Mittelstandsprogramm zur Förderung der Nachhaltigkeit im Gastgewerbe
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• Ministerium für Wirtschaft. Innowtion. D tales und Energie Präam bel Mittelstandsprogram m zur Stärkung der Nachhaltigkeit im Gastgewerbe Das Gastgewerbe hat wie kaum eine andere Branche des Mittelstandes im hohen Maße mit den Auswirkungen des russischen Angriffskrieges und der dadurch ausgelösten Energie -Krise zu kämpfen. Hohe Kosten hemmen die Entwicklung und bedrohen den Fortbestand vieler Betriebe, welche als Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber eine unverzichtbare Rolle in der Saarwirtschaft spielen. Als eine Antwort auf die beschleunigte und verteuerte Transformation der Saarwirtschaft stellt das Saarland als gegensteuernde Maßnahme zur Stärkung des Mittelstandes und zur Stabilisierung des Gastgewerbes Landesmittel in Höhe von insgesamt 25 Mio. Euro für den Zeitraum von 2025 bis 2028 zur Verfügung. Die Mittel werden in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine „De-minimis-Beihilfe". 1. Allgemeines, Rechtsgrundlage Das Saarland gewährt aus Haushaltsmitteln des Landes (Sondervermögen „Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland") zur Stärkung des Mittelstandes Zuschüsse für Investitionsvorhaben von kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des Beherbergungsund/ oder Gastronomiegewerbes (Gastgewerbe). Ein Unternehmen gilt als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen, wenn es den Voraussetzungen der „Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen"' in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Förderung erfolgt nach • der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, • dem geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Saarlandes, • den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBI. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)" treten die Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an das Tourismusgewerbe in der jeweils geltenden Fassung. 1.1 Beihilferechtliche Grundlagen Beihilfen aus diesem Förderprogramm werden nach der De-minimis-Verordnung gewährt. Als „De-minimis-Beihilfe" gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Empfänger von einem Mitgliedstaat gewährten „De-minimis-Beihilfen" darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000,00 Euro nicht übersteigen. ' Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36). Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten „Deminimis-Beihilfen", die sie in den vorangegangenen drei Jahren erhalten haben, mitzuteilen. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen De-minimis-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen. Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimisVerordnung). Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine Deminimis-Erklärung a bzugeben. In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung a usgehändigt. Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. 1.2 Zuwendungszweck Zweck dieses Förderprogrammes ist die zukunftssichere Stärkung des Gastgewerbes durch die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit, Modernisierung der Betriebe sowie die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (Investitionszuschuss). Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind). 1.3 Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung sind zukunftssichernde Investitionen für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen des Gastgewerbes, die in Folge der krisenbedingten Preissteigerungen belastet sind. Weitere Ziele der Förderung sind die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen, die Steigerung der Anzahl nachhaltig zertifizierter Betriebe sowie die zweckentsprechende Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter für die Dauer der Zweckbindung. Für die Zwecke des Controllings auf Programmebene werden die Sollwerte für das Ziel „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze" innerhalb der Fördermaßnahme mit 700 Dauerarbeitsplätzen und die Anzahl der geplanten Bewilligungen (zukunftssichernde Investitionen) innerhalb der Fördermaßnahme mit 200 als Ziel für die Programmlaufzeit angegeben. Der Sollwert für das Förderziel „Steigerung der Anzahl nachhaltig zertifizierter Betriebe" ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides und dort entsprechend beziffert. Für das Ziel „Steigerung der Anzahl nachhaltig zertifizierter Betriebe" wird darauf verwiesen, dass Vorhaben nur dann bewilligt werden können, wenn mindestens 50% der Ausgaben im Bereich Nachhaltigkeit entstehen. Für alle geförderten Betriebe ist nach Abschluss des Vorhabens eine Zertifizierung im Bereich Nachhaltigkeit (z.B. TourCert Qualified) nachzuweisen. Die Anzahl der geplanten Bewilligungen ist somit zur Erreichung des Zieles „Steigerung der Anzahl nachhaltig zertifizierter Betriebe" ausschlaggebend und wird mit 200 für die Programmlaufzeit angegeben. Die Zweckbindungsfrist, während der die geförderten Wirtschaftsgüter zweckentsprechend zu verwenden sind, ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides und dort entsprechend benannt. Die Einhaltung dieser Frist wird im Zuge der Auflagenprüfung nach Abschluss des Vorhabens geprüft und durch die bewilligende Stelle dokumentiert. 