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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzLeitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen in der ELER-Förderperiode 2023-2027

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Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen in der ELER-Förderperiode 2023-2027

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2023-01-01

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286 Erlass Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen in der ELER-Förderperiode 2023 – 2027 (Sanktionsleitfaden 23 – 27) Vom 18. Januar 2023 in der Fassung vom 31. Oktober 2024 Version 3.0 Az.: 1221 0002#0009 1. Grundlagen Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buch stabe d in Verbindung mit Absatz 5 der Verord nung (EU) 2021/2116 und Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 VO (EU) 2021/2115 verpflichtet, zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Der GAP Strategieplan für die Bundesrepu blik Deutschland nach Artikel 104 VO (EU) 2021/2115 setzt diese Verpflichtung insbeson dere in Kapitel 7.3 in allgemeiner Form um. Für die konkrete Umsetzung der Verpflichtung sind hinsichtlich des Europäischen Landwirtschafts fonds für die Entwicklung des ländlichen Rau mes (ELER) die Bundesländer zuständig. Der Saarländische Entwicklungsplan für den länd lichen Raum 2023 – 2027 (SEPL 23 – 27) sieht daher in Kapitel 4.1.2.9 Sanktionierungen und einen Sanktionsleitfaden vor. Diesem Zweck dient im Saarland der vorliegen de Sanktionsleitfaden 23 – 27. Die nachfolgend dargestellten Sanktions , Ausschluss und Rück forderungsregelungen setzen die EU rechtlichen Vorgaben um und gelten verbindlich für alle ELER Maßnahmen gemäß SEPL 23 – 27. Sie basieren auf folgenden Rechtsgrundlagen: — Verordnung (EU) 2021/2115 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitglied staaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar politik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Land wirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzie renden Strategiepläne (GAP Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 — Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 2. De zember 2021 über die Finanzierung, Verwal tung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord nung (EU) Nr. 1306/2013 — Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergän zung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hin sichtlich des integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsa men Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität — Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord nung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs und Kontrollsys tems im Rahmen der Gemeinsamen Agrar politik (alle Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen) sowie — GAP Strategieplan für die Bundesrepu blik Deutschland gemäß Artikel 104 VO (EU) 2021/2115 (GAP SP), CCI 2023DE 06AFSP001, in der zum Zeitpunkt des Er lasses geltenden Fassung sowie — § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) mit den dazu erlassenen Verwal tungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) — §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwal tungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) — SEPL 23 – 27 Berücksichtigung findet zudem der „Leitfaden zu Vorschriften der Kontrollen und Sanktionen bei der Entwicklung im ländlichen Raum“ der EU Kommission (Ref. Ares (2020) 1296805 – 02.03.2020) in der jeweils geltenden Fassung, welcher jedoch kein rechtsverbindliches Doku ment darstellt. Der Sanktionsleitfaden 23 – 27 ist für alle aus Mitteln der ELER Förderperiode 2023 – 2027 bewilligten Fördervorhaben verbindlich anzu wenden. Anwendung findet dabei die Fassung des Sanktionsleitfadens 23 – 27, die zum Zeit punkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides Geltung hatte. Im Rahmen von Änderungsbe scheiden können gegebenenfalls neuere Fassun gen des Sanktionsleitfadens 23 – 27 zur Anwen dung gebracht werden. Nicht im Detail aufgeführt sind hier die einzel nen maßnahmenspezifischen Anforderungen und Auflagen, wie z. B. der für die Öko Kon trollstellen und deren Überwachung zuständigen Länderbehörden maßgebliche Bußgeld bzw. Sanktionskatalog bei Verstößen im ökologi schen Landbau (§ 13 Ökolandbaugesetz – ÖLG, § 13 und ÖLG Kontrollstellen Zulassungsver ordnung – ÖLGKontrollStZulV, § 10). Die Angaben im Zuwendungsantrag, im Ver wendungsnachweis und bei sonstigen Erklärun gen sind subventionserhebliche Tatsachen und daher zu prüfen. Die Prüfungen dieser Anga ben können zu negativen Auswirkungen auf die Höhe der gewährten Zuwendung führen, wenn Ausgaben vom Zuwendungsempfänger als zu wendungsfähig deklariert werden, die laut Zu wendungsbescheid nicht zuwendungsfähig sind, oder wenn gegen Bestimmungen des Zuwen dungsbescheides verstoßen wird. 2. Begriffsbestimmungen Für einen einheitlichen Sprachgebrauch gelten nachfolgende Definitionen: „Maßnahmen“ im Sinne dieses Sanktionsleit fadens sind gemäß Kapitel 4.1.1.1 des SEPL 23 – 27 die Maßnahmen — Artenreiche Kulturlandschaft (AKul) — Blühflächen zum mehrjährigen Bestand (mBlüh) — Eiweißpflanzenförderung/Förderung groß körniger Leguminosen (Legu) — Erhalt extensiver Streuobstbestände (StOb) — Extensive Bewirtschaftung von Dauergrün land (EBDG) — Ökologischer Landbau (Öko) — NATURA 2000 Ausgleichszahlungen (N2k) — Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZ) — LEADER — Dorferneuerung und Dorfentwicklung (DE) — Agrarinvestitionsförderung (AFP) — Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaft lichen Tätigkeiten (FID) — Existenzgründungsförderung für Jungland wirte (EJL) „Flächenmaßnahmen“ sind gemäß Kapitel 4.1.1.1 des SEPL 23 – 27 die Maßnahmen AKul, mBlüh, Legu, StOB, EBDG, Öko, N2k und AZ. Diese Maßnahmen werden Kapitel 7.3 GAP SP entsprechend im Rahmen des InVeKoS (Inte griertes Verwaltungs und Kontrollsystem) ab gewickelt. „Förderung“ und „Zuwendung“ bezeichnen gleichermaßen eine Zuwendung im Sinne der §§ 23 und 44 LHO, welche ganz oder teilweise aus Mitteln des ELER gewährt wird. „Bewilligungsbehörde“ im Sinne dieses Leit fadens ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Inner halb des Ministeriums nehmen verschiedene Re ferate Aufgaben der Bewilligungsbehörde wahr. Die Gesamtzuständigkeit obliegt der Zahlstelle ELER. „Kürzungen“ oder „Verwaltungssanktionen“: Hier ist zu unterscheiden zwischen Kürzungen und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Förderfähigkeitsregeln (Förderfähigkeit von zur Erstattung beantragten Kosten) und Sank tionen aufgrund von Verstößen gegen die För derkriterien, Bedingungen, Verpflichtungen und Auflagen: a. Kürzungen (reductions): Eine Kürzung meint den Differenzbetrag zwi schen beantragtem Zahlungsbetrag bzw. ur sprünglich bewilligter Zuwendung einerseits und festgestelltem Zahlungsbetrag aus der Prü fung des Verwendungsnachweises/Zwischen verwendungsnachweises (Bestandteil des Aus zahlungsantrages) bzw. tatsächlich nach Prüfung und Abrechnung gewährter Zuwendung ande rerseits. Die Zuwendung bzw. Auszahlung wird dabei um einen Betrag vermindert („gekürzt“). Es wird daran erinnert, dass entsprechend Ka pitel 4.1.1.8 SEPL 23 – 27 Beträge von bis zu 250 Euro von den Begünstigten nicht eingezo gen werden müssen, wenn darauf auch nach den VV zu § 44 LHO verzichtet werden kann. b. Verwaltungssanktionen (administrative penalties): Verwaltungssanktionen kommen zum Tragen, wenn ein Begünstigter die mit einer Beihilfe verknüpften Förderbedingungen oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt bzw. dagegen ver stößt. Es handelt sich dabei um Strafen für die se Nichterfüllung bzw. diesen Verstoß. Daher werden Verwaltungssanktionen als Kürzung ef fektiv von der Zuwendung bzw. Auszahlung in Abzug gebracht. Verwaltungssanktionen können auch zusätzlich zu einer einfachen Kürzung der Zuwendung verhängt werden. Verwaltungssank tionen sind Verwaltungssanktionen im Sinne der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen zur An wendung kommen. 