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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzLeitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen (ELER-Förderperiode 2014-2022)

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Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen (ELER-Förderperiode 2014-2022)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2017-05-15

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Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER- Fördermaßnahmen nach Artikel 63 der VO (EU) Nr. 809/2014 sowie nach Artikel 35 und 36 der VO (EU) Nr. 640/2014 15.05.17 in der Fassung vom 25.10.18 Inhaltsverzeichnis 0. Einleitung 1 1. Begriffsbestimmungen 3 2. Verwaltungssanktionen nach Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014 4 2.1. Verwaltungssanktion im Rahmen der Prüfung der Zahlungsanträge 4 2.2. Sanktionsprüfung mittels vor-Ort-Kontrolle 6 3. Verwaltungssanktionen nach Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 6 3.1. Vorgehen im Einzelnen 7 3.2. Bewertung von Verstößen 8 3.3. Verfristungen 9 3.4. Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen 9 3.5. Verstoß-Kategorien 10 3.6. Ausschluss von der Förderung 10 4. Anwendungsbeispiele für Kürzungen und Verwaltungssanktionen nach Art. 63 und Art. 35 11 5. Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen 12 6. Verfahren mit eingezogenen Beträgen 12 Anlage 1 Kategorien von Kürzungen und Verwaltungssanktionen 13 Anlage 2 Beispielhafte Richtwerte für Verwaltungssanktionen nach 15 Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 für investive Maßnahmen Anlage 3 Artikel-35-Sanktionen - Verstöße gegen Vergaberecht 17 Anlage 4 Sachverhalte, die nach Artikel 64 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 20 zu keiner Sanktion führen Anlage 5 Musterbeispiel für einen Aktenvermerk 22 Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 2 von 22 0. Einleitung Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verpflichtet, zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Verwaltungsrechtliche Sanktionen dürfen nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2988/1995 nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Europäischen Union vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurden. Die Angaben im Zuwendungsantrag, im Verwendungsnachweis und bei sonstigen Erklärungen sind subventionserhebliche Tatsachen und daher zu prüfen. Die Prüfungen dieser Angaben können zu negativen Auswirkungen auf die Höhe der gewährten Zuwendung führen, wenn Ausgaben vom Zuwendungsempfänger als zuwendungsfähig deklariert werden, die laut Zuwendungsbescheid nicht zuwendungsfähig sind, oder wenn gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides verstoßen wird. Die nachfolgend dargestellten Sanktions-, Ausschluss- und Rückforderungsregelungen gelten für alle ELER-Maßnahmen gemäß des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2016 (SEPL 2014-2020) und gründen sich auf folgende Rechtsgrundlagen:  VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013: Basisverordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dazu gehörende delegierte VO (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften sowie VO (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 mit ergänzenden und Übergangsvorschriften;  VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik mit zugehöriger Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen und delegierter VO (EU) Nr. 640/2014. Insbesondere Art. 63 und 64 VO (EU) Nr. 1306/2013 regeln Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Bereich der Agrarfonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und ELER (Art. 59 Abs. 7 als Sonderfall für die Ablehnung einer Förderung bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen durch Begünstigte).  Detailregelungen ergänzend zur VO (EU) Nr. 1306/2013): Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 und Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 (Alle Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen) Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 3 von 22 Die Sanktionsregeln sind gemäß Artikel 44 (VO (EU) Nr. 640/2014 für alle ab 2015 gestellten Förder-, Beihilfe-, Stützungs- oder Auszahlungsanträge anzuwenden. Nicht im Detail aufgeführt sind hier die einzelnen maßnahmenspezifischen Anforderungen und Auflagen, wie z. B. der für die ÖkoKontrollstellen und deren Überwachung zuständigen Länderbehörden maßgebliche Bußgeld- bzw. Sanktionskatalog bei Verstößen im ökologischen Landbau (§13 Ökolandbaugesetz - ÖLG, §13 und ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung – ÖLGKontrollStZulV, §10). 1. Begriffsbestimmungen Für einen einheitlichen Sprachgebrauch gelten nachfolgende Definitionen: „Maßnahmen“ im Sinne dieser Leitlinie sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) VO (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 6 VO (EU) Nr. 640/2014 folgende im SEPL 2014-2020 enthaltenen Fördervarianten (Maßnahmen und Teilmaßnahmen):  M4.1 Agrarinvestitionsförderung  M4.3 Ausbau der forstlichen Infrastrukturen (Wegebau)  M4.4 Nichtproduktive Investitionen zum Erhalt der biologischen Vielfalt auf naturschutzfachlich wertvollen Flächen (bis 2017)  M6.4 Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten  M7.1 a1) Schutz- und Bewirtschaftungspläne für NATURA 2000-Gebiete  M7.1 a2) Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden  M7.2, M7.4, M7.6 Dorferneuerung in ländlichen Gebieten  M7.5 Investitionen in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen  M7.3 Breitbandausbau (bis 2017)  M8.5 Waldbauliche Maßnahmen (Bodenschutzkalkungen, Investitionen zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder)  M10 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter; Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur (Blühflächen); extensive oder umweltgerechte Bewirtschaftung von wertvollen Dauergrünlandflächen; Förderung des Erhalts extensiver Obstbestände (Streuobstwiesen))  M11 Ökologischer/biologischer Landbau (Einführung und Beibehaltung)  M12 Ausgleichszahlungen für NATURA-2000-Gebiete und andere Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen  M13 Ausgleichszulage für aus naturbedingten oder sonstigen Gründen benachteiligte Gebiete  M19 LEADER „Bewilligungsbehörde“ im Sinne dieses Leitfadens ist die Arbeitsgemeinschaft aus bewilligender Stelle und zuständigem Fachreferat. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 4 von 22 „Kürzungen“ oder „Verwaltungssanktionen“ auf der Grundlage des Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014 und des Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014: Hier ist zu unterscheiden zwischen Kürzungen und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Förderfähigkeitsregeln (Förderfähigkeit von zur Erstattung beantragten Kosten) und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Förderkriterien, Verpflichtungen und Auflagen: a. Kürzungen (reductions): Eine Kürzung meint den Differenzbetrag zwischen beantragtem und festgestelltem Zahlungsbetrag aus der Prüfung des Verwendungsnachweises/ Zwischenverwendungsnachweises (Bestandteil des Auszahlungsantrages). Die Zuwendung bzw. Auszahlung wird um diesen Betrag vermindert („gekürzt“). Dieser (einfache) Abzug stellt keine Verwaltungssanktion dar. b. Verwaltungssanktionen (administrative penalties): Kommen zum Tragen, wenn ein Begünstigter die mit einer Beihilfe verknüpften Förderkriterien oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt bzw. dagegen verstößt. Es gibt Verwaltungssanktionen nach Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 und nach Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014. Beide im Folgenden beschriebenen Verwaltungssanktionen sind Verwaltungssanktionen im Sinne der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen bestehen. 2. Verwaltungssanktion nach Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 Sie bezieht sich auf die Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben/Rechnungen im Rahmen von Zahlungsanträgen (Verwendungsnachweise; Art. 63 Abs. 1 – siehe Punkt 2.1.1) oder auf die Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben bei der Vor-Ort-Kontrolle (Art. 63 Abs. 2 – siehe Punkt 2.1.2). 2.1. Die Verwaltungssanktion im Rahmen der Prüfung der Zahlungsanträge ist hier ein Strafbetrag, der zusätzlich zur Kürzung/Berichtigung um nicht förderfähige (=zuwendungsfähige) Beträge im Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) festgesetzt wird. Ziel dieser Sanktionen ist die Bestrafung eines zu missbilligenden Verhaltens und die präventive Abschreckung. Im Zuwendungsbescheid sind u. a. der bewilligte Höchstbetrag und der Fördersatz für das Projekt festgelegt. Nach Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 prüft die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwaltungskontrolle jeden Zahlungsantrag und setzt auf der Basis der Regelungen des Zuwendungsbescheides die förderfähigen Beträge fest, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilzahlungsantrag (=Zwischenverwendungsnachweis) oder einen einmaligen Zahlungsantrag (=Verwendungsnachweis) handelt. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Rahmen der Verwendungsnachweise alle Ausgaben nachzuweisen und die jeweiligen Ausgaben hinsichtlich zuwendungsfähiger sowie nicht zuwendungsfähiger Ausgaben zu kennzeichnen. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 5 von 22 Berechnung: Auf der Grundlage der ungeprüften Angaben des Antragstellers im Verwendungsnachweis errechnet die Bewilligungsbehörde den hypothetisch zu zahlenden Betrag (Buchstabe a). Nach Prüfung der Ausgaben des Verwendungsnachweises auf Förderfähigkeit (=Zuwendungsfähigkeit) setzt die Bewilligungsbehörde dann den tatsächlich auszahlbaren Betrag (Buchstabe b = 100 %) fest. Die Festsetzungen nach Buchstabe a und b erfolgen unter Beachtung des bewilligten Höchstbetrages und des Fördersatzes gemäß Zuwendungsbescheid. Sofern das Prüfungsergebnis ergibt, dass nicht zuwendungsfähige Beträge abgezogen werden müssen, d.h. dass nicht alle vom Antragsteller als zuwendungsfähig bezeichneten Ausgaben tatsächlich zuwendungsfähig sind, bildet sich eine Differenz zwischen Wert a und Wert b (wobei höhere Gewalt, offensichtliche Irrtümer oder vom Antragsteller nachweislich nicht verantwortete Fehler gem. Art. 64 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 hier zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden). Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 10,00 %, wird die Differenz zwischen beiden Beträgen vom zuwendungsfähigen Betrag b als zusätzliche Verwaltungssanktion abgezogen. Dies kann auch bei Vor-OrtKontrollen der kumulierten Ausgaben für das betreffende Vorhaben festgestellt werden. Beispiel: Zuwendung laut Zuwendungsbescheid 100.000 EUR Betrag a): 100.000 EUR (111,11 % zu b) Betrag b): 90.000 EUR (100 %) Differenz (abs. und %): 10.000 EUR ((a-b) * 100/b = 11,11 %, also > 10,00 % => Sanktion) Auszahlung: 80.000 EUR (b – Differenz); = inkl. 10.000 EUR Kürzung und 10.000 EUR Sanktion) Die Differenz zwischen a und b in Prozent wird nach den Rundungsregeln gemäß DIN-Norm 1333 ermittelt: Betrachtet wird die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle (= Rundungsstelle, = 3. Nachkommastelle). Liegt diese wegfallende Dezimalstelle zwischen 0 und 4 wird abgerundet, liegt diese zwischen 5 und 9 wird aufgerundet. Die folgenden Nachkommastellen werden nicht berücksichtigt. Rundungsbeispiele: ▪ 10,17778 10,18 -> Artikel-63-Verwaltungssanktion ▪ 9,99387 9,99 -> keine Artikel-63-Verwaltungssanktion ▪ 10,00964 10,01 -> Artikel-63-Verwaltungssanktion ▪ 10,00001 10,00 -> keine Artikel-63-Verwaltungssanktion Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 6 von 22 Mit dem Auszahlungsantrag eingereichte Rechnungen für Leistungen, die nicht Gegenstand des Zuwendungsbescheides waren, können nicht berücksichtigt werden bzw. werden nur dann berücksichtigt, wenn für sie im Vorfeld ein entsprechender Änderungsantrag eingereicht wurde und die Bewilligungsbehörde diesem zugestimmt hat. Dabei ist es unerheblich, ob mit der (ungenehmigten) Änderung der ursprünglich bewilligte Kostenrahmen eingehalten wird oder nicht. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die (ungenehmigte) Änderung die Erreichung des Zuwendungszwecks sichert oder gar verbessert. Nur wenn die erstmalig im Verwendungsnachweis ohne vorherigen Änderungsantrag angezeigten Änderungsbeträge vom Antragsteller als „nicht zuwendungsfähig“ deklariert werden, zählen sie auch nicht zum beantragten Betrag. Werden die Beträge jedoch vom Antragsteller als „zuwendungsfähig“ deklariert, so sind diese Beträge als nicht zuwendungsfähig zu werten und in die Sanktionsberechnung miteinzubeziehen. Bei Überschreitung der Sanktionsgrenze von 10% (Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014) ist zu sanktionieren. 2.2 Die Sanktionsprüfung mittels Vor-Ort-Kontrolle (VOK) ergänzt die oben genannte Sanktionsprüfung im Rahmen der reinen Verwaltungskontrolle (bezogen auf jeden einzelnen Verwendungsnachweis). Werden hierbei Verstöße festgestellt, erfolgt eine kumulierte Sanktionsprüfung über alle Verwendungsnachweise hinweg, also wie oben beschrieben eine Artikel-63- Verwaltungs-sanktionsprüfung über das gesamte durch die VOK kontrollierte Vorhaben. Auch wenn die VOK mit der Gesamtbetrachtung ergibt, dass keine Sanktionierung erfolgt, so bleiben etwaige festgesetzte Sanktionierungen aufgrund früherer Verwaltungskontrollen bestehen (keine Rückzahlung festgesetzter Artikel-63-Sanktionsbeträge durch die Bewilligungsbehörde). 3. Verwaltungssanktionen nach Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 Die Verwaltungssanktion ist hier ein Strafbetrag, der aufgrund von bei Verwaltungskontrollen, VorOrt-Kontrollen oder Ex-post-Kontrollen festgestellten Verstößen gegen Förderkriterien (Fördervoraussetzungen, andere als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere oder Zahl der Bäume), Verpflichtungen, Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen erhoben wird. Der Betrag wird zusätzlich zu finanziellen Berichtigungen (Kürzungen) der Zuwendung erhoben. Sanktionen können nicht über beantragte Mehrausgaben zum Projekt verrechnet (kompensiert, d. h. gegeneinander aufgerechnet) werden. Die Sanktion nach Art. 35 ist nur dann anwendbar, wenn weder eine Verwaltungssanktion nach Art. 19/19a noch nach Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 (mit „gelbe-Karte“-Regelung) greifen. Bei flächen- und tierbezogenen ELER-Maßnahmen erfolgt die Sanktionierung (Ermittlung des Kürzungssatzes) über das Berechnungsprogramm der jeweiligen Fördermaßnahme im InVeKosproduktiv-System. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 7 von 22 3.1 Vorgehen im Einzelnen a) Nach Art. 35 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 wird die beantragte Förderung ganz abgelehnt bzw. zurückgenommen, wenn die Förderkriterien (=Fördervoraussetzungen) nicht erfüllt sind. Förderkriterien sind grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen, d. h. sie sind entweder „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“. Dies gilt auch für flächen- und tierbezogene ELER-Maßnahmen, sofern bei diesen die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) sowie die „Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) gemäß Anh. II der VO (EU) Nr. 1306/2013 als einzuhaltende „Baselines“ in den Förderkriterien festgehalten sind. Verstöße gegen Förderkriterien können in Abhängigkeit von der Verstoßbewertung auch zum Teilausschluss von Antragsflächen und sogar zum Verfahrensausschluss (Abbruch der gesamten Verpflichtung) einschließlich Rückforderung der erhaltenen Zuwendungen führen. Die Bewertung eines Verstoßes erfolgt auf der Ebene der Maßnahme bzw. der jeweiligen Variante innerhalb der Maßnahme. b) Nach Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 ist durch die Bewilligungsbehörde zu entscheiden, ob die beantragte Förderung ganz oder teilweise verweigert bzw. zurückgenommen wird, wenn gegen mit der Bewilligung verbundene Verpflichtungen oder sonstige Auflagen verstoßen wurde. Sind bei flächen- und tierbezogenen ELER-Maßnahmen die GLÖZ und GAB in den sonstigen Auflagen festgehalten, so sind auch hier Art. 35 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 ggf. unter Hinzuziehung von Ergebnissen der CC-Kontrolle anzuwenden (siehe hierzu auch Art. 5 und 6 VO (809/2014). c) Nach Art. 35 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 ist der Beihilfebetrag je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes gegen die Förderbedingungen zu kürzen. Nach Art. 35 Abs. 4 ist dies bei mehrjährigen Projekten auch für die vorangegangenen Jahre zu tun. Die Kürzung erfolgt im aktuellen Jahr und in allen bereits in den Vorjahren geleisteten Zahlungen des betreffenden Vorhabens (bei vergleichbarem Verstoß). d) Nach Art. 35 Abs. 5 und 6 VO (EU) Nr. 640/2014 wird die gesamte Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen, wenn aufgrund der Gesamtbewertung nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit gem. Art. 35 Abs. 3 ein Verstoß als schwerwiegend eingestuft wird oder der Antragsteller falsche oder keine Nachweise vorgelegt hat. Außerdem wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und im darauffolgenden Jahr von derselben Vorhabenart ausgeschlossen. Im Zuge von Ausschlüssen aufgrund schwerwiegender Verstöße oder aufgrund von falschen Nachweisen ist die Bewilligungsbehörde verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 8 von 22 3.2 Bewertung von Verstößen Die prozentuale Kürzung wird abgestuft auf der Grundlage der Beurteilung von Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes nach den Vorgaben aus den Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieses Leitfadens festgelegt. Bei der Bewertung der Schwere eines Verstoßes ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Zielstellung des Vorhabens beeinflusst wird, d. h. ob das Ziel des Vorhabens überhaupt noch erreicht werden kann. Gegebenenfalls sind die zuständigen Fachbehörden in die Einstufung der Schwere des Verstoßes einzubeziehen. - Der Umfang eines Verstoßes hängt davon ab, welcher