1.4 Grundsätze der Förderung Das Saarland ist insgesamt Fördergebiet. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Investitionszuschüsse besteht nicht. Das MW IDE als Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.5 Begriffsbestim m ungen 1.5.1 Betriebsstätte Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich" richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Bei der Ermittlung der Zahl der vorhandenen/zu schaffenden Dauerarbeitsplätze gelten mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte. 1.5.2 Dauerarbeitsplatz 1. Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. 2. Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente. 3. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 3.2 angelegt sind. 4. Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. 5. Saisonarbeitsplätze werden im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. 2. Förderverfahren 2.1 Antragstellung 1. Die Fördermittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben beim MW IDE gestellt werden. 2. Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. 3. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch das MW IDE erteilt wurde. 2.2 Antragsberechtigung Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind KMU des Beherbergungs- und/ oder Gastronomiegewerbes mit Betriebsstätte(n) im Saarland (die Betriebsstätte in der das Vorhaben umgesetzt werden soll, muss seit mindestens zwei Jahren am Markt etabliert sein) mit mindestens 2 Dauerarbeitsplätzen (Vollzeitäquivalente, exklusive Eigentümer). Der Antragsteller muss die betrieblichen touristischen Investitionen vornehmen, die geförderten Investitionen eigenbetrieblich nutzen und die Arbeitnehmer selbst beschäftigen. Pächter oder Mieter einer Betriebsstätte sind antragsberechtigt, sofern ein gültiger Pachtvertrag/ Mietvertrag für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 3.2 vorliegt. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzer einen gemeinsamen Antrag und haften für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Bei verbundenen Unternehmen darf nur ein Antrag für das Gesamtunternehmen gestellt werden. 2.3 Antragsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Die Antragstellung erfolgt digital über das Portal nFMI: https://fmi.saarlancl.deinfmi/#/login Die Beantragung der Förderung erfolgt vor Maßnahmenbeginn. Beizufügen sind die De-minimis Erklärung, eine Projektbeschreibung, ein Kostenplan mit Aufteilung der Kosten in nachhaltige und nicht nachhaltige Investitionen, das Beratungsprotokoll der Tourismus Zentrale Saarland GmbH sowie ein Nachweis, dass die Betriebsstätte mindestens zwei Jahre am Markt etabliert ist (z.B. Steuerbescheid der Unternehmung, Nachweis durch das Finanzamt, aktueller Handelsregisterauszug). Pro Vorhaben i s t nur ei ne Antragstellung möglich. Die Mehrfachantragstellung eines Unternehmens für verschiedene, eindeutig voneinander abgrenzbare Vorhaben ist möglich, sofern hierdurch die Grenze der maximalen „De-minimis Beihilfe" von 300.000,00 Euro für ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren nicht überschritten wird. 2.4 Einverständniserklärung Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom MWIDE oder von diesem beauftragten Institutionen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 3. Fördervoraussetzungen 3.1 Förderfähige Investitionsvorhaben Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig: a) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Tourismusbetriebsstätte im Saarland (Erweiterungsinvestitionen), b) Modernisierungsinvestitionen in bestehende Hotelbetriebe, Gastronomiebetriebe, Campingplätze und Ferienwohnungen im Saarland. Investitionsvorhaben sind grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn mindestens 50% d er Ausgaben im Bereich Nachhaltigkeit entstehen. Die Eigenschaft der Nachhaltigkeit der geplanten Investitionen ist vor Antragstellung in einem Beratungsgespräch mit der Tourismus Zentrale Saarland GmbH (Trierer Straße 10, 66111 Saarbrücken, Tel: 0681 92720-28, qm@tz-s.de) festzustellen. Ein entsprechendes Beratungsprotokoll der Tourismus Zentrale Saarland GmbH ist zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Unabhängig von der Art des Investitionsvorhabens ist für alle Vorhaben spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vorhabens m indestens eine Zertifizierung zum Nachweis von Nachhaltigkeit (TourCert Qualified, DEHOGA Um weltcheck, anderes Nachhaltigkeitssiegel) verpflichtend vorzulegen. 3.2 Förderfähige Ausgaben Zu den förderfähigen Ausgaben gehören: - Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen), - Ausgaben im Bereich Nachhaltigkeit, z. B. Investitionen u.a. in • Energieeffiziente Sanierung • Kälte- und Wärmeschutzisolierung • Investitionen in effiziente Gebäudetechnik (z. B. energiesparende Leuchtmittel/ Elektrogeräte, Heizsysteme, Maßnahmen der Wasserersparnis) Ausgaben für Planungsleistungen, - Ausgaben für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Ausgaben für Lizenzen sind nur dann förderfähig, wenn diese eine Einmalzahlung zum Gegenstand haben und die Lizenz mindestens für die Dauer der Zweckbindung genutzt werden kann. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn a) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind, b) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und c) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Tourismusbetriebsstätte, für die die Förderung gewährt wird, genutzt werden. Ein Vorhaben ist nur dann grundsätzlich förderfähig, wenn mindestens 50% der Ausgaben im Bereich Nachhaltigkeit entstehen (siehe Ziffer 3.1). Kosten sind nur dann förderfähig, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraums des Fördervorhabens anfallen und kassenwirksam geworden sind (Valuta). Zweckbindung: Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Als Abschluss der Maßnahme ist die kassenwirksame Zahlung (Valuta) der letzten dem Projekt zuzuordnenden Rechnung zu verstehen. 3.3 Investitionsrahm en Eine Antragstellung kann für ein Vorhaben mit einer Mindestinvestitionssumme von 25.000,00 Euro netto erfolgen. Die Grenze gilt für die einheitliche Betriebsstätte gem. Ziffer 1.5.1. 3.4 Nicht förderfähige Ausgaben • Ausgaben für Steuern, insbes. Umsatzsteuer • Ausgaben für eigene Leistungen und Personalkosten • Ausgaben für reine Ersatzbeschaffungen für bereits im Unternehmen verwendete Systeme ohne nachhaltigkeitsfördernde Ziele • Ausgaben für stromerzeugende Anlagen • Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von E -Bikes, Fahrrädern, Rollern, PKWs, Kombifahrzeugen, LKWs, Omnibussen, Kranfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen, die primär dem Transport dienen • Ausgaben für Tiere • Ausgaben für Grundstücke • Ausgaben für den Immobilienerwerb • Ausgaben für Werkzeuge (sofern diese nicht ausschließlich im Rahmen des Vorhabens verwendet und verbraucht werden) • Ausgaben für Firmenwerte • Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen oder natürlichen Personen angeschafft werden • Ausgaben für Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde • Ausgabe für geleaste und gemietete Wirtschaftsgüter (auch Sale -and -Lease -back) • Ausgaben für Versicherungsbeiträge sowie Gebühren • Ausgaben für Betriebs -und Wartungskosten • Ausgaben für Reparaturen • Ausgaben für die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis (siehe Ziffer 2.2) vor • Ausgaben, die von der Kostenplanung im Antrag abweichen • Aktivierungsfähige Finanzierungskosten • Notarkosten, Ausgaben für die Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsberatung und Energieberatung, Ausgaben für die Erstellung der Mittelabrufe/ des Verwendungsnachweises • Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter (außer bei Erwerb des Gutes zu Marktpreisen, Rechnung des gewerbetreibenden Veräußerers muss vorliegen) • Ausgaben für die Zertifizierung Nachhaltigkeit e Ausgaben für auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme • Ausgaben für Ersatzbeschaffungen für bereits gebräuchliche, digitale Grundausstattung O Verbrauchsgüter O Ausgaben für Werbemaßnahmen O Ausgaben für Pfand (z. B. Mietpaletten, Gaspfandflaschen) 3.5 Fördersatz und m axim ale Höhe der Förderung Um eine Doppelförderung auszuschließen, wird seitens des Antragstellers im Antrag auf Förderung bestätigt, dass keine möglichen Fördermittel des Bundes, der EU oder von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Fördersatz aus dieser Förderrichtlinie beläuft sich maximal auf 50 % der förderfähigen Netto -Ausgaben. Der vorgenannte Höchst -Fördersatz darf auch unter Berücksichtigung etwaiger in Anspruch genommener öffentlicher Finanzierungshilfen nicht überschritten werden. Es gilt das Kumulierungsverbot. Demnach dürfen Fördermittel anderer öffentlicher Zuschussprogramme für die nach dieser Richtlinie zur Förderung geltend gemachten Ausgaben nicht in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Fördermittel für Ausgaben desselben Vorhabens, die nicht mit diesem Programm gefördert wurden, ist hingegen unschädlich. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 300.000,00 Euro. 3.6 Durchführungszeitraum Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb der Laufzeit der Richtlinie Mittelstandsprogramm zur Stärkung der Nachhaltigkeit Im Gastgewerbe abgeschlossen werden. 3.7 Beihilferechtliche Rückzahlungspflicht Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht an Einrichtungen oder Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 4. Ausschluss von der Förderung Von der Förderung sind alle Investitionsvorhaben ausgeschlossen, die nicht dem Gastgewerbe und den Vorhaben nach Ziffer 3.1 zuzuordnen sind. Zudem sind insbesondere ausgeschlossen: • Franchisenehmer oder Betriebe mit einem systemgastronomischen Konzept • Unternehmen, die nicht seit mindestens zwei Jahren am Markt tätig sind • Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO) • Jugendherbergen, Naturfreundehäuser und Schullandheime • Nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, Vereine und andere Organisationen • Unternehmen, die sich im Laufe des Förderverfahrens in einem lnsolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen 4.1 Beginn vor Antragstellung Für ein Vorhaben, das vor Antragstellung und vor Erteilung der Bestätigung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch das MWIDE begonnen worden ist, wird kein Investitionszuschuss gewährt. 4.2 Prüfung von Anträgen 1. Das MWIDE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben. 2. Zudem ist zu prüfen, ob a) das Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind (bei Baumaßnahmen), b) das Investitionsvorhaben, durch das vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist, c) das Investitionsvorhaben (sofern eine Baumaßnahme geplant ist) — den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein, mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und - soweit dies der Fall ist - die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171 und 164 a und b BauGB). 5. Sonstige Fördervoraussetzungen 5.1 Arbeitsplatzziele Fördervoraussetzung für die Antragstellung ist die Beschäftigung von mindestens zwei Vollzeitmitarbeitern zusätzlich zum mitarbeitenden Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gewertet. Teilzeitkräfte und Minijobs sind entsprechend in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Durch die geförderte Maßnahme müssen die bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Dauerarbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. 5.2 erforderliche Nachweise Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die nachfolgenden Nachweise gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen: a. Spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens: Vorlage des Verwendungsnachweises (gemäß Ziffer 5.4 dieser Richtlinie) b. Spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vorhabens: Urkunde TourCert Qualified oder anderes Nachhaltigkeitssiegel C. Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter für die Dauer der Zweckbindung (gemäß Ziffer 3.2 dieser Richtlinie). Nachweis zum Arbeitsplatzkriterium gemäß Ziffer 5.1. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist: 5.3 Mitteilungspflicht Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem MWIDE mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 5.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens die Verwendung des Zuschusses gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformulars gegenüber dem MWIDE durch Vorlage des durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfers testierten Verwendungsnachweisformulars nachweisen. Für den Verwendungsnachweis sind zudem ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis, in dem alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge aufgelistet sind (Belegliste), einzureichen. Die Rechnungen und Zahlungsnachweise des gesamten Vorhabens sind chronologisch zu listen und zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. 6. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen 6.1 Rückforderungsgrundsatz Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 3.2 nicht erfüllt sind oder im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung") oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte. 6.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3 ff bzw. Ziffer 5 ff auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte. 7. Prüfung der Verwendung Das MWIDE, der Rechnungshof des Saarlandes und die Europäische Kommission bzw. von diesen beauftragte Stellen sind befugt, die Mittelverwendung bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. 8. Auskunftspflichten, Prüfung Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Ebenso hat die Europäische Kommission ein Überprüfungsrecht und kann die Herausgabe aller maßnahmenrelevanter Unterlagen verlangen. Daher sind sie zehn Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren. 9. Subventi onserhebl i che Tatsachen Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Daher finden sowohl diese Vorschrift als auch § 1 des Gesetzes Nummer 1.061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) i. V. m. § 1 Absatz 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz — SubvG vom 29. Juli 1976, BGBI. I, S. 2037) sowie die §§ 2 — 6 des Subventionsgesetzes Anwendung. 10. Inkraf t t ret en, Gel t ungsdauer Die Richtlinie tritt mit W irkung zum 01.04.2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028, arbrücken, den S LoLS arbrücken, den Ca'. S. der Minister für\Nirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Jürgen Barke