Lockerung des Werbeverbots für Versicherungsberater
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3 7 1 2 5.7.1938 Lockerung des Werbeverbots für Versicherungsberater AV des RJM vom 5. Juli 1938 (Deutsche Justiz S. 1114) Versicherungsberater-Personen und Unternehmen, deren Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes 1 vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1478) darauf beschränkt ist, Versicherungssuchende und Versicherte bei dem Abschluss, der Änderung und der Überprüfung von Versicherungsverträgen zu beraten und zu vertreten sowie die von ihnen ständig betreuten Versicherten in Versicherungsfällen dem Versicherungsunternehmen gegenüber zu beraten und außergerichtlich zu vertreten, dürfen für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Fünften Ausführungs-Verordnung zum Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz 1 vom 29. März 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 359) 2 werben. Die Erteilung der Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, dass jede Vermittlung von Versicherungsverträgen zu unterlassen ist. 1 Jetzt: Rechtsberatungsgesetz (RBerG). 2 Vgl. BGBl. III 303-12-5. Stand: 13.12.2002