Anteil des Vorhabens (Anzahl von Gewerken, Aufträgen oder Rechnungen; Flächeninhalt; Anzahl bzw. Prozentsatz an Obstbäumen) betroffen ist. - Für die Bestimmung der Dauer eines Verstoßes ist entscheidend, wie lange seine Wirkung anhält und welche Möglichkeiten bestehen, die Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. - Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder – wenn es sich um denselben Begünstigten und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt – während der gesamten Förderperiode 2014-2020 bzw. bei ähnlichen Maßnahmen während der Förderperiode 2007-2013 festgestellt wurden. [Ähnliche Maßnahme = mit gleichem Ziel und Art der Durchführung, ggf. lediglich Aktualisierung durch neuen Planungszeitraum („aktualisierte Maßnahme“).] - Ist aufgrund der Schwere, des Umfangs, der Dauer oder der Häufigkeit des Verstoßes davon auszugehen, dass die Ziele des Vorhabens (Zuwendungszweck laut Zuwendungsantrag und Zuwendungsbescheid) unter Beachtung der Gesamtlaufzeit der Verpflichtung insgesamt nicht mehr erreicht werden können, so ist die Bewilligung bzw. Vereinbarung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit anzupassen bzw. aufzuheben. Dieser Widerruf bzw. Rücktritt ist nach § 49 bzw. § 60 VwVfG vorzunehmen. - Werden in einem Auszahlungs- bzw. Kontrolljahr mehrere Verstöße festgestellt, so ist der von der Einstufung her schwerste Verstoß zu ermitteln. Weitere Verstöße werden bei der Ermittlung der Gesamtbewertung berücksichtigt. Diese Gesamtbewertung hat mindestens die Einstufung des schwersten ermittelten Einzelverstoßes und bildet die Grundlage für die Sanktionierung, die unter Berücksichtigung der Höherstufung bei Folgeverstößen erfolgt. Wenn ein Verstoß als geringfügig zu bewerten ist (Kategorie 1 < 3%), ist der Begünstigte nur zu verwarnen; es ist keine Verwaltungssanktion zu erteilen. - Aussetzen der Förderung nach Art. 36 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014: Es besteht die Möglichkeit der Heilung oder Abhilfe, d. h. eine Verwaltungssanktion kann maximal 3 Monate ausgesetzt werden (Fristberechnung beachten!), wenn der Verstoß die Verwirklichung des Ziels des Vorhabens insgesamt nicht gefährdet und davon ausgegangen werden kann bzw. nachgewiesen wird, dass der Antragsteller dem Mangel in diesem Zeitraum abhelfen kann bzw. abgeholfen hat. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 9 von 22 3.3 Verfristungen Bei verspäteter Einreichung des Stützungs- oder Zahlungsantrags verringert sich gemäß Artikel 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 der Beihilfebetrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Zahlungsantrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag, den der Zahlungsantrag zu spät eingereicht wurde, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände. Dasselbe gilt für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, sofern diese anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind (z. B. bei Änderung des Bewirtschafters der Fläche(n), unabhängig davon, ob die Maßnahme weitergeführt wird oder nicht (Änderung der Fördervoraussetzung)). In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe gewährt. Bei Einreichung einer Antragsänderung werden die Beihilfebeträge der nach Ablauf der Einreichungsfrist verspätet eingereichten Flächen um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände. Änderungen sind bis 25 Kalendertage nach dem regulären Einreichungstermin zulässig. Im Falle der ÖKO-Förderung im Gesamtbetrieb nach ELER-AUM muss das ÖKO-Kontrollblatt bis spätestens 15. Mai des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres der bewilligenden Stelle vorgelegt werden. Das ÖKO-Kontroll-Blatt dient zur Umsetzung und Kontrolle der Vorschriften der NRR, da eine Förderung im ÖKO-Bereich nur bei gesamtbetrieblicher Wirtschaftsweise zulässig ist sowie als Informationsmedium durch die ÖKO-Kontrollstellen, ob schwerwiegende Verstöße oder Unregelmäßigkeiten im Sinne der EU-Öko-VO bei den jährlichen Kontrollen festgestellt wurden. Falls bis zum 15. Mai des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres bei einem Zuwendungsempfänger keine Vorlage des ÖKO-Kontrollblattes im elektronischen Tagebuch registriert wurde, wird mit Fristsetzung von zwei Wochen (14 Tage) der Zuwendungsempfänger mit Rückschein angehört. Der Betreffende erhält nach Vorlage des säumigen ÖKO-Kontrollblattes eine Sanktion in Höhe von 3% des Zuwendungsbetrages. Erfolgt trotz Anhörung bis Fristablauf keine Vorlage des ÖKO-Kontrollblattes, erhält der Zuwendungsempfänger für das betreffende Verpflichtungsjahr eine Kürzung um 100 % des Zuwendungsbetrages. 3.4 Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen (Details s. Anlage 3) Vergabeverstöße stellen eine „Fallgruppe“ der Nichteinhaltung einer Auflage und damit einen Sanktionierungssachverhalt nach Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 dar; sie sind nicht etwa als nicht förderfähige Ausgabe nach Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 zu kürzen bzw. zusätzlich zu sanktionieren. Anders als bei anderen Verpflichtungen und Auflagen hat die EU-Kommission den Bewertungsmaßstab für Sanktionen wegen Vergabeverstößen mit Beschluss vom 19.12.2013, C(2013) 9527 final, und dem entsprechenden Anhang „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ selbst festgelegt. Die LeitliLeitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 10 von 22 nien sind u. a. für den Kreis der Zuwendungsempfänger, die öffentliche Auftraggeber gem. § 98 GWB sind zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären. Sanktionierungen von Vergabeverstößen sowie von Verstößen gegen eine ordnungsgemäße Markterkundung bei privaten Begünstigten, sofern sie im konkreten Einzelfall nicht zur Einhaltung von Vergaberecht, sondern nur zur Anforderung mehrerer Vergleichsangebote bzw. Preisauskünfte durch Zuwendungsbescheid verpflichtet wurden, werden nicht auf die Gesamtzuwendung, sondern die förderfähige Ausgabe der betreffenden Leistung ausgesprochen. Im Falle von Mehrausgaben, die über den Zuwendungshöchstbetrag hinausgehen, können die mit einem Vergabefehler behafteten Ausgaben einer abgrenzbaren, nicht projektbildenden Leistung dem übererklärten Bereich zugerechnet werden und sind damit ausnahmsweise nicht zu sanktionieren. Projektbildend ist eine Leistung dann, wenn sie nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (Kosten- und Finanzierungsplan) zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich ist. Wenn dies der Fall ist, unterliegt die Leistung den Anforderungen aus dem EU-Recht mit Anwendung der Leitlinien zur Finanzkorrektur bei Vergabeverstößen und Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014. Voraussetzung für die Nicht-Sanktionierung der vergabefehlerhaften Leistung und deren Ausgaben ist, dass die betreffende Gesamtausgabe vollständig außerhalb der EU-Erstattung durch den Begünstigten selbst im Rahmen der eigenfinanzierten Mehrausgaben getragen wird und nicht bereits Gegenstand der Bewilligung eines Zwischenzahlungsantrages zum betreffenden Vorhaben war. Über die vorgenannte Ausnahme hinaus gilt der Grundsatz, dass Sanktionen nach Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 nicht durch Mehrausgaben zum Vorhaben kompensiert werden dürfen. 3.5 Verstoßkategorien Um eine möglichst einheitliche Bewertung vergleichbarer Verstöße im ELER-finanzierten Bereich zu gewährleisten, gibt die Anlage 1 in einer Übersicht mit 5 bzw. 4 Verstoßkategorien (geringfügig = ohne Sanktion; leicht, mittel, schwer und schwerwiegend) einen Rahmen für vorzunehmende Ermessensentscheidungen bei Artikel-35-Verwaltungssanktionen vor. In Anlage 2 sind beispielhaft für einzelne Verstöße Richtwerte für Artikel-35-Verwaltungssanktionen bei investiven Maßnahmen aufgeführt. 3.6 Ausschluss von der Förderung Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Gesamtbewertung des Verstoßes anhand der o.g. Bewertungskriterien fest, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, verhängt sie einen Ausschluss von der Förderung. Dieser Widerruf bzw. Rücktritt ist nach § 49 bzw. § 60 VwVfG vorzunehmen. Ein Ausschluss von der Förderung wird auch verhängt, wenn falsche Nachweise vorgelegt wurden, um eine Förderung zu erhalten oder erforderliche Information nicht mitgeteilt wurden. Bei vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten ist eine Anzeige wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 11 von 22 StGB) oder spezielle Amtsdelikte (§ 267 ff. StGB) zu prüfen. Verdachtsfälle werden der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese entscheidet über das weitere Verfahren. Der Ausschluss von der Förderung umfasst:  die Aufhebung des Zuwendungsbescheides,  die Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge ggf. zuzüglich Zinsen,  den Ausschluss des Begünstigten für das laufende Kalenderjahr und das Folgejahr für dieselbe Vorhabenart. 4. Anwendungsbeispiele für Kürzungen und Verwaltungssanktionen nach Art. 63 und Art. 35 Kürzungen und je nach Überschreitung der Sanktionsschwelle gegebenenfalls Artikel-63- Verwaltungssanktionen: ‒ Nichtberücksichtigung von Skonti, Rabatten oder anderen Preisnachlässen, ‒ Abrechnung nicht bewilligter und somit nicht zuwendungsfähiger Ausgaben, ‒ Abrechnungen von Wirtschaftsgütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrages noch nicht erbracht oder gezahlt wurden, ‒ Ausgaben, die nicht vom Antragsteller gezahlt wurden. Artikel-35-Verwaltungssanktionen – Verstöße gegen Verpflichtungen oder sonstige Auflagen: ‒ Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen, ‒ Nichteinhaltung der Publizitätsauflagen, ‒ Nichteinhaltung der Zweckbindungsfristen, ‒ Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten, ‒ Nichteinhaltung sonstiger Nebenbestimmungen gemäß Zuwendungsbescheid. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 12 von 22 5. Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen (s. Anl. 4) Die Verwaltungssanktionen werden auf die Teile des Zuwendungs-, Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Antragsteller die Bewilligungsbehörde schriftlich darüber informiert, dass sein Antrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, nicht angewendet. Dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde dem Begünstigten ihre Absicht eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf seinen Antrag unterrichtet hat. 6. Verfahren mit eingezogenen Beträgen Gemäß Art. 56 VO (EU) Nr. 1306/2013 dürfen gestrichene Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet (also wieder ausgezahlt) werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Demzufolge stehen die im Rahmen eines Verwendungsnachweises gekürzten oder sanktionierten Beträge für weitere Auszahlungen im jeweiligen Vorhaben nicht wieder zur Verfügung, der Zuwendungsbetrag ist entsprechend verringert. Gestrichene Beträge der EU-Finanzierung und die wieder eingezogenen nationalen Beträge sind für die Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der gleichen Förderperiode wieder zu verwenden. Eingezogene Beträge sind in der vierteljährlichen ELER-Ausgabenerklärung der Förderperiode 2014-2020 aufzuführen. Für die Zahlstelle ELER/EGFL Für die ELER-Verwaltungsbehörde gez gez Christiane Würtz Leiterin der Zahlstelle ELER/EGFL Thomas Groß stellvertr. Leiter der ELER- Verwaltungsbehörde Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 13 von 22 Anlage 1: Kategorien von Kürzungen und Verwaltungssanktionen (siehe auch Art. 64 Abs. 4 ff. der VO (EU) Nr. 1306/2013 Verstoßkategorie leicht mittel schwer schwerwiegend Bewertungsstufe 0 I II III IV V VI (Art. 35 Abs. 5 VO 640/2014) Merkmale: 1) Umfang (ausschlaggebend für Gesamtbewertung!) – Fläche/ Tierbestandsgrenzen/ Bäume/ Aufträge / Gewerke / Förderbedingungen - Bis 1%, max. 0,1 ha / 0,01 GVE/ha / 1 Baum / 1 Tier - Erstverstöße gegen die Publizitätsvorschriften, sofern die Fehler vor Abschluss des Vorhabens behoben werden können; - leichte formelle Fehler oder Fristversäumnis, ohne Auswirkungen auf die Durchführung des genehmigten Fördervorhabens insgesamt und des damit verbundenen Zuwendungszweckes bzw. -zieles. Unterlagen werden nach der ersten Aufforderung innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ordnungsgemäß nachgereicht. - >1% bis 10% - >10 bis 30% - >30% bis 50% - >50% bis 75% - >75% bis <100% - mehr als 3 Verstöße der Kategorie „mittel“ - schwere Verstöße gg. Vergaberecht 100% Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 14 von 22 - erst nach Mahnung werden die erforderlichen Unterlagen nachgereicht bzw. Vorschriften (bspw. zur Publizität) heilend eingehalten - mehr als 3 Verstöße der Kategorie „geringfügig“ - leichte Verstöße gg. Vergaberecht - erst nach der zweiten Mahnung werden die erforderlichen Unterlagen nachgereicht bzw. Vorschriften (bspw. zur Publizität) heilend eingehalten - mehr als 3 Verstöße der Kategorie „geringfügig“ - leichte Verstöße gg. Vergaberecht -Verstöße der Kategorie „geringfügig) aber die erforderlichen Unterlagen werden erst nach wiederholter Aufforderung (>2) nachgereicht - mehr als 3 Verstöße der Kategorie „leicht“ 2) Schwere (fachliche u. finanzielle Auswirkungen) Keine Auswirkungen Keine/geringe Auswirkungen Zwar Auswirkung, dennoch wird Ziel sicher erreicht Ziel eventuell gefährdet Ziel gefährdet Ziel nicht mehr erreichbar 3 a) Dauer (Auswirkungen bei einjährigen Maßnahmen bzw. Maßnahmen mit Verpflichtungszeitraum < 1 Jahr) 0%, max. 1 Tag Bis 25%, > 1 Tag >25% >50% 100% Entfällt 3 b) Dauer (Auswirkungen bei mehrjährigen Maßnahmen) < 1 Jahr >= 1 Jahr bis 2 Jahre >2 bis 3 Jahre >3 J. bis 4 Jahre > 4 Jahre 4) Häufigkeit (Wiederholung bezogen auf Vergangenheit) 0 1 1 2 >2 Kürzung 0 – 3% 10% 30% 50% 75% 100% plus Ausschluss Folgejahr Entzug der Bewilligung und vollständige Rückforderung Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 15 von 22 Anlage 2: Beispielhafte Richtwerte für Verwaltungssanktionen nach Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 für investive Maßnahmen Berechnung der Sanktion: Der sich aus nachfolgender Aufstellung ergebende Prozentsatz der Sanktion wird auf den sich ohne Sanktion ergebenden Förderbetrag angewandt und von diesem in Abzug gebracht. Dabei kann es sich je nach Sanktionsfall um den Gesamtförderbetrag oder um den auf einen Auftrag, ein Gewerk, einen Gegenstand oder eine Rechnung entfallenden Teilförderbetrag handeln. Dies ist ebenfalls in dieser Aufstellung dargestellt. Fehlende Angebote, wenn kein Verstoß gegen Vergaberecht gegeben ist und kein Ausschreibungsverfahren notwendig ist (Vorgabe: verschiedene Angebote/Preisanfragen): - Werden vom Antragsteller weniger als die geforderten Angebote bzw. Preisauskünfte angefordert und bietet der Antragsteller keine andere ausreichende Möglichkeit der Plausibilisierung an: je fehlendem Angebot 10% Sanktion bezogen auf den betroffenen Auftrag - Werden vom Antragsteller zwar genügend Angebote bzw. Preisauskünfte angefordert, aber von Firmen zu wenige Angebote bzw. Preisauskünfte erstellt und ist eine Plausibilisierung auch nicht auf andere Art möglich: 5% Sanktion bezogen auf den betroffenen Auftrag Publizität: Die genannten Richtwerte beziehen sich auf Fehler, die von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Prüfung des Schlussverwendungsnachweises oder einer Vor-Ort- bzw. Ex-Post-Kontrolle festgestellt werden und somit nicht mehr oder nur bedingt heilbar sind. Bei schon während der Durchführung des Vorhabens festgestellten und heilbaren Fehlern können die Sanktionen Anlage 1 entsprechend geringer bemessen werden. - Kein Hinweisschild, obwohl erforderlich: 5% Sanktion bezogen auf die Förderung, wenn anschließend nachgeholt; 20% Sanktion bezogen auf die Förderung, wenn anschließend nicht nachgeholt - Kein Förderhinweis im Internet, obwohl erforderlich: 1% Sanktion bezogen auf die Förderung, wenn anschließend nachgeholt; 10% Sanktion bezogen auf die Förderung, wenn anschließend nicht nachgeholt - Schild oder Internethinweis zu klein, inhaltlich fehlerhaft oder falsch positioniert, aber dennoch wirksam für EU und ELER: 0-5% Sanktion bezogen auf die Förderung je nach Fehler/Mangel, wenn anschließend nachgebessert wird - Schild oder Internethinweis fehlerhaft und nicht wirksam für die EU und ELER (z.B. kein EU-Logo, EU-Logo erheblich zu klein, EU- Hinweistext fehlt): mindestens 1% Sanktion bezogen auf die Förderung je Fehler/Mangel, jedoch mindestens 5%, wenn anschließend nachgebessert wird; wird nicht nachgebessert: 10-20% Sanktion bezogen auf die Förderung - Kein Förderhinweis bei geförderten Öffentlichkeitsarbeiten, Veröffentlichungen etc.: 50% der Ausgaben für die betroffene Öffentlichkeitsarbeit bzw. Veröffentlichung Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 16 von 22 - Fehlerhafter Förderhinweis bei geförderten Öffentlichkeitsarbeiten, Veröffentlichungen etc.: 0%-50% der Ausgaben für betroffene Öffentlichkeitsarbeit bzw. Veröffentlichung je nach Fehler/Mangel, - Kein Förderhinweis bei sonstiger nicht geförderter Öffentlichkeitsarbeit zum geförderten Vorhaben: 1% Sanktion bezogen auf die Förderung je fehlendem Hinweis bei mehr als einem Fall - Fehlerhafter Förderhinweis bei sonstiger nicht geförderter Öffentlichkeitsarbeit zum geförderten Vorhaben: 1% Sanktion bezogen auf die Förderung bei mehr als 3 Fällen Sonstiges: - Nichterfüllung der Zulieferungs- und Unterstützungspflicht hinsichtlich des Berichts- und Monitoringwesens trotz Aufforderung: 0-10% Sanktion bezogen auf die Förderung je Einzelfall Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 17 von 22 Anlage 3: Artikel-35-Verwaltungssanktionen - Verstöße gegen Vergaberecht: ‒ 25 - 100 %: Auftragsbekanntmachung wurde nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften veröffentlicht. ‒25 - 100 %: ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren, Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zu beschaffen, wird aufgeteilt, so dass beispielsweise die Veröffentlichung der gesamten fraglichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im EU-Amtsblatt oder in anderen Informationsmedien verhindert wird, ‒ 5 - 25 %: Fristen für den Eingang der Angebote (oder der Anträge auf Teilnahme) waren kürzer als die Fristen in den Vergabevorschriften, ‒ 5 - 25 %: zu kurze Frist für potenzielle Bieter/Bewerber, um die Ausschreibungsunterlagen anzufordern, wodurch die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behindert wird, ‒ 5 - 10 %: die Fristen für den Eingang der Angebote (oder der Anträge auf Teilnahme) wurden verlängert, ohne dass dies gemäß den einschlägigen Vorschriften veröffentlicht wurde, ‒ 5 - 25 %: der Auftraggeber vergibt einen Auftrag im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung, dieses Verfahren ist jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen nicht gerechtfertigt, ‒ 5 - 25 %: in der Auftragsbekanntmachung werden die Eignungskriterien nicht dargelegt und/oder weder in der Auftragsbekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen sind die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung detailliert genug beschrieben, ‒ 5 - 25 %: Fälle, in denen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund unrechtmäßiger Eignungsund/oder Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen von der Abgabe eines Angebots abgehalten wurden, Beispiele: ‒ Verpflichtung, bereits über eine Niederlassung oder einen Vertreter im jeweiligen Land oder in der jeweiligen Region zu verfügen, ‒ Erfahrung des Bieters im jeweiligen Land oder in der jeweiligen Region, ‒ 5 - 25 %: nachweislich hängen die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nicht mit dem Auftragsgegenstand zusammen und sind diesem nicht angemessen; dadurch werden der gleichLeitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 18 von 22 berechtigte Zugang aller Bieter oder die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behindert, ‒ 5 - 25 %: Festlegung zu genauer technischer Anforderungen, so dass der gleichberechtigte Zugang aller Bieter oder die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behindert werden, ‒ 5 - 10 %: die Beschreibung in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen reicht nicht aus, damit potenzielle Bieter/Bewerber den Auftragsgegenstand erkennen können. - 5 - 25 %: der Prüfpfad ist insbesondere hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Angebote unklar/nicht gerechtfertigt/nicht transparent genug oder nicht vorhanden und/oder der Vergabevermerk existiert nicht oder enthält nicht alle in den einschlägigen Rechtsvorschriften geforderten Elemente, ‒ 5 - 25 %: der Auftraggeber erlaubt einem Bieter/Bewerber, sein Angebot während der Bewertung der Angebote zu ändern, ‒ 5 - 25 %: im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern während der Bewertungsphase, was zu einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen der Ausschreibung genannten Bedingungen führt, ‒ 5 - 25 %: im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung wurden die ursprünglichen Auftragsbedingungen wesentlich geändert, so dass die Veröffentlichung einer neuen Ausschreibung gerechtfertigt gewesen wäre, ‒ 5 - 25 %: bei Angeboten, die den Eindruck erwecken, im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, verlangt der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote keine schriftliche Aufklärung über die Einzelposten des Angebots, wo er dies für angezeigt hält, ‒ 100 %: ein zuständiges Gericht oder eine Behörde hat einen Interessenkonflikt auf Seiten des Auftraggebers (des Antragstellers) festgestellt. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 19 von 22 ‒ 25 % zuzüglich des Werts des zusätzlichen Auftragsbetrags, der sich aus der wesentlichen Änderung der Auftragselemente ergibt: wesentliche Änderung der in der Auftragsbekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen dargelegten Auftragselemente; zu den wesentlichen Elementen der Auftrags-vergabe zählen unter anderem der Preis, die Art der Arbeiten, der Fertigstellungszeitraum, die Zahlungsbedingungen und die verwendeten Materialien, ‒ Wert der Einschränkung des Anwendungsbereichs zuzüglich 25 % des Werts des endgültigen Umfangs (nur bei einer wesentlichen Verringerung des Umfangs): der Auftrag wurde in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Auftragsvergabe vergeben, anschließend wurde jedoch der Umfang eingeschränkt, ‒ bis zu 100 % der zusätzlichen Aufträge: der Hauptauftrag wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen vergeben, jedoch durch einen oder mehrere (schriftlich oder nicht schriftlich geschlossene) Bau-/Dienstleistungs-/Lieferaufträge ergänzt, die nicht gemäß den Vorschriften für die Auftragsvergabe vergeben wurden, d. h. gemäß den Bestimmungen über Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung aufgrund zwingender Dringlichkeit (aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse) im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Ereignissen oder für die Vergabe zusätzlicher Bauleistungen/Dienstleistungen/ Lieferungen, ‒ 100 % des Werts der zusätzlichen Aufträge: der Hauptauftrag wurde gemäß den Vorschriften für die Auftragsvergabe vergeben, jedoch durch einen oder mehrere Zusatzaufträge ergänzt, die den ursprünglichen Auftragswert um den in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Schwellenwert übersteigen. - 10 % des Auftragswertes (incl. Mehrwertsteuer, falls diese zuwendungsfähig ist) je fehlendem Angebot bzw. je fehlender Preisauskunft, wenn keine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung erforderlich ist und weniger als die erforderlichen Angebote bzw. Preisauskünfte angefordert wurden. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 20 von 22 Anlage 4: Sachverhalte, die nach Artikel 64 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 zu keiner Sanktion führen Sachverhalt Erläuterungen zur Rechtsgrundlage, Hinweise a) Höhere Gewalt: Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 ist für den Fall, dass ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen konnte, bei investiven ELER- Maßnahmen der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Rückzahlung der Förderung vorgesehen. Derartige Ereignisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Begünstigten nicht beeinflussbar und nicht vorhersehbar waren. Da in Fällen höherer Gewalt per se das Verschulden des Begünstigten ausgeschlossen ist, bildet der Ausnahmetatbestand „Höhere Gewalt“ systematisch auch einen Unterfall zu demjenigen nach Art. 64 Abs. 2 lit. d). Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind insbesondere: - Tod des Begünstigten - Länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten (sofern für Vorhaben relevant) - Schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb des Begünstigten erheblich in Mitleidenschaft zieht - Unfallbedingte Zerstörung von Gebäuden/-teilen des Begünstigten - Schwerer Umweltvorfall Frist zur Geltendmachung nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014: Innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte zu einer schriftlichen Mitteilung in der Lage ist. Im Falle höherer Gewalt ist keine Verwaltungssanktion auszusprechen. b) Offensichtlicher Irrtum: Nach Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 können Förder- und Zahlungsanträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn die Bewilligungsbehörde offensichtliche Irrtümer/Fehler anerkennt. Vorgänge sind dann als offensichtlicher Irrtum bzw. Fehler einzustufen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angabe klar erkennbar ist. Die Bewilligungsbehörde muss überzeugt sein, dass der Begünstigte gutgläubig und ohne Bereicherungs- bzw. Betrugsabsicht gehandelt hat. Sofern bestimmte oder ähnliche Fehler wiederholt auftreten, so kann nicht mehr von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen werden. Offensichtliche Irrtümer sind sehr eng auszulegen und von der Bewilligungsbehörde anzuerkennen. Fälle sind bspw.: - Schreibfehler - Zahlendreher - Fehlende oder widersprüchliche Angabe im selben Formular Ein nicht erfolgter Abzug der nicht förderfähigen Mehrwertsteuer oder von Skonto gelten nicht als offensichtlicher Irrtum. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 21 von 22 Sofern ein offensichtlicher Irrtum anerkannt wird, ist keine Verwaltungssanktion auszusprechen. c) Verwaltungsfehler: Sofern der Verstoß nicht auf Versäumnisse oder Unregelmäßigkeiten des Begünstigten, sondern auf fehlerhaftes Handeln der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, ist keine verwaltungsrechtliche Sanktion auszusprechen. Unabhängig von der Sanktion ist ein zu Unrecht gezahlter Betrag (Überzahlung) im Falle eines Verwaltungsfehlers in der Regel jedoch zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nur, wenn der Irrtum für den Begünstigten nicht erkennbar sein konnte oder im Falle eines Tatsachenirrtums der Betrag nicht innerhalb der Frist von 12 Monaten zurückgefordert wird. Der finanzielle Fehler ist dann von der Zahlstelle gegenüber der Kommission zu erstatten. d) Nicht-Verschulden des Begünstigten: Wenn der Verstoß nicht auf das Verschulden des Begünstigten zurückzuführen ist oder sich die Bewilligungsbehörde auf andere Weise vom Nicht-Verschulden des Begünstigten überzeugt hat, ist keine Verwaltungssanktion auszusprechen. Die Beweislast für das Nicht-Verschulden liegt beim Begünstigten. Die Umstände, die zum Verstoß führten, dürfen für ihn nicht vorhersehbar und von ihm nicht beeinflussbar gewesen sein. Die Entscheidung über die Anerkennung des Sachverhaltes bzw. der Gründe trifft die Bewilligungsbehörde. e) Geringfügigkeit des Verstoßes: Bei Geringfügigkeit des Verstoßes erfolgt keine Verwaltungssanktion. Nach Art. 64 Abs. 7b) VO (EU) Nr. 1306/2013 werden Verstöße bei der Förderung des ELER bis zu 3 % als geringfügig angesehen. Verwaltungssanktionen für Verstöße, die nicht mehr als geringfügig zu bewerten sind, müssen mind. 3 % der Förderung betragen. Die 3 %-Grenze nach Art. 64 VO (EU) Nr. 1306/2013 gilt ausschließlich für Verstöße nach Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 (Verstöße gegen Förderkriterien, Verpflichtungen, Auflagen). Für den Bereich der Kontrollen von Zahlungsanträgen und damit der Verstöße gegen die Förderfähigkeit von Ausgaben hat die Kommission mit Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 einen gesonderten Schwellenwert in Höhe von 10 % festgelegt. Nicht förderfähige Beträge < 10 % werden nicht mit einer Verwaltungssanktion belegt und damit als geringfügig betrachtet. f) Wenn die Kommission mit delegiertem Rechtsakt eine Verhängung nicht für angebracht hält Für Verstöße gegen Förderkriterien, Verpflichtungen, Auflagen wurde mit Art. 36 VO (EU) Nr. 640/2014 die Möglichkeit der Einräumung einer 3-monatigen Nachbesserungspflicht mit befristeter Aussetzung der Förderung eingeräumt. Wenn der Verstoß innerhalb der eingeräumten Frist abgestellt wird, ist keine Verwaltungssanktion auszusprechen. Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln Seite 22 von 22 Beispiel Saarbrücken, Datum Aktenvermerk Betrieb: Jörg Mustermann, Talhof, Ottweiler AS.Nr.: 10712 Antragsjahr: 2014 Betr.: Herleitung des Sanktionskoeffizienten gem. Art 35 VO (EU) Nr. 640/2013 i.R. der ÖKO-Förderung 2016 Anlass Das Team des techn. Prüfdienstes meldet aufgrund VOK am - Datum - folgenden Verstoß: …………………………….. bzw. die ÖKO-Kontrollstelle meldet aufgrund Betriebsprüfung am - Datum - folgende Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 30 der VO (EG) Nr. 834/2007: ……………………………….. Verstoß Konkrete Beschreibung des Verstoßes B E W E R T U N G Umfang/ Ausmaß z. B. Einstufung „mittlerer Verstoß“, weil Bsp: ……mehr als 30% der Tiere betroffen……, Kürzungskoeffizient 50% der AUM-Förderung Schwere z. B. Einstufung „mittlerer Verstoß“, weil …..Bsp: ….trotz Unregelmäßigkeit in einem Produktionszweig das Ziel der ökologischen Wirtschaftsweise im Gesamtbetrieb erreicht wird; Kürzungskoeffizient 50% der AUM-Förderung Dauer z. B. Einstufung „leichter Verstoß“, weil….Bsp.: der Mangel binnen eines Jahres abgestellt werden kann; Kürzungskoeffizient 30% der AUM-Förderung Häufigkeit z. B. Einstufung „leichter Verstoß“, weil ………Bsp.: Betreffende Unregelmäßigkeit wurde bisher noch nie beanstandet; Kürzungskoeffizient 10% Kürzungssatz insgesamt 50% der AUM-Förderung Für die sachliche Richtigkeit:


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