Leitlinien zur Förderung von Life Science- und Nanotechnologien im Saarland
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Leitlinien zur Förderung von Life Science- und Nanotechnologien im Saarland 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Life Science und Nanotechnologien gehören unbestritten zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts. Ihre Bedeutung resultiert aus einem hohen Innovationsund einem breiten Anwendungspotenzial, das von der Medizin und Pharmazie über Ernährungs- und Materialwissenschaften bis hin zur Umweltwissenschaft reicht. Der forcierte Aus- und Aufbau dieser Wissenschaftsbereiche im Saarland ist daher von erheblicher Bedeutung für den Strukturwandel. 1.2. Das Saarland vergibt auf der Grundlage dieser Leitlinien Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die direkt und indirekt geeignet sind, Life Science und Nanotechnologien im Saarland zu stärken und auszubauen. Soweit in den Richtlinien nicht anders bestimmt, werden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1999 (Amtsblatt vom 11.02.2000, S. 194) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. Saar 2001, S. 553 ff.) angewandt. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden - Pilotprojekte aus den Bereichen Life Science und Nanotechnologien, die die Entwicklung und/oder Anwendung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. - Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, in deren Rahmen entsprechende Unternehmen sich in den Bereichen Life Science und Nanotechnologien die Kompetenz erwerben, um auf der Basis der Ergebnisse Drittmittel für ein aufbauendes Forschungsvorhaben einzuwerben. - die Neueinstellung und Beschäftigung von Forschungspersonal in Unternehmen aus den Bereichen Life Science und Nanotechnologien 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen Life Science und Nanotechnologien mit einer Betriebsstätte im Saarland. Als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Gemeinschaft gelten Betriebe gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (Amtsblatt L 124/36 der EU vom 20. Mai 2003), die - weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft und - nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Das Vorhaben muss überwiegend im Saarland durchgeführt werden. Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379 vom 28.12.2006). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“- Beihilfe EUR 200.000; für Unternehmen des Straßentransportsektors gilt ein Höchstbetrag von 100.000 EUR. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Förderung aus diesem Programm die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten. Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, alle beantragten und gewährten Beihilfen, die er innerhalb von drei Jahren erhalten hat, mitzuteilen (z.B. Beratungszuschüsse, Aus- und Fortbildungshilfen, Messeförderung). 5. Art und Umfang der Zuwendung Die Zuwendung für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt: • Für Pilotprojekte und Drittmittelakquisitionen können folgende, den Vorhaben unmittelbar zuzuordnende Kosten in angemessener Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden: − bis zu 50 % der Kosten für Leistungen von Hochschulen, öffentlichen Forschungsein-richtungen, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen; − bis zu 50 % der Kosten, die bei dem antragstellenden Unternehmen für Personaleinsatz entstehen. Berücksichtigt werden die tatsächlich gezahlten Bruttolöhne und –gehälter (ohne Prämien, Reisekosten, Dienstwagen etc.) sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zu Sozialversicherungen bis zu insgesamt 80 % der Bruttolöhne und –gehälter. − bis zu 50 % der Kosten für Laborausstattung, Sachkosten, Chemikalien und sonstige Fremdleistungen. Die Durchführung dieser Vorhaben soll nicht mehr als 18 Monate in Anspruch nehmen. Die Zuwendung hierfür beträgt maximal 60.000 Euro. • Für die Neueinstellung und Beschäftigung von Personal, das weitaus überwiegend in den Bereichen Forschung und Entwicklung tätig ist, können Zuschüsse von 50 % der Bruttomonatsvergütungen gewährt werden. Für jedes Beschäftigungsverhältnis beläuft sich der Förderhöchstbetrag auf max. 1.600 € pro vollen Beschäftigungsmonat innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Arbeitsvertrag für ein Vollbeschäftigungsverhältnis mindestens für den gleichen Zeitraum abgeschlossen wird. In einem Zeitraum von 3 Kalenderjahren können max. 3 Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden. Die Förderung ist nicht kumulierbar mit sonstigen öffentlichen Zuschüssen zu diesen Personalkosten 6. Verfahren Anträge müssen beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes eingereicht werden. Das Ministerium entscheidet - gegebenenfalls unter Einschaltung unabhängiger Experten - über die Auswahl der zu fördernden Projekte. Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift als auch die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) Anwendung. Soweit nicht in diesen Leitlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung, die §§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. 7. Verwendungsnachweis Die Verwendung der Landesmittel und der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem Nachweis der tatsächlichen Kosten. 8. In- Kraft-Treten Diese Leitlinien treten zum 1. Januar 2007 in Kraft. Sie lösen die Leitlinien zur Förderung von Life Science- und Nanotechnologien im Saarland vom 12. Juli 2002 ab. Saarbrücken, den 14.03.2007 Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Hanspeter Georgi