3. Verwaltungssanktion Von Zuwendungsempfängern vorgelegte Beihil fe , Förder und Auszahlungsanträge sowie Be lege sind nach ihrer Einreichung zu berichtigen und anzupassen, wenn es sich um offensichtli che Irrtümer handelt, die von der Bewilligungs behörde anerkannt wurden. Die Berichtigung kann jederzeit erfolgen. Die Bewilligungsbehörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Ab satz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festge stellt werden können. Bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wird der Zuwendungsempfänger so gestellt, als ob ihm der Irrtum nicht unterlaufen wäre. Im Fall einer Rückforderung ist der zu erstat tende Betrag abweichend von § 49a Absatz 3 Satz 1 SVwVfG mit Ablauf der durch die Be willigungsbehörde bestimmten Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab Absendung des Festsetzungsbeschei des betragen. 3.1 Verwaltungssanktionen bei Flächenmaßnahmen 3.1.1 Die §§ 8, 11 und 15 GAPInVeKoSG sowie die §§ 40 – 42 und 43 – 49 GAP InVeKoSV finden entsprechende Anwendung. § 6 GAPInVeKoSG findet auf Auszahlungsanträge entsprechende Anwendung. Streuobstbäume werden dabei ana log zu Tieren behandelt. Dies gilt, soweit nicht für die ELER Flächenmaßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3.1.2 Hat der Zuwendungsempfänger die Fördervo raussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfäng lich erfüllt (Verstoß), so werden zusätzlich zu etwaigen Kürzungen Verwaltungssanktionen verhängt. Die Verwaltungssanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung hinaus gehenden Betrages durch die oder den Begüns tigten. Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 % der beantragten Zahlungen nicht über schreiten. Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt bzw. zurückgenommen, wenn die Fördervoraus setzungen nicht erfüllt sind. Fördervorausset zungen sind grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen, d. h., sie sind entweder „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“. Dies gilt auch für flächen und tierbezogene ELER Maßnahmen, sofern bei diesen die Konditionalität in den Fördervoraus setzungen festgehalten ist. Verstöße gegen Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen können in Abhängigkeit von der Verstoßbewertung auch zum Teilausschluss von Antragsflächen und sogar zum Verfahrensaus schluss (Abbruch der gesamten Verpflichtung) einschließlich Rückforderung der erhaltenen Zuwendungen führen. Die Bewertung eines Ver stoßes erfolgt auf der Ebene der Maßnahme bzw. der jeweiligen Variante innerhalb der Maßnah me. Demnach sind auch Verstöße auf anderen Flächen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Durch die Bewilligungsbehörde ist zu entschei den, ob die beantragte Förderung ganz oder teil weise verweigert bzw. zurückgenommen wird, wenn gegen mit der Bewilligung verbundene Verpflichtungen oder sonstige Auflagen versto ßen wurde. Sind bei flächen und tierbezogenen ELER Maßnahmen die GLÖZ und GAB in den sonstigen Auflagen festgehalten, so sind auch hier Kürzungen oder Verwaltungssanktionen zu erwägen. Die Kürzung oder Verwaltungssanktion erfolgt im aktuellen Jahr und in allen bereits in den Vor jahren geleisteten Zahlungen des betreffenden Vorhabens (bei vergleichbarem Verstoß). Die gesamte Förderung wird abgelehnt oder vollständig zurückgenommen, wenn aufgrund der Gesamtbewertung nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit ein Verstoß als schwer wiegend eingestuft wird oder der Zuwendungs empfänger falsche oder keine Nachweise vorge legt hat. 3.1.3 Zudem kann der Zuwendungsempfänger von ei ner Förderung ausgeschlossen werden. Der Zu wendungsempfänger wird dann im Kalenderjahr der Feststellung und im darauffolgenden Jahr von derselben Vorhabenart ausgeschlossen. Der Ausschluss von einer Förderung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgen den Jahren festgelegt werden. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes er neut festgelegt werden. Im Zuge von Ausschlüs sen aufgrund schwerwiegender Verstöße oder aufgrund von falschen Nachweisen ist die Be willigungsbehörde verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges be gründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzu teilen. 3.1.4 Konnte der Zuwendungsempfänger aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Um stände eine Verpflichtung nicht erfüllen, wird keine Sanktionierung und kein Ausschluss vor genommen. Auf eine Kürzung kann analog § 14 Absatz 1 Nummer 1 GAPInVeKoSG verzichtet werden. Eine Kürzung unterbleibt insbesondere, soweit die für die Förderung relevanten Mehr aufwendungen oder Einkommensreduzierungen bereits vor Eintritt der höheren Gewalt ange fallen sind. Werden ursprünglich erfüllte För dervoraussetzungen aufgrund des Eintritts der höheren Gewalt nicht mehr erfüllt, erfolgt keine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine Kürzung kommt mit Wirkung für die Zu kunft in Betracht, wenn der Zuwendungszweck nicht mehr zu erreichen ist. In diesem Fall wird die entsprechende Zahlung für die Jahre, in de nen ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhn licher Umstände auftrat, und den verbleibenden Verpflichtungszeitraum gekürzt. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde inner halb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die oder der Begünstigte hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen. Einzelheiten sind in Anlage 4 geregelt. 3.2 Verwaltungssanktionen bei anderen ELER- Maßnahmen 3.2.1 Sofern die Bewilligungsbehörde bei der Ver waltungskontrolle feststellt, dass Beträge nicht förderfähig sind, die der Zuwendungsempfänger auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Auszahlungsantrag als förderfähig dekla riert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Auszahlungsbetrag um den als nicht förder fähig festgestellten Betrag gekürzt. Zusätzlich zur Kürzung erfolgt eine Verwaltungssanktion, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Im Zuwendungsbescheid sind u. a. der bewil ligte Höchstbetrag und der Fördersatz für das Vorhaben festgelegt. Die Bewilligungsbehör de prüft im Rahmen der Verwaltungskontrolle jeden Zahlungsantrag und setzt auf der Basis der Regelungen des Zuwendungsbescheides die förderfähigen Beträge fest, unabhängig da von, ob es sich um einen Teilzahlungsantrag (= Zwischenverwendungsnachweis) oder einen einmaligen Zahlungsantrag (= Verwendungs nachweis) handelt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Verwendungs nachweise alle Ausgaben nachzuweisen und die jeweiligen Ausgaben hinsichtlich zuwendungs fähiger sowie nicht zuwendungsfähiger Ausga ben zu kennzeichnen. Auf der Grundlage der ungeprüften Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungs nachweis errechnet die Bewilligungsbehörde den hypothetisch zu zahlenden Betrag, der allei ne nach den Angaben des Zuwendungsempfän gers unter Berücksichtigung des festgesetzten Höchstbetrages der Zuwendung zu zahlen wäre (Buchstabe a). Nach Prüfung der Ausgaben des Verwendungs nachweises auf Förderfähigkeit (= Zuwendungs fähigkeit) setzt die Bewilligungsbehörde dann den tatsächlich auszahlbaren Betrag (Buchsta be b = 100 %) fest. Die Festsetzungen nach Buchstabe a und b erfol gen unter Beachtung des bewilligten absoluten Höchstbetrages und des Fördersatzes gemäß Zu wendungsbescheid. Sofern das Prüfungsergeb nis ergibt, dass nicht zuwendungsfähige Beträge abgezogen werden müssen, d. h., dass nicht alle vom Zuwendungsempfänger als zuwendungsfä hig bezeichneten Ausgaben tatsächlich zuwen dungsfähig sind, bildet sich eine Differenz zwi schen Wert a und Wert b (wobei höhere Gewalt, offensichtliche Irrtümer oder vom Zuwendungs empfänger nachweislich nicht verantwortete Fehler hier zugunsten des Zuwendungsemp fängers berücksichtigt bzw. etwaige Sanktionen nach Nummer 3.2.2 oder Nummer 3.2.4 nicht mitgerechnet werden). Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buch stabe b ermittelten Betrag um mehr als 25,00 %, wird die Differenz zwischen beiden Beträgen von dem nach der Kürzung verbleibenden Aus zahlungsbetrag b als zusätzliche Verwaltungssanktion abgezogen. Beispiel: Zuwendung laut Zuwendungsbescheid 100 000 Euro Betrag a: 100 000 Euro (135,14 % zu b) Betrag b: 74 000 Euro (100 %) Differenz (absolut und %): 26 000 Euro ((a b) * 100/b = 35,14 %, also > 25,00 % => Sanktion) Auszahlung: 48 000 Euro = 100 000 Euro – 26 000 Euro Kürzung (= 74 000 Euro) – 26 000 Euro Sanktion Die Differenz zwischen a und b in Prozent wird nach den Rundungsregeln gemäß DIN 333 er mittelt: Betrachtet wird die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle (= Rundungsstelle, = dritte Nachkommastelle). Liegt diese weg fallende Dezimalstelle zwischen 0 und 4, wird abgerundet; liegt diese zwischen 5 und 9, wird aufgerundet. Die folgenden Nachkommastellen werden nicht berücksichtigt. Rundungsbeispiele: — 25,17778 25,18 => Sanktion — 24,99387 24,99 => keine Sanktion — 25,00964 25,01 => Sanktion — 25,00001 25,00 => keine Sanktion Mit dem Auszahlungsantrag eingereichte Rech nungen für Leistungen, die nicht Gegenstand des Zuwendungsbescheides waren, können nicht berücksichtigt werden bzw. werden nur dann berücksichtigt, wenn für sie im Vorfeld ein entsprechender Änderungsantrag eingereicht wurde und die Bewilligungsbehörde diesem zu gestimmt hat. Dabei ist es unerheblich, ob mit der (ungenehmigten) Änderung der ursprüng lich bewilligte Kostenrahmen eingehalten wird oder nicht. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die (ungenehmigte) Änderung die Erreichung des Zuwendungszwecks sichert oder gar ver bessert. Nur wenn die erstmalig im Verwendungs nachweis ohne vorherigen Änderungsantrag angezeigten Änderungsbeträge vom Zuwen dungsempfänger als „nicht zuwendungsfähig“ deklariert werden, zählen sie auch nicht zum beantragten Betrag. Werden die Beträge jedoch vom Zuwendungsempfänger als „zuwendungs fähig“ deklariert, so sind diese Beträge als nicht zuwendungsfähig zu werten und in die Sank tionsberechnung miteinzubeziehen. Bei Über schreitung der Sanktionsgrenze von 25 % ist zu sanktionieren. Ziel dieser Sanktionen ist die Bestrafung eines zu missbilligenden Verhaltens und die präventive Abschreckung. Die Sanktionsprüfung mittels Vor-Ort-Kontrolle (VOK) ergänzt die oben genannte Sank tionsprüfung im Rahmen der reinen Verwal tungskontrolle (bezogen auf jeden einzelnen Verwendungsnachweis). Werden hierbei Ver stöße festgestellt, erfolgt ebenfalls eine entspre chende Sanktionsprüfung. 3.2.2 Die Förderung wird ganz oder teilweise abge lehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die in Unionsvorschriften oder im Bewilligungsbescheid festgelegt sind, nicht eingehalten werden. Durch die Bewilligungs behörde ist zu entscheiden, ob die beantragte Förderung ganz oder teilweise verweigert bzw. zurückgenommen wird, wenn gegen mit der Bewilligung verbundene Verpflichtungen oder sonstige Auflagen verstoßen wurde. Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt bzw. zurückgenommen, wenn die Fördervoraus setzungen nicht erfüllt sind. Fördervorausset zungen sind grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen, d. h., sie sind entweder „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“. Die gesamte Förderung wird auch dann abge lehnt oder vollständig zurückgenommen, wenn aufgrund der Gesamtbewertung nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit ein Verstoß als schwerwiegend eingestuft wird oder der Zuwen dungsempfänger falsche oder keine Nachweise vorgelegt hat. Zudem kann der Zuwendungsempfänger von ei ner Förderung ausgeschlossen werden – der Zu wendungsempfänger wird dann im Kalenderjahr der Feststellung und im darauffolgenden Jahr von derselben Vorhabenart ausgeschlossen. Der Ausschluss von einer Förderung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgen den Jahren festgelegt werden. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Im Zuge von Ausschlüssen aufgrund schwerwiegender Verstöße oder auf grund von falschen Nachweisen ist die Bewil ligungsbehörde verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Wird die Förderung nicht abgelehnt, erfolgt eine Kürzung als Verwaltungssanktion. Die Verwal tungssanktion ist hier ein Strafbetrag, der auf grund von festgestellten Verstößen erhoben und von der Zuwendung abgezogen wird. Die Sank tionierung führt damit zu einer Kürzung des Zu wendungsbetrages. Die Entscheidung darüber, inwieweit die Ver waltungssanktion bzw. Kürzung vorgenommen wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes. Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andau ern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzu stellen. Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der Förder periode 2023 bis 2027 festgestellt wurden, wenn es sich um denselben Zuwendungsempfänger und dieselbe Intervention oder Maßnahme han delt. Die Schwere eines Verstoßes hängt insbe sondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind. Verwaltungssanktionen können nicht über bean tragte Mehrausgaben zum Vorhaben verrechnet (kompensiert, d. h. gegeneinander aufgerechnet) werden und sind von der Zuwendung tatsächlich in Abzug zu bringen. Die Sanktion muss zu ei ner tatsächlichen Verringerung der Zuwendung führen. 3.2.3 Teilt der Zuwendungsempfänger die Nichtein haltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auf lage mit, bevor die Bewilligungsbehörde ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, so kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Sanktionshöhe berücksichtigt werden. 