Mitteilungspflicht der Gerichte in Gewaltschutzsachen
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4 6 0 0 30.6.2004 Mitteilungspflicht der Gerichte in Gewaltschutzsachen RV des MdJ vom 30. Juni 2004 (4600 - 7) Bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2004 haben wir auf die in der Novelle des Saarländischen Polizeigesetzes vorgesehene Mitteilungspflicht der Gerichte in Gewaltschutzsachen (§ 12 Abs. 2 SPolG) hingewiesen. Am 25. Juni 2004 sind die Änderungen des SPolG in Kraft getreten. Zwischenzeitlich haben sich Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung dieser Mitteilungspflicht gezeigt. Wie vom Ministerium für Inneres und Sport berichtet, gehen bei der Landespolizeidirektion zahlreiche Mitteilungen in Gewaltschutzsachen ein, die nicht benötigt werden. Dabei handelt es sich um Informationen über Antragstellungen sowie gerichtliche Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz, denen keine polizeiliche Platz- oder Wohnungsverweisung vorausgegangen ist. Ich bitte darum, künftig nur noch in den Fällen entsprechende Mitteilungen an die Landespolizeidirektion zu machen, in denen eine polizeiliche Platz- oder Wohnungsverweisung vorausgegangen ist. Für dieses Verständnis der Mitteilungspflicht in § 12 Abs. 2 Satz 6 SPolG sprechen sowohl Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht als auch deren systematische Stellung am Ende des Absatzes 2 des § 12 SPolG. Die Mitteilung eines Antrags auf zivilrechtlichen Schutz soll der Polizei ermöglichen, eine bereits getroffene Maßnahme um 10 Tage zu verlängern (§ 12 Abs. 2 Satz 5 SPolG). Die Mitteilung einer Entscheidung ist wichtig, um die Polizei in Kenntnis zu setzen, dass eine getroffene Maßnahme kraft Gesetzes beendet ist (§ 12 Abs. 2 Satz 6 1. Halbsatz SPolG). Eine Mitteilung von Anträgen bzw. Entscheidungen ohne vorausgegangene polizeiliche Maßnahme wäre zudem nicht erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 2 EGGVG, woran die Übermittlung personenbezogener Daten zu messen ist (vgl. auch die §§ 12 ff EGGVG). Um sicherzustellen, dass die Gerichte ihrerseits in den Besitz der notwendigen Informationen über polizeiliche Wohnungsverweisungen geStand: 27.7.2004 4 6 0 0 30.6.2004 langen können, hat das Ministerium für Inneres und Sport nun angeordnet, den Opfern häuslicher Gewalt zukünftig Durchschläge polizeilich verfügter Platz- und Wohnungsverweisungen auszuhändigen, so dass diese bei einer etwaigen Antragstellung nach dem Gewaltschutzgesetz mit eingereicht werden können. Eine unmittelbare Benachrichtigung der Gerichte durch die Polizeidienststellen verstoße nach Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ich bitte um künftige Beachtung. Stand: 27.7.2004