Leitlinie des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport zur Förderung von Beratungsleistungen mit dem Ziel der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben in saarländischen Betrieben
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Leitlinien des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (vormals Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur) zur Förderung von Beratungsleistungen mit dem Ziel der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben in saarländischen Betrieben 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Der Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben kommt sowohl unter gleichstellungs- und gesellschaftspolitischen als auch unter wirtschaftspolitischen Aspekten für die Fortentwicklung der Lebensbedingungen im Saarland eine wachsende Bedeutung zu. Die Einführung und Umsetzung von betrieblichen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine bessere Balance zwischen Beruf und Privatleben ermöglichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe erhält beziehungsweise verbessert, bedarf gezielter, individuell auf die jeweiligen Unternehmen zugeschnittenen Konzepte. Hierzu ist im Allgemeinen das Hinzuziehen von externer Fachberatung sinnvoll und erforderlich. 1.2. Das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport vergibt auf der Grundlage dieser Leitlinien im Rahmen des Projektes „Familienfreundliche Arbeitswelt – Arbeiten und Leben im Saarland“ (ALS) Zuwendungen für die Beratung zur Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben in saarländischen Betrieben durch externe, auf das Thema spezialisierte Beratungsunternehmen. Soweit in den Leitlinien nichts anders bestimmt ist, werden die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsbl. S. 1889), angewandt. Da die Maßnahme im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland zum Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ 2007-2013 aus Mitteln des Europäischen Regionalfonds (EFRE) mit finanziert wird, gelten für dieses Projekt die spezifischen Fördervorschriften der EU (Besondere Nebenbestimmungen EFRE-kofinanzierte Zuwendungen - BNBest-EFRE). Sie gehen den nationalen Förderbestimmungen vor. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden gezielte, auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene Bedarfsanalysen und Beratungsleistungen, die der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben dienen und durch Beratungsunternehmen, die auf den Beratungsgegenstand spezialisiert sind. erbracht werden. 3. Förderbeginn und Dauer Die Förderung von Bedarfsanalysen und Beratungsleistungen durch qualifizierte Beratungsunternehmen beginnt am 1.September 2008. Die Dauer der Förderung ist entsprechend der Laufzeit des Projektes „Familienfreundliche Arbeitswelt – Arbeit und Leben im Saarland“ (ALS) auf fünf Jahre und damit bis zum 31. August 2013 begrenzt. Die Förderung unterliegt dem haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzip. 4. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden in dem Zuwendungsbescheid zum Projekt „Familienfreundliche Arbeitswelt – Arbeiten und Leben im Saarland“ (ALS) der „Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V.“ zwecks Weiterleitung an die Letztempfänger gewährt. Letztempfänger sind insbesondere Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379 vom 28.12.2006). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe EUR 200.000; für Unternehmen des Straßentransportsektors gilt ein Höchstbetrag von 100.000 EUR. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Der Letztempfänger ist verpflichtet, bei der Förderung aus diesem Programm die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten. Der Letztempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, alle beantragten und gewährten Beihilfen, die er innerhalb von drei Jahren erhalten hat, mitzuteilen (z.B. Beratungszuschüsse, Aus- und Fortbildungshilfen, Messeförderung). 6. Art und Umfang der Zuwendung Die Zuwendung an Letztempfänger wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 1.000,- EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende NettoBeraterhonorar darf je Unternehmen und Kalenderjahr die Bemessungsgrundlage von maximal 5.000,- EUR nicht überschreiten. Die Letztempfänger haben von den Kosten der Beratung je Tagwerk den folgenden Eigenanteil zu tragen • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten tragen 10 % der Kosten der Beratung • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten tragen 15 % der Kosten der Beratung Zuwendungsfähig sind nur solche Beratungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Auftrag gegeben worden sind. 7. Verfahren Die Anträge sind formlos bei der Servicestelle „Arbeiten und Leben im Saarland“ (ALS) der „Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V.“ (ZPT) einzureichen. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: • Name und Anschrift des Antragstellers • Gegenstand des Unternehmens • Nachweis der Beschäftigtenzahl • Beschreibung des Beratungsgegenstandes • Voraussichtlicher Zeitpunkt der Beratung • Angebot des Beratungsunternehmens • Eine Erklärung über die Subventionserheblichkeit der im Antrag enthaltenen Angaben sowie über die „De-minimis“-Regelung der Europäischen Union nach beigefügtem Muster. Im Zuwendungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport wird festgelegt, dass die Zuwendungsmittel an die Letztempfänger unter Einhaltung dieser Leitlinien seitens der ZPT durch Vertrag weiterzugeben sind. Die ZPT überzeugt sich von der Qualifikation und Zuverlässigkeit des Beratungsunternehmens und dessen Eignung für den Beratungsgegenstand. Die ZPT verwaltet die Zuschussmittel und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten und über die Weitergabe der Mittel an die Letztempfänger. Die Auszahlung der Zuwendung an die Letztempfänger darf frühestens nach Vorlage des Beratungsberichts, der Rechnung des Beratungsunternehmens sowie des Nachweises über die Zahlung des Honorars erfolgen. Bei Barzahlungen wird kein Zuschuss gewährt. Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift als auch gemäß § 1 des Gesetzes Nr. 1.061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25.05.1977 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 598) i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29.07.1976 (BGBI. I.S. 2.037), die §§ 2 - 6 des Subventionsgesetzes Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 LHO, die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 48, 49, 49 a SVwVfG, soweit sich nicht aufgrund der spezifischen Fördervorschriften der EU etwas anderes ergibt. 8. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Die Leitlinien in der Fassung vom 28. Juli 2008, geändert mit Datum vom 17. Juni 2010 sind am 1. September 2008 in Kraft getreten und treten am 31. August 2013 außer Kraft. Saarbrücken, den 17. Juni 2010 Die Ministerin für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (vormals Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur) Annegret Kramp-Karrenbauer