3.2.4 Verstöße gegen die Vorschriften zur Auftrags vergabe (Vergabeverstöße) stellen eine „Fall gruppe“ der Nichteinhaltung einer Auflage und damit einen Sanktionierungssachverhalt dar; sie sind nicht etwa als nicht förderfähige Ausgabe zu kürzen. Anders als bei anderen Verpflich tungen und Auflagen hat die EU Kommission den Bewertungsmaßstab für Sanktionen wegen Vergabeverstößen mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Ver stößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finan zierte Ausgaben anzuwenden sind“ selbst fest gelegt. Die Leitlinien sind u. a. für den Kreis der Zu wendungsempfänger, die öffentliche Auftrag geber gemäß § 98 GWB sind, verbindliche Zuwendungsbedingung, soweit der Wert der Aufträge oberhalb der in Richtlinie 2004/18/EG bzw. den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU festgelegten Schwellenwer ten liegt. In diesen Fällen finden oberhalb der EU Schwellenwerte nach Richtlinie 2004/18/ EG bzw. den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/ EU und 2014/25/EU unmittelbar die genannten Leitlinien der EU Anwendung. Bei Vergabeverstößen oberhalb der EU Schwel lenwerte nach Richtlinie 2004/18/EG bzw. Richtlinie 2014/24/EU ergeben sich folglich die Sanktionen aus den zum Zeitpunkt der Auf tragsvergabe einschlägigen „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Ver stößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finan zierte Ausgaben anzuwenden sind“ der Euro päischen Union. Bei Vergabeverstößen unter halb der EU Schwellenwerte nach Richtlinie 2004/18/EG bzw. den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und bei anderen Zuwendungsempfängern, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, orientieren sich die Sank tionen an den genannten EU Leitlinien unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kapi tels 4.1.2.3 SEPL 23 – 27. Sofern mehr als eine Unregelmäßigkeit im sel ben Vergabeverfahren festgestellt wird, werden die Korrektursätze nicht kumuliert. Es wird die Unregelmäßigkeit mit dem höchsten Korrektur satz berücksichtigt. Da sich die Sanktionierungen nach dem jewei ligen Auftragswert (mit oder ohne Mehrwert steuer, abhängig von der Zuwendungsfähigkeit der Mehrwertsteuer) errechnen und somit auf Ausgaben basieren, werden sie nicht auf die Gesamtzuwendung, sondern auf die zuwen dungsfähigen Ausgaben ausgesprochen. Die tat sächlich zuwendungsfähigen Ausgaben inner halb der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Obergrenze werden also um den Sanktionie rungsbetrag vermindert. Unter Anwendung des Fördersatzes ergibt sich daraus die Reduzierung der Zuwendung. Beispiel: Fördersatz: 50 % Auftragswert: 50.000 Euro Sanktionssatz: 25 % Berechnung Sanktionsbetrag: 50.000 Euro x 25 % x 50 % = 6.250 Euro Die tatsächliche Zuwendung ist damit um 6.250 Euro zu kürzen. Es gilt der Grundsatz, dass Sanktionen nicht durch Mehrausgaben zum Vorhaben kompen siert werden dürfen, sondern zu einer effektiven Reduzierung der Zuwendung führen müssen. Im Falle von Mehrausgaben, die über den Zu wendungshöchstbetrag hinausgehen, können die mit einem Vergabefehler behafteten Ausga ben einer abgrenzbaren, nicht projektbildenden Leistung dem übererklärten Bereich zuge rechnet werden und sind damit ausnahmsweise nicht zu sanktionieren. Projektbildend ist eine Leistung dann, wenn sie nach den Bestimmun gen des Zuwendungsbescheides (Kosten und Finanzierungsplan) zur Erfüllung des Zuwen dungszweckes erforderlich ist. Wenn dies der Fall ist, unterliegt die Leistung den Sanktionsbe stimmungen. Voraussetzung für die Nichtsank tionierung der vergabefehlerhaften Leistung und deren Ausgaben ist, dass die betreffende Gesamtausgabe vollständig außerhalb der EU Erstattung durch den Begünstigten selbst im Rahmen der eigenfinanzierten Mehrausgaben getragen wird und nicht bereits Gegenstand der Bewilligung eines Zwischenzahlungsantrages zum betreffenden Vorhaben war. Details sind in Anlage 3 enthalten. 3.2.5 Ein Förder oder Auszahlungsantrag wird ab gelehnt, wenn der Zuwendungsempfänger oder eine vertretungsberechtigte Person die Durch führung einer Vor Ort Kontrolle verhindert. 3.2.6 Wird festgestellt, dass der Zuwendungsemp fänger vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die För derung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Außerdem wird der Zuwendungsempfänger in dem Kalenderjahr der Feststellung und dem da rauffolgenden Kalenderjahr von derselben Inter vention oder Vorhabenart ausgeschlossen. 3.2.7 Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn — der Verstoß geringfügigen Charakter hat, — der Sanktionsbetrag 250 Euro nicht erreicht, — der Verstoß auf höhere Gewalt oder außer gewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, — der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilli gungsbehörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war, — gegenüber der Bewilligungsbehörde glaub haft dargelegt wird, dass weder die oder der Begünstigte noch die Angehörigen des Be triebs oder beauftragte Dritte den Verstoß verschuldet haben, — die Bewilligungsbehörde auf andere als zuvor genannte Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder — innerhalb einer angemessenen Frist eine Heilungsmöglichkeit besteht und diese ver hältnismäßig ist, der Verstoß die Verwirk lichung des Vorhabenziels insgesamt nicht gefährdet und die oder der Begünstigte in nerhalb der Frist entsprechende Nachweise zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde vorlegt. Details siehe Anlage 4. 3.2.8 Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise bei der Bewilligungsbehörde zurückgenommen wer den. 3.2.9 Hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungs empfänger bereits auf einen Verstoß hingewie sen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß be troffenen Teile des Antrags oder der anderen Er klärung nicht zurückgenommen werden. 3.2.10 Wechselwirkung zwischen Verwaltungssanktio nen Es können Situationen auftreten, in denen Kür zungen bzw. Sanktionen infolge der Nicht einhaltung der Förderbedingungen bzw. vo raussetzungen vorzunehmen sind, obwohl der eigentliche Zahlungsantrag vollkommen in Ordnung ist und es keine zu Unrecht geleisteten Zahlungen gibt. Gleiches gilt auch umgekehrt. Es kann jedoch Situationen geben, in denen Verstöße gegen die Förderbedingungen bzw. voraussetzungen vorliegen und der Zahlungs anspruch nicht zuwendungsfähige Ausgaben enthält (Nummer 3.2.1). In diesen Situationen greifen die Kürzungen bzw. Sanktionen un abhängig voneinander. Falls Kürzungen bzw. Sanktionen wegen Nichteinhaltung von Förder voraussetzungen zu einer vollständigen Rück nahme (Ablehnung oder Wiedereinziehung) der Unterstützung führen, kann es natürlich keine zusätzlichen Kürzungen oder Verwaltungs sanktionen wegen nicht zuwendungsfähiger Ausgaben im Zahlungsanspruch geben, da die Verwaltungssanktion nicht über eine vollständi ge Rücknahme von Unterstützung hinausgehen soll. Unter der Berücksichtigung, dass Kürzungen wegen Verstößen gegen Verpflichtungen und sonstige Auflagen aus den zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen sollen, sind zunächst Sank tionen nach Nummer 3.2.1 durchzuführen und dann Kürzungen bzw. Sanktionen nach Nummer 3.2.2 ff. vorzunehmen. Anwendungsbeispiele für Kürzungen und Ver waltungssanktionen: Kürzungen und je nach Überschreitung der Sanktionsschwelle nach Nummer 3.2.1: — Nichtberücksichtigung von Skonti, Rabat ten oder anderen Preisnachlässen, — Abrechnung nicht bewilligter und somit nicht zuwendungsfähiger Ausgaben, — Abrechnungen von Wirtschaftsgütern, Bau leistungen oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrages noch nicht erbracht oder gezahlt wurden, — Ausgaben, die nicht vom Zuwendungsemp fänger gezahlt wurden. Verstöße gegen Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nach Nummer 3.2.2: — Nichteinhaltung der Fördervoraussetzun gen, — Nichteinhaltung der Publizitätsauflagen, — Nichteinhaltung der Zweckbindungsfristen, — Nichteinhaltung der Dokumentationspflich ten, — Nichteinhaltung sonstiger Nebenbestim mungen gemäß Zuwendungsbescheid. 3.3 Bewertung von Verstößen Die prozentuale Kürzung wird, abgestuft auf der Grundlage der Beurteilung von Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des festgestell ten Verstoßes, nach den Vorgaben aus den An lagen 1, 2, 3 und 4 dieses Leitfadens festgelegt. — Bei der Bewertung der Schwere eines Verstoßes ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Zielstellung des Vorhabens be einflusst wird, d. h., ob das Ziel des Vorha bens überhaupt noch erreicht werden kann. Gegebenenfalls sind die zuständigen Fach behörden in die Einstufung der Schwere des Verstoßes einzubeziehen. — Der Umfang eines Verstoßes hängt davon ab, welcher Anteil des Vorhabens (Anzahl von Gewerken, Aufträgen oder Rechnun gen; Flächeninhalt; Anzahl bzw. Prozentsatz an Obstbäumen) betroffen ist. — Für die Bestimmung der Dauer eines Verstoßes ist entscheidend, wie lange seine Wirkung anhält und welche Möglichkeiten bestehen, die Auswirkungen mit angemesse nen Mitteln abzustellen. — Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zu rückliegenden vier Jahre oder – wenn es sich um denselben Begünstigten und die selbe Maßnahme oder Vorhabenart han delt – während der gesamten Förderperiode 2023 – 2027 bzw. bei ähnlichen Maßnahmen während der Förderperiode 2014 – 2022 festgestellt wurden. [Ähnliche Maßnahme = mit gleichem Ziel und Art der Durchfüh rung, gegebenenfalls lediglich Aktualisie rung durch neuen Planungszeitraum („aktu alisierte Maßnahme“).] — Ist aufgrund der Schwere, des Umfangs, der Dauer oder der Häufigkeit des Versto ßes davon auszugehen, dass die Ziele des Vorhabens (Zuwendungszweck laut Zu wendungsantrag und Zuwendungsbescheid) unter Beachtung der Gesamtlaufzeit der Verpflichtung insgesamt nicht mehr erreicht werden können, so ist die Bewilligung bzw. Vereinbarung ganz oder teilweise mit Wir kung für die Zukunft und die Vergangenheit anzupassen bzw. aufzuheben. Dieser Wider ruf bzw. Rücktritt ist nach § 49 bzw. § 60 SVwVfG vorzunehmen. — Werden in einem Auszahlungs bzw. Kon trolljahr mehrere Verstöße festgestellt, so ist der von der Einstufung her schwerste Ver stoß zu ermitteln. Weitere Verstöße werden bei der Ermittlung der Gesamtbewertung berücksichtigt. Diese Gesamtbewertung hat mindestens die Einstufung des schwersten ermittelten Einzelverstoßes und bildet die Grundlage für die Sanktionierung, die unter Berücksichtigung der Höherstufung bei Fol geverstößen erfolgt. In der Regel werden die entsprechenden Sanktionen kumuliert. Wenn ein Verstoß als geringfügig zu bewer ten ist, ist der Begünstigte nur zu verwarnen; es ist keine Verwaltungssanktion zu erteilen. — Aussetzen der Förderung: Es besteht die Möglichkeit der Heilung oder Abhilfe, d. h., eine Verwaltungssanktion kann ma ximal 3 Monate ausgesetzt werden (Frist berechnung beachten!), wenn der Verstoß die Verwirklichung des Ziels des Vorhabens insgesamt nicht gefährdet und davon aus gegangen werden kann bzw. nachgewiesen wird, dass der Zuwendungsempfänger dem Mangel in diesem Zeitraum abhelfen kann bzw. abgeholfen hat. Kann der Zuwen dungsempfänger innerhalb des festgesetzten Höchstzeitraums keine Abhilfe schaffen, ist die Verwaltungssanktion anzuwenden. Um eine möglichst einheitliche Bewertung vergleichbarer Verstöße im ELER finanzierten Bereich zu gewährleisten, gibt die Anlage 1 in einer Übersicht einen Anhaltspunkt für vorzu nehmende Ermessensentscheidungen Verwal tungssanktionen vor. In den Anlagen 2 und 3 sind beispielhaft für einzelne Verstöße konkrete Werte für Verwaltungssanktionen aufgeführt. 3.4 Verfristungen Bei ELER Flächenmaßnahmen muss der Ge meinsame Antrag bzw. müssen die Auszahlungs anträge bis zum 15. Mai eines Jahres eingehen. Dies gilt auch, wenn der 15. Mai ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Geht der Gemeinsame Antrag bzw. gehen die Auszahlungsanträge in der Zeit vom 16. Mai bis einschließlich 31. Mai eines Jahres ein, verringern sich, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die Zahlungen, auf die der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag, den der Antrag zu spät eingereicht wurde, außer im Falle höher Gewalt und außer gewöhnlicher Umstände. Bei Einreichung des Gemeinsamen Antrags bzw. der Auszahlungsanträge nach dem 31. Mai eines Jahres werden diese als verfristet abgelehnt und es wird keine Förderung gewährt. Diese Regelungen werden sinngemäß auch bei anderen ELER Maßnahmen (Nichtflächenmaß nahmen) zur Anwendung gebracht, wenn dies im SEPL 23 – 27, in der Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist. Im Falle der ÖKO Förderung im Gesamtbe trieb nach ELER Maßnahme Öko muss das ÖKO Kontrollblatt bis spätestens 15. Mai des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres der bewilligenden Stelle vorgelegt werden. Das ÖKO-Kontrollblatt dient zur Umsetzung und Kontrolle der Vorschriften, da eine Förderung im ÖKO Bereich nur bei gesamtbetrieblicher Wirtschaftsweise zulässig ist, sowie als Infor mationsmedium durch die ÖKO Kontrollstel len, ob schwerwiegende Verstöße oder Unregel mäßigkeiten im Sinne der EU Öko VO bei den jährlichen Kontrollen festgestellt wurden. Falls bis zum 15. Mai des auf das Verpflichtungs jahr folgenden Jahres bei einem Zuwendungs empfänger keine Vorlage des ÖKO Kontroll blattes im elektronischen Tagebuch registriert wurde, wird mit Fristsetzung von zwei Wochen (14 Tagen) der Zuwendungsempfänger ange hört. Der Betreffende erhält nach Vorlage des säumigen ÖKO Kontrollblattes eine Sanktion in Höhe von 3 % des Förderbetrages. Erfolgt trotz Anhörung bis Fristablauf keine Vorlage des ÖKO Kontrollblattes, erhält der Zuwendungsempfänger für das betreffende Ver pflichtungsjahr eine Kürzung um 100 % des För derbetrages. 3.5 Ausschluss von der Förderung Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Gesamt bewertung des Verstoßes anhand der o. g. Be wertungskriterien fest, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, verhängt sie einen Ausschluss von der Förderung. Die ser Widerruf ist nach § 49 SVwVfG vorzuneh men. Ein Ausschluss von der Förderung wird auch verhängt, wenn falsche Nachweise vor gelegt wurden, um eine Förderung zu erhalten, oder erforderliche Informationen nicht mitge teilt wurden. Bei vorsätzlich begangenen Un regelmäßigkeiten ist eine Anzeige wegen Sub ventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder spezieller Amtsdelikte (§ 267 ff. StGB) zu prüfen. Ver dachtsfälle werden der Staatsanwaltschaft über geben. Diese entscheidet über das weitere Ver fahren. Der Ausschluss von der Förderung umfasst: — die Aufhebung des Zuwendungsbescheides, — die Rückforderung bereits ausgezahlter Be träge gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, — den Ausschluss des Begünstigten für das laufende Kalenderjahr und das Folgejahr für dieselbe Vorhabenart. 4. Verfahren mit eingezogenen Beträgen Sind Finanzkorrekturen entweder aufgrund von Kürzungen oder aufgrund von Sanktionen vor zunehmen, so gelten diese Finanzkorrekturen als „gestrichene Mittel“ im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, wel che die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern. Gestrichene Mittel dürfen nicht zu demselben Vorhaben zurückfließen. Sie gelten wie die in Bezug auf förderfähige Ausgaben ausgezahlten Mittel als verbraucht und können nicht für even tuell nachfolgende Auszahlungsanträge freige setzt werden. Demzufolge stehen die im Rahmen eines Ver wendungsnachweises gekürzten oder sanktio nierten Beträge für weitere Auszahlungen im je weiligen Vorhaben nicht wieder zur Verfügung, der Zuwendungsbetrag ist entsprechend verrin gert. Gestrichene Beträge der EU Finanzierung und die wieder eingezogenen nationalen Beträ ge sind für die Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der gleichen Förderperiode wieder zu verwenden. Eingezogene Beträge sind in der vierteljährli chen ELER Ausgabenerklärung aufzuführen. Saarbrücken, den 31. Oktober 2024 Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Berg Anlage 1: Kategorien von Kürzungen und Verwaltungssanktionen Bewertungsmatrix Verstoß kategorie geringfügig leicht mittel schwer schwer wiegend Bewertungs stufe 0 I II III IV V VI Merkmale: 1) Umfang (ausschlaggebend für Gesamtbewertung!) – Fläche/Tierbe