Nebentätigkeiten der Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministers der Justiz
Für Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten des Landes gelten die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes (§§ 40 und 41 BeamtStG), des Saarländischen Beamtengesetzes (§§ 84 bis 94 SBG) sowie der Nebentätigkeitsverordnung.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten auch für die Richterinnen und Richter (§ 71 DRiG und § 4 Abs. 1 SRiG) sowie – mit Ausnahme des § 41 BeamtStG – nach näherer Maßgabe auch für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (§ 22 Abs. 4 Satz 2 JAG).
Für Nebentätigkeiten der Beschäftigten gelten die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (§ 3 Abs. 4 TV-L).
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Bereich des Nebentätigkeitsrechts des Saarländischen Beamtengesetzes werden im Umfang des § 85 Satz 3, des § 86 Abs. 3 Satz 5, des § 89 Satz 2 und des § 93 Abs. 2 Satz 2 auf den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, den Präsidenten des Finanzgerichts des Saarlandes, den Präsidenten des Landessozialgerichts für das Saarland, den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland sowie auf den Generalstaatsanwalt jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
Die Übertragung nach Absatz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der Befugnisse des Arbeitgebers im Sinn des § 3 Abs. 4 TV-L für den Bereich der Beschäftigten.
Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ist von Maßnahmen nach § 85 SBG, Anzeigen und Auskünften nach § 86 SBG, Einschränkungen, Untersagungen und Genehmigungen nach §§ 87 Abs. 1, 88 Abs. 2 SBG, Untersagungen nach § 41 BeamtStG sowie von Anzeigen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 TV-L zu unterrichten. II. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV des MdJ Nr. 11/2002 vom 27. Juni 2002 (2003 - 1) außer Kraft. Saarbrücken, den 28. Juli 2009 S A A R L A N D Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales In Vertretung (Schild)