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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzNeufassung des Erlasses betr. die Auftragsbedingungen und Entgeltberechnung für Leistungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich "Gesetzliches Mess- und Eichwesen"

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Neufassung des Erlasses betr. die Auftragsbedingungen und Entgeltberechnung für Leistungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich "Gesetzliches Mess- und Eichwesen"

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2001-12-10

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Neufassung des Erlasses betreffend Auftragsbedingungen und Entgeltberechnung für Leistungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich „Gesetzliches Mess- und Eichwesen“ Vom 15. März 2007 Für die Abgeltung geleisteter Prüf- und Gutachtertätigkeit des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich „Gesetzliches Mess- und Eichwesen“, bei der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen gilt das als Anlage veröffentlichte „Entgeltverzeichnis für amtliche Tätigkeiten, die nicht von der Eichkostenverordnung und anderen Gebührenregelungen erfasst sind“ in Verbindung mit nachstehenden Durchführungsbestimmungen. I. Vereinbarung der Leistungen Bei der Übernahme eines Auftrags durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich „Gesetzliches Mess- und Eichwesen“, sind die Leistungen mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist der Rechnungsempfänger verbindlich festzulegen. II. Entgelte Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich „Gesetzliches Mess- und Eichwesen“, erhebt für seine Leistungen Entgelte, die nach Kosten zu bemessen sind. III. Entgeltsätze Soweit die Kosten für die Leistungen aus Erfahrung bekannt sind, sind im Entgeltverzeichnis feste Beträge aufgeführt, die zur Entgeltberechnung für bestimmte fest umrissene Leistungen des Landesamtes für Umweltund Arbeitsschutz, Fachbereich „Gesetzliches Mess- und Eichwesen“, Anwendung finden. IV. Festsetzung und Berechnung der Entgelte 1. Die Entgelte werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich „Gesetzliches Mess- und Eichwesen“, durch schriftliche Rechnung festgesetzt. 2. Die Rechnung wird am Tage der Zustellung fällig. 3. Bei Auftragserteilung kann ein angemessener Vorschuss erhoben werden. 4. Die Aushändigung eines Gutachtens, Prüfzeugnisses, Prüfberichtes oder die Bekanntgabe des Prüfergebnisses kann von der Zahlung des fälligen Entgelts abhängig gemacht werden. 5. Bei Abbruch einer Prüfung oder Untersuchung (aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen) werden die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. 6. Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten  beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung  die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte. V. Ermäßigungen Für Prüfungen und Untersuchungen mehrerer gleichartiger Prüfobjekte nach dem gleichen Verfahren kann - soweit damit eine Kostenreduzierung verbunden ist - ein Nachlass nach Maßgabe des Entgeltverzeichnisses auf die für die Einzelprüfung zu erhebenden Entgelte eingeräumt werden. VI. In-Kraft-Treten Das Entgeltverzeichnis mit den Durchführungsbestimmungen tritt zum 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt der „Erlass betreffend Auftragsbedingungen und Entgeltberechnung für Leistungen des Eichamtes Saarbrücken vom 10. Dezember 2001 (GMBl. Saar vom30. Januar 2002, S. 6)“ außer Kraft. Entgeltverzeichnis für amtliche Tätigkeiten, die nicht von der Eichkostenverordnung und anderen Gebührenregelungen erfasst sind A. Entgelte nach Arbeitsaufwand Bei der Berechnung von Entgelten nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen 1. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 74 EUR 2. für sonstige