standsgrenzen/ Bäume/Aufträ ge/Gewerke/ Förderbedin gungen –> bis 3 % – Erstverstö ße gegen die Publizitätsvor schriften, so fern die Fehler vor Abschluss des Vorhabens behoben wer den können – leichte formelle Fehler oder Fristver säumnis, ohne Auswirkungen auf die Durch führung des genehmigten Fördervorha bens insgesamt und des damit verbundenen Zuwendungs zweckes bzw. zieles – Unterlagen werden nach der ersten Auf forderung in nerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ordnungsgemäß nachgereicht –> 3 % bis 10 % – erst nach Mahnung werden die erforderlichen Unterlagen nachgereicht bzw. Vorschrif ten (bspw. zur Publizität) heilend ein gehalten – mehr als 3 Verstöße der Bewertungs stufe 0 –> 10 % bis 30 % – erst nach der zweiten Mah nung werden die erforder lichen Unter lagen nach gereicht bzw. Vorschriften (bspw. zur Pub lizität) heilend eingehalten – mehr als 3 Verstöße der Bewertungs stufe I –> 30 % bis 50 % – Verstöße der Kategorie „geringfü gig“, aber die erforderlichen Unter lagen werden erst nach wieder holter Auffor derung (> 2) nachgereicht – mehr als 3 Verstöße der Bewertungs stufe II –> 50 % bis 75 % – Verstöße der Kategorie „geringfü gig“, aber die erforder lichen Unter lagen werden erst nach wieder holter Auffor derung (> 2) nachgereicht – mehr als 3 Verstöße der Bewertungs stufe III –> 75 % bis < 100 % – schwere Verstöße gg. Vergaberecht mit einem Sanktionssatz ab 25 % – mehr als 3 Verstöße der Bewertungs stufe IV 100 % – Vorlage falscher Nach weise – schwerwie gender Verstoß gegen Vergabe recht mit einem Sanktionssatz von 100 % – mehr als 3 Verstöße der Bewertungs stufe V 2) Schwere (fachliche u. finanzielle Auswirkungen) Keine Auswirkungen Keine/geringe Auswirkungen Leichte Beeinträchtigung der Durchführung des genehmigten Fördervorhabens insgesamt und des damit verbundenen Zuwen dungszweckes bzw. zieles Zwar Auswir kung, dennoch wird Ziel sicher erreicht Mittlere Be einträchtigung der Durch führung des genehmigten Fördervorha bens insgesamt und des damit verbundenen Zuwendungs zweckes bzw. zieles Ziel eventuell gefährdet Mittlere Be einträchtigung der Durch führung des genehmigten Fördervorha bens insgesamt und des damit verbundenen Zuwendungs zweckes bzw. zieles Ziel gefährdet Schwere Be einträchtigung der Durch führung des genehmigten Fördervorha bens insgesamt und des damit verbundenen Zuwendungs zweckes bzw. zieles Ziel nicht mehr erreichbar Schwerwie gende Beein trächtigung der Durch führung des genehmigten Fördervorha bens insgesamt und des damit verbundenen Zuwendungs zweckes bzw. zieles 3a) Dauer (Auswirkungen bei einjährigen Maßnahmen bzw. Maß nahmen mit Verpflichtungs zeitraum < 1 Jahr) 0 %, max. 1 Tag bis 25 %, > 1 Tag > 25 % > 50 % 100 % 100 % 3b) Dauer (Auswirkungen bei mehrjähri gen Maßnah men) < 1 Jahr ≥ 1 bis 2 Jahre > 2 bis 3 Jahre > 3 bis 4 Jahre > 4 Jahre 4) Häufigkeit (Wiederholung bezogen auf Vergangenheit; 1 = erster Ver stoß) 1 1 1 – 2 1 – 2 2 ≥ 2 Sanktion 0 – 3 % 3 –10 % 5 – 30 % 30 – 50 % 40 – 75 % 65 – 100 % (bei 100 % plus Ausschluss Folgejahre) Entzug der Be willigung und vollständige Rückforderung; Förderaus schluss in Folgejahren Die vorstehende Bewertungsmatrix dient dazu, eine möglichst einheitliche Bewertung vergleichbarer Verstöße im ELER finanzierten Bereich zu gewährleisten, und gibt dazu einen Rahmen für vorzunehmende Ermessensentschei dungen bei Verwaltungssanktionen nach Nummer 3.3 vor, soweit nicht die Anlage 2 oder 3 einschlägig ist. Die einzelnen Anstriche innerhalb eines Merkmals gelten dabei jeweils alternativ. Wird der Grenzwert eines Merkmales überschritten, spricht dies in der Regel dafür, den Verstoß der nächsthöheren Bewertungsstufe zuzuordnen. Die Fest setzung der Sanktion erfolgt jedoch in der Gesamtbetrachtung aller Merkmale. Liegen gleichzeitig mehrere Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung bzw. Auflage vor, ist die Verwaltungssanktion in Höhe des schwersten Verstoßes fest zusetzen. Anlage 2: Beispielhafte Richtwerte für Verwaltungssanktionen nach Nummer 3.1 und Nummer 3.2.2 ff. 1. Berechnung der Sanktion Der sich aus nachfolgender Aufstellung ergebende Prozentsatz der Sanktion wird auf den sich ohne Sanktion ergebenden Förderbetrag angewandt und von diesem in Abzug gebracht. Dabei kann es sich je nach Sanktionsfall um den Gesamtförderbetrag oder um den auf einen Auftrag, ein Gewerk, einen Gegenstand oder eine Rechnung entfallenden Teil förderbetrag handeln. Dies ist ebenfalls in dieser Aufstellung dargestellt. Bezieht sich die Sanktion auf ein Gewerk o. ä., so ist dabei auch der jeweilige Fördersatz anzuwenden. Etwaige Ausnahmefälle werden ausdrücklich benannt. 2. Fehlende Angebote Wenn der Auftragswert unterhalb der EU Schwel lenwerte liegt, kein Ausschreibungsverfahren hätte vollzogen werden müssen (Vorgabe: verschiedene Angebote/Preisanfragen) und kein Anwendungs fall der „EU Leitlinien für die Festsetzung von Fi nanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vor schriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ gegeben ist: — Bei einem Auftragswert von weniger als 250 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wird aufgrund Geringfügigkeit auf eine Sanktionierung ver zichtet. — Werden vom Zuwendungsempfänger bei einem Auftragswert ab 250 Euro (ohne Mehrwert steuer) weniger als die geforderten Angebote bzw. Preisauskünfte angefordert: Kürzung der zuwendungsfähigen Ausgaben um 12,5 % des betroffenen Auftragswerts je fehlendem Ange bot/fehlender Preisauskunft. Ist die Mehrwert steuer zuwendungsfähig, so wird der Auftrags wert inkl. Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. — Werden vom Zuwendungsempfänger im Rah men der Plausibilisierung zwar genügend An gebote bzw. Preisauskünfte angefordert, aber von Firmen zu wenige Angebote bzw. Preis auskünfte erstellt und eine andere Art der Plau sibilisierung ist nicht möglich: Kürzung der zuwendungsfähigen Ausgaben um 10 % des Auftragswertes bei nur einem Angebot/einer Preisauskunft bzw. Kürzung der zuwendungs fähigen Ausgaben um 5 % des Auftragswertes bei zwei Angeboten bzw. Preisauskünften. Ist die Mehrwertsteuer zuwendungsfähig, so wird der Auftragswert inkl. Mehrwertsteuer zugrun de gelegt. Diese Kürzung ersetzt die fehlende Plausibilisierung. Es handelt sich dabei nicht per se um einen Vergabeverstoß und nicht um eine Sanktionierung. 3. Publizität Die genannten Richtwerte beziehen sich auf Feh ler, die von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Prüfung des Schlussverwendungsnachweises oder einer Vor Ort bzw. Ex post Kontrolle festge stellt werden und somit nicht mehr oder nur bedingt heilbar sind. Bei schon während der Durchführung des Vorhabens festgestellten und heilbaren Fehlern können die Sanktionen Anlage 1 entsprechend ge ringer bemessen werden. Bei Flächenmaßnahmen werden Publizitätsverstöße als weniger schwer wiegend gewertet; niedrigere Sanktionssätze sind möglich. — Kein Hinweisschild, obwohl erforderlich: 3 % Sanktion bezogen auf die Förderung, höchs tens jedoch 3 000 Euro, wenn anschließend nachgeholt; 15 % Sanktion bezogen auf die Förderung, höchstens jedoch 15 000 Euro, wenn anschließend nicht nachgeholt — Hinweisschild zu klein, inhaltlich fehlerhaft, keine feste Erläuterungstafel oder falsch posi tioniert, aber dennoch wirksam für EU und ELER: 0 – 3 % Sanktion bezogen auf die Förde rung je nach Fehler/Mangel, höchstens jedoch 3 000 Euro, wenn anschließend nachgebessert wird; wird nicht nachgebessert: bis zu 6 % Sanktion bezogen auf die Förderung je nach Fehler/Mangel, höchstens jedoch 6 000 Euro — Hinweisschild fehlerhaft und nicht wirksam für die EU und ELER (z. B. kein EU Logo, EU Logo erheblich zu klein, EU Hinweistext fehlt): mindestens 1 % Sanktion bezogen auf die Förderung je Fehler/Mangel, jedoch höchs tens 3 % und höchstens 3 000 Euro, wenn an schließend nachgebessert wird; wird nicht nachgebessert: 10 – 20 % Sanktion bezogen auf die Förderung, höchstens jedoch 20 000 Euro — Kein Förderhinweis im Internet, obwohl erfor derlich: 1 – 3 % Sanktion bezogen auf die För derung, höchstens jedoch 3 000 Euro, wenn anschließend nachgeholt; 10 – 15 % Sanktion bezogen auf die Förderung, höchstens jedoch 15 000 Euro, wenn anschließend nicht nachge holt — Internethinweis zu klein, inhaltlich fehlerhaft oder falsch positioniert, aber dennoch wirk sam für EU und ELER: 0 – 2 % Sanktion bezo gen auf die Förderung je nach Fehler/Mangel, höchstens jedoch 2 000 Euro, wenn anschlie ßend nachgebessert wird; wird nicht nachge bessert: bis zu 6 % Sanktion bezogen auf die Förderung je nach Fehler/Mangel, höchstens jedoch 6 000 Euro — Internethinweis fehlerhaft und nicht wirksam für die EU und ELER (z. B. kein EU Logo, EU Logo erheblich zu klein, EU Hinweistext fehlt, schlecht positioniert): 0 – 3 % Sanktion bezo gen auf die Förderung je nach Fehler/Mangel, jedoch höchstens 3 000 Euro, wenn anschlie ßend nachgebessert wird; wird nicht nachge bessert: bis zu 15 % Sanktion bezogen auf die Förderung, höchstens jedoch 15 000 Euro — Kein Förderhinweis bei geförderten Öffent lichkeitsarbeiten, Veröffentlichungen etc.: 50 % der auf die betroffene Öffentlichkeits arbeit bzw. Veröffentlichung entfallenden För derung — Fehlerhafter Förderhinweis bei geförderten Öf fentlichkeitsarbeiten, Veröffentlichungen etc.: 10 % – 50 % der auf die betroffene Öffentlich keitsarbeit bzw. Veröffentlichung entfallenden Förderung je nach Fehler/Mangel — Kein Förderhinweis bei sonstiger nicht geför derter Öffentlichkeitsarbeit zum geförderten Vorhaben: 1 % Sanktion bezogen auf die För derung je fehlendem Hinweis bei mehr als ei nem Fall je Fördervorhaben, jedoch höchstens 3 000 Euro — Fehlerhafter Förderhinweis bei sonstiger nicht geförderter Öffentlichkeitsarbeit zum geför derten Vorhaben: 1 % Sanktion bezogen auf die Förderung bei mehr als 3 Fällen je Fördervor haben, jedoch höchstens 3 000 Euro 4. Förderung Ökologischer Landbau (Öko) Werden bei einer Öko Kontrolle Mängel bei der betrieblichen Trennung zwischen dem Ökobetrieb und einem konventionell bewirtschafteten Betrieb festgestellt, so beträgt die Sanktion im ersten Jahr 30 %, in schweren Fällen bis zu 100 %. Im ersten Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren beträgt die Sanktion mindestens 75 %, im zweiten Wie derholungsfall innerhalb von 5 Jahren beträgt die Sanktion 100 %. 5. Verstoß gegen Zweckbindungsfristen Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist be trägt die Sanktion 10 – 100 % der Förderung. Die Höhe der Sanktion bemisst sich in diesem Fall und bei Verstoß gegen eine Zweckbindungsfrist nach der Dauer der zweckentsprechenden Verwendung im Verhältnis zur Zweckbindungsfrist. Ist die vom Verstoß betroffene Förderung sinnvoll und funkti onell abgrenzbar und wird der Zuwendungszweck im abgegrenzten Bereich weiter erfüllt, kann die Sanktion auf den von dem Verstoß betroffenen Teil der Förderung bezogen werden. Kann die Auswir kung des Verstoßes gegen die Zweckbindungsfrist beziffert werden und wird der Zuwendungszweck im Übrigen weiter erfüllt, so kann die Sanktion ent sprechend begrenzt werden. 6. Verstoß gegen Mitteilungspflichten Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen seine Mitteilungspflichten, so beträgt die Sanktion bis zu 30 % der Förderung je Verstoß. In schweren Fällen beträgt die Sanktion bis zu 100 % der Förderung und Ausschluss von weiteren Förderungen für ein Jahr. Ein schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Zuwendungsempfänger subventi onserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB bzw. § 2 SubvG nicht unverzüglich mitteilt. Dies gilt auch für die Dauer der Zweckbindungsfrist. Wird der schwere Verstoß nur im Rahmen einer Vor Ort oder Ex post Kontrolle durch die Behör de selbst festgestellt, beträgt die Sanktion mindes tens 30 % der Förderung. 7. Erhalt extensiver Streuobstbestände (StOb) Legt ein Zuwendungsempfänger den im Falle der StOb Förderung erforderlichen Nachweis über die Durchführung des Erhaltungsschnittes und der ent sprechenden Qualifizierung nicht innerhalb des Verpflichtungszeitraums, sondern erst nach Auf forderung innerhalb von 14 Kalendertagen vor, so beträgt die Sanktion 3 % der Förderung. 8. Nicht fristgerechte Umsetzung des geförderten Vorhabens (andere als Flächenmaßnahmen) — Wird das Vorhaben nicht innerhalb des im ur sprünglichen Zuwendungsbescheid festgesetz ten Bewilligungszeitraum umgesetzt, sodass der Bewilligungszeitraum verlängert werden soll, dann beträgt die Sanktion bis zu einem Jahr Verlängerung des Bewilligungszeitrau mes 0 %. Über dieses eine Jahr hinaus oder bei mehrfacher Verlängerung um mehr als ein Jahr beträgt die Sanktion 5 % der Zuwendung je angefangenem zusätzlichem Bewilligungs jahr. Ein Anspruch auf Verlängerung des Be willigungszeitraumes besteht jedoch in keinem Falle. — Wird der Schlussverwendungsnachweis nicht zu dem im ursprünglichen Zuwendungsbe scheid festgesetzten Termin vorgelegt, son dern soll der Termin zur Vorlage verschoben werden, beträgt die Sanktion bis zu einem Jahr Verschiebung 0 %. Über dieses eine Jahr hinaus oder bei mehrfacher Verlängerung um mehr als ein Jahr beträgt die Sanktion 5 % der Zuwendung je angefangenem zusätzli chem Jahr. Ein Anspruch auf Verschiebung des Vorlagetermins besteht jedoch in keinem Falle. Eine Sanktionierung nach dieser Rege lung erfolgt nur, wenn nicht gleichzeitig eine Sanktionierung infolge der Verlängerung des Bewilligungszeitraumes vorgenommen wird (Ausschluss der Doppelsanktionierung). — Wird der Termin zur Vorlage eines Verwen dungsnachweises nicht eingehalten, obwohl im Voraus kein Antrag auf Terminverschiebung gestellt wurde, und ist keine auflösende Bedin gung eingetreten bzw. wird keine Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforde rung der Zuwendung vorgenommen, beträgt die Sanktion 1 – 5 % der Zuwendung. 9. Sonstiges Nichterfüllung der Zulieferungs und Unterstüt zungspflicht hinsichtlich des Berichts und Moni toringwesens trotz Aufforderung: 0 – 10 % Sank tion bezogen auf die Förderung je Einzelfall Anlage 3: Verwaltungssanktionen nach Nummer 3.2.2 ff. – Verstöße gegen Vergaberecht 1. Bei Vergaben oberhalb der EU Schwellenwerte nach Richtlinie 2004/18/EG bzw. den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU finden unmittelbar die „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwen den sind“ der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2. Bei Vergaben unterhalb der EU Schwellenwerte nach Richtlinie 2004/18/EG bzw. den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und bei Zuwendungsempfängern, die keine öffentlichen Auftraggeber sind, finden für Verstöße gegen die Vergabebestimmungen nach Kapitel 4.1.2.3 SEPL 23 – 27 die Finanzkorrektursätze der „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzier te Ausgaben anzuwenden sind“ der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit anwendbar. 3. Führt der Zuwendungsempfänger freiwillig ein Vergabeverfahren durch, zu dem er nach dem Auf tragswert nicht verpflichtet wäre, finden nur die Sanktionierungsbestimmungen für das Vergabe verfahren, zu dem der Zuwendungsempfänger tat sächlich verpflichtet ist, Anwendung. Ergänzend gelten folgende Sanktionssätze: 4. 12,5 % des Auftragswertes (ohne Mehrwertsteuer) je fehlendem Angebot bzw. fehlender Preisaus kunft bzw. Preisermittlung, wenn nach Kapitel 4.1.2.3 SEPL 23 – 27 eine formlose Preisermittlung durchzuführen, mehrere Preisauskünfte anzufor dern oder mehrere Angebote einzuholen wäre(n). 5. 12,5 % des Auftragswertes (ohne Mehrwertsteuer), wenn eine nach Kapitel 4.1.2.3 zusätzlich zur Ein holung von Angeboten vorgeschriebene Auftrags veröffentlichung auf der Internetseite des Förder empfängers oder in einem Internetvergabeportal unterlassen wurde. Eine Sanktionierung nach dieser Nummer unterbleibt, wenn zugleich ein Verstoß nach Nummer 6 gegeben ist (Ausschluss einer Doppelsanktionierung; der Verstoß wird nach Nummer 6 sanktioniert). 6. 25 % des Auftragswertes (ohne Mehrwertsteuer) bei Verstoß gegen die Vorgaben zur Transparenz pflicht bei Binnenmarktrelevanz (Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht 2006/C179/92) bei öffent lichen Auftraggebern. Eine Sanktionierung nach dieser Nummer erfolgt nicht, wenn eine öffentli che Ausschreibung oder Auftragsbekanntmachung durchgeführt werden musste (Ausschluss einer Doppelsanktionierung; der Vergabeverstoß als sol cher wird sanktioniert). Anlage 4: Sachverhalte, die zu keiner Sanktion führen Sachverhalt Erläuterungen zur Rechtsgrundlage, Hinweise a) Höhere Gewalt: Derartige Ereignisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Begünstigten nicht beeinflussbar und nicht vorhersehbar waren. Fälle höherer Gewalt oder au ßergewöhnlicher Umstände sind insbesondere: — Tod des Begünstigten — Länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten (sofern für Vorhaben relevant) — Schwere Naturkatastrophe oder schweres Wetterereignis, durch welche bzw. welches der Betrieb des Begünstigten erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird — Unfallbedingte Zerstörung von Gebäuden/Gebäudeteilen des Begünstigten — Schwerer Umweltvorfall Es findet die „Mitteilung der Kommission an den Rat über die Begriffe höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände in der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik“ vom 30. Mai 2024, COM(2024)225 final, Anwendung. Frist zur Geltendmachung Grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Be günstigte zu einer schriftlichen Mitteilung in der Lage ist. Diese Mitteilungen sind auf Einzelfallbasis zu prüfen. Bei investiven Maßnahmen gibt es in der Regel keine Rücknahme der Unterstüt zung oder Notwendigkeit einer Erstattung bei einem Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen. Für nicht investive Maßnahmen jedoch, bei denen die Unterstützung auf der Be rechnung der entgangenen Erträge und entstandenen zusätzlichen Kosten aus der eigentlichen Verpflichtung beruht (insbesondere Flächenmaßnahmen), hängt die Auswirkung der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände vom Zeitpunkt ihres Eintretens ab. Bei Flächenmaßnahmen kommt eine anteilmäßi ge Aufhebung der Bewilligung in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt noch nicht aus der Förderverpflichtung veranlassten zusätzlichen Kosten oder entgangenen Erträge in Betracht, wenn der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann. Es kommt keine nachträgliche Aufhebung in Bezug auf die vor Eintritt der höheren Gewalt erfüllten Fördervoraussetzung, Bedingun gen und sonstigen Auflagen und keine Verwaltungssanktion zur Anwendung. Auf eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft soll verzichtet werden, wenn der verfolgte Förderzweck weiterhin erreicht werden kann. b) Offensichtlicher Irrtum: Förder und Zahlungsanträge können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn die Bewilligungsbehörde offensichtliche Irrtümer/Fehler anerkennt. Vorgänge sind dann als offensichtlicher Irrtum bzw. Fehler einzustufen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angabe klar erkennbar ist. Die Bewilligungsbehörde muss überzeugt sein, dass der Begünstigte gutgläubig und ohne Bereicherungs bzw. Betrugsabsicht gehandelt hat. Sofern bestimmte oder ähnliche Fehler wiederholt auftreten, kann nicht mehr von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen wer den. Offensichtliche Irrtümer sind sehr eng auszulegen und von der Bewilligungs behörde anzuerkennen. Fälle sind bspw.: — Schreibfehler — Zahlendreher — Fehlende oder widersprüchliche Angabe im selben Formular Ein nicht erfolgter Abzug der nicht förderfähigen Mehrwertsteuer oder von Skonto gilt nicht als offensichtlicher Irrtum. Sofern ein offensichtlicher Irrtum anerkannt wird, ist keine Verwaltungssanktion auszusprechen. c) Verwaltungsfehler: Sofern der Verstoß nicht auf Versäumnisse oder Unregelmäßigkeiten des Begüns tigten, sondern auf fehlerhaftes Handeln der Bewilligungsbehörde oder einer an deren Behörde zurückzuführen ist, ist keine verwaltungsrechtliche Sanktion aus zusprechen. Unabhängig von der Sanktion ist ein zu Unrecht gezahlter Betrag (Überzahlung) im Falle eines Verwaltungsfehlers in der Regel jedoch zurückzuzahlen. Die Rück zahlungsverpflichtung entfällt nur, wenn der Irrtum für den Begünstigten nicht erkennbar sein konnte oder im Falle eines Tatsachenirrtums der Betrag nicht in nerhalb der Frist von 12 Monaten zurückgefordert wird. Der finanzielle Fehler ist dann von der Zahlstelle gegenüber der Kommission zu erstatten. d) Nichtverschulden des Begünstigten: Wenn der Verstoß nicht auf das Verschulden des Begünstigten zurückzuführen ist oder sich die Bewilligungsbehörde auf andere Weise vom Nichtverschulden des Begünstigten überzeugt hat, ist keine Verwaltungssanktion auszusprechen. Die Beweislast für das Nichtverschulden liegt beim Begünstigten. Die Umstände, die zum Verstoß führten, dürfen für ihn nicht vorhersehbar und von ihm nicht beein flussbar gewesen sein. Die Entscheidung über die Anerkennung des Sachverhaltes bzw. der Gründe trifft die Bewilligungsbehörde. e) Geringfügigkeit des Verstoßes: Bei Geringfügigkeit des Verstoßes erfolgt keine Verwaltungssanktion. Verstöße nach Nummer 3.1 und 3.2.2 ff. (Verstöße gegen Förderkriterien, Ver pflichtungen, Auflagen) werden insbesondere dann als geringfügig gewertet, wenn sie einen Sanktionsbetrag von 250 Euro nicht erreichen. Bei Flächenmaßnahmen werden Flächenabgänge bzw. Abgänge von Streuobst bäumen bis zu 3 % der Startverpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes von 5 Jahren als geringfügig angesehen. Unter der Voraussetzung, dass die Ver pflichtungen, Bedingungen und Auflagen mindestens 3 Jahre eingehalten wurden bzw. werden, können Flächenabgänge bzw. Abgänge von Streuobstbäumen bis zu 10 % der Startverpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes von 5 Jahren als geringfügig gewertet werden. Für den Bereich der Kontrollen von Zahlungsanträgen und damit der Verstöße gegen die Förderfähigkeit von Ausgaben nach Nummer 3.2.1 gilt der gesonderte Schwellenwert in Höhe von 25 %. Nicht förderfähige Beträge < 25 % werden nicht mit einer Verwaltungssanktion belegt und damit als geringfügig betrachtet. f) Wenn die Kommission mit delegiertem Rechtsakt eine Verhängung nicht für angebracht hält: Für Verstöße gegen Förderkriterien, Verpflichtungen, Auflagen wird die Möglich keit der Einräumung einer 3 monatigen Nachbesserungspflicht mit befristeter Aus setzung der Förderung eingeräumt. Wenn der Verstoß innerhalb der eingeräumten Frist abgestellt wird, ist keine Verwaltungssanktion auszusprechen.


Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen in der ELER-Förderperiode 2023-2027Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen