähig können die dem Projekt unmittelbar zuzuordnenden Sachkosten, Kosten für Fremdleistungen (siehe Ziffer 5 des Antragsvordrucks) sowie Bruttolöhne und Gehälter in angemessener Höhe anerkannt werden. Auf die Bruttolöhne und -gehälter wird eine Pauschale von idR 80% gewährt, mit der alle anteiligen Gemeinkosten, wie AFA, Telekommunikationskosten, Raummiete etc. und Reisekosten abgedeckt sind. Personalkosten/Personalausgaben: Antragsteller, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, dürfen die im Rahmen dieses Vorhabens Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTL sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Sachkosten: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Gegenstände, die der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Bei öffentlichen Antragstellern sind Ausgaben für die Inanspruchnahme des Rechenzentrums der eigenen Hochschule und der ZDV Saar grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Die Anschaffungskosten von vorhabensspezifischen Anlagen oder Maschinen sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig. Angesetzt werden können die auf die Projektlaufzeit bezogenen Abschreibungen für vorhabensspezifische Anlagen und Maschinen. Ferner nicht zuwendungsfähig sind: - Kosten des Grunderwerbs - Kosten für Werbung und Vertrieb - Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - sonstige Steuern - Repräsentationskosten - Kosten für Einzelwagnisse - Finanzierungskosten - Kosten für die Einrichtung einer Fertigung - 4 - Bei der Förderung von Unternehmen im Rahmen dieses Landesprogramms handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.01 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften EG L 10 vom 13.01.2001). Danach darf die Förderung aus diesem Programm für das einzelne Unternehmen einen Betrag von 100.000 EURO innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Förderung aus diesem Programm die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten. Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, alle beantragten und gewährten Beihilfen, die er innerhalb von drei Jahren erhalten hat, mitzuteilen (z.B. Beratungszuschüsse, Aus- und Fortbildungshilfen, Messeförderung). 5. Verfahren Die Beantragung erfolgt gemäß der entsprechenden Antragsvordrucke des Ministeriums für Wirtschaft. Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift als auch die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) Anwendung. Gewährt das Ministerium für Wirtschaft nach Prüfung des Antrages eine Förderung zu dem beantragten Projekt, so hat der Zuwendungsempfänger den Empfang des Bescheides zu bestätigen. Die Auszahlung der ersten Rate kann dadurch beschleunigt werden, dass der Empfänger des Bescheides den Verzicht auf Einlegung des Rechtsmittels erklärt. Die Auszahlungsmodalitäten für die einzelnen Projekte werden in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festgelegt. Die Schlusszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Zuschussempfänger. - 5 - 6. Verwendungsnachweis Die Verwendung der Landesmittel und der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung werden im Zuwendungsbescheid und den ihm beigefügten Nebenbestimmungen geregelt. Der Verwendungsnachweis muss grundsätzlich aus einem Sachbericht sowie einer Darstellung der tatsächlichen Kosten in Anlehnung an die Aufteilung der Kosten im Rahmen des Finanzierungsplans vorgelegt werden. Das Ministerium für Wirtschaft behält sich eine Prüfung der Unterlagen und Belege - ggfls. durch Dritte - vor. Weitere den Einzelfall betreffende Regelungen werden im Zuwendungsbescheid aufgeführt. 7. Inkrafttreten Diese Leitlinien treten zum 01.01.1996 in Kraft.