Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) - Sondervorschriften für das Saarland
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
1 4 3 2 4.12.1998 Stand: 7.1.2005 Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) - Sondervorschriften für das Saarland - AV des MdJ Nr. 22/1998 vom 4. Dezember 1998 (1432-3) I. Mit AV des Ministeriums der Justiz Nr. 13/1998 vom 28. Mai 1998 (1432-3) wurde die Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) zum 1. Juni 1998 in Kraft gesetzt. II. Die mit AV des Ministeriums der Justiz Nr. 1/1994 vom 4. Februar 1994 (1432-3) in Kraft gesetzten Sondervorschriften für das Saarland werden durch folgende Sondervorschriften ersetzt: 1 1 Die Sondervorschriften wurden geändert durch: AV Nr. 15/2002 vom 14. August 2002 (GMBl. S. 352) und AV Nr 14/2004 vom 3. August 2004 (Amtsbl. S. 1748) m.W.v. 14. Mai 2004. 1 4 3 2 4.12.1998 Stand: 7.1.2005 SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DAS SAARLAND III. (aufgehoben) XVI. Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todesfeststellungssachen Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit Mitzuteilen ist jede rechtskräftige Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit (§ 53 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997, Amtsbl. S. 258, geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Oktober 1997, Amtsbl. S. 1130).
Die Mitteilung ist an das zuständige Nachlassgericht zu richten. XVIII. Mitteilungen in Grundbuchsachen Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die während der Dauer eines Enteignungsverfahrens nach dem Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1997, Amtsbl. S. 258), oder nach dem Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (PrGS S. 211, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1997, Amtsbl. S. 258) im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen werden (§ 19 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 1 Abs. 2 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren).
Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde zu richten. 1 4 3 2 4.12.1998 Stand: 7.1.2005 Anmerkung: - Siehe auch XVIII/7 des bundeseinheitlichen Teils. XI/1 Saar Mitteilungen an das Oberbergamt Mitzuteilen sind, wenn das Verfahren Bergwerkseigentum betrifft 1. die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung, 2. die Aufhebung des Verfahrens, 3. die Anordnung von Maßregeln, durch die der Schuldner in der Verwaltung des Bergwerks beschränkt wird, 4. der rechtskräftige Zuschlag, 5. die Person des Verwalters, wenn ein solcher bestellt wird (§ 50 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997, Amtsbl. S. 258, geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Oktober 1997, Amtsbl. S. 1130). III. Den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird die Neufassung der Sondervorschriften für das Saarland übersandt. Rechtsanwälte, Notare, Bibliotheken und sonstige Interessenten können den Neudruck, der in Loseblattform vorliegt, vom Ministerium der Justiz 2 in Saarbrücken beiziehen. Diese AV tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. 2 Jetzt Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.