Merkblatt zur Information der ehrenamtlichen Richter über versicherungsrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit
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3 1 1 2 19.12.1996 Merkblatt zur Information der ehrenamtlichen Richter über versicherungsrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit RV des MdJ vom 19. Dezember 1996 (3112 - 11) In der Anlage übersende ich ein Exemplar des neu gefassten "Merkblatts zur Information der ehrenamtlichen Richter über versicherungsrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit und über die Möglichkeit weiterer Nutzung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes". Das Merkblatt kann weiterhin von der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken unter der Bestellnummer 0903 bezogen werden. Ich bitte, das Merkblatt allen ehrenamtlichen Richtern aushändigen zu lassen. Stand: 12.12.2002 3 1 1 2 19.12.1996 Merkblatt zur Information ehrenamtlicher Richterinnen und Richter über sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit und über die Möglichkeit weiterer Nutzung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes I. Gesetzliche Krankenversicherung A. Auswirkungen auf das Bestehen des Versicherungsschutzes 1. Bei pflichtversicherten ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern hat eine Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung bis zu einem Monat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherung gilt als fortbestehend. Leistungen werden erbracht, Beiträge brauchen nicht gezahlt zu werden. Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern 1änger als einen Monat unterbrochen, ist es zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes erforderlich, sich freiwillig zu versichern. Die Beiträge hierfür sind aus eigenen Mitteln zu bestreiten; sie werden durch die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter - EhrRiEG - mit abgegolten. Die freiwillige Versicherung muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt werden. 2. Freiwillig versicherte ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen ihr Versicherungsverhältnis durch Weiterzahlung der Beiträge aufrechterhalten. Für Personen, die einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gemäß § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, wird dieser Zuschuss bei Fernbleiben von ihrer Arbeit nicht gezahlt, soweit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ausgefallenes Arbeitsentgelt vom Gericht erstattet wird. Die Beiträge müssen aus eigenen Mitteln bestritten werden (vgl. vorstehend Nummer 1 Abs. 2 Satz 2). B. Auswirkungen auf die Krankenversicherungsleistungen 1. Bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses besteht für ehrenamtliche Richterinnen und Richter und ihre versicherten Familienangehörigen Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. In der Regel wirkt sich die Unterbrechung der Beschäftigung auf die Geldleistungen nicht aus. Bei der Berechnung des für die Bemessung des Krankengeldes maßgebenden Regelentgelts bleiben die durch die Tätigkeit bei einem Gericht entstehenden Fehlzeiten unberücksichtigt. II. Rentenversicherung Stand: 12.12.2002 3 1 1 2 19.12.1996 Wird das Arbeitsentgelt eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers infolge einer ehrenamtlichen Richtertätigkeit gemindert, so kann er bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, das er ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt hätte. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohnberechnungszeiträume gestellt werden. Der Arbeitgeber führt dann den vollen Beitrag ab. Er behält jedoch den normalerweise von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit und dem Arbeitsentgelt mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit entfällt, vom Lohn bzw. Gehalt des Versicherten ein. Für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende gilt das Gesagte entsprechend. III. Gesetzliche Unfallversicherung Für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter besteht Unfallversicherungsschutz gegen Körperschäden kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII). Sie erhalten zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung noch Mehrleistungen auf Grund von § 94 SGB VII. Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. auch die Wegeunfälle. Es handelt sich hierbei um Unfälle, die beim Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherungsrechtlich geschützten Beschäftigung eintreten. Es muss ein Zusammenhang zwischen Arbeitsweg und Unfallereignis bestehen. Der Versicherungsschutz erlischt im Regelfall, wenn die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter von dem unmittelbaren Weg zwischen ihrer Wohnung und dem Ort ihrer Tätigkeit abweichen. Unfälle (auch Wegeunfälle) müssen zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich dem Gericht, bei dem die ehrenamtliche Richtertätigkeit ausgeübt wird, angezeigt werden. IV. Vermögensbildung Verringern sich durch die ehrenamtliche Richtertätigkeit die zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (§ 10 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes), so besteht die Möglichkeit, den zulagenbegünstigten Jahreshöchstbetrag aus dem regulären Arbeitslohn nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aufzufüllen: Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen und die anzulegenden Lohnteile an das Unternehmen oder Institut zu überweisen. Dadurch wird vermieden, dass sich wegen der ehrenamtlichen Richtertätigkeit der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage verringert. V. Weitere Auskünfte Stand: 12.12.2002 3 1 1 2 19.12.1996 rtätigkeit). Über Einzelheiten möglicher sozialversicherungsrechtlicher Folgen einer Unterbrechung der beruflichen Beschäftigung durch die ehrenamtliche Richtertätigkeit werden die Sozialversicherungsträger Auskünfte geben können. Diese sind für die Krankenversicherung die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (Allgemeine Ortskrankenkasse, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Ersatzkassen, Bundesknappschaft, See-Krankenkasse), Rentenversicherung die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalten, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesknappschaft, Seekasse, BahnVersicherungsanstalt), Unfallversicherung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Bundesausführungsbehörde und Ausführungsbehörden der Länder bei ehrenamtlicher Richte Stand: 12.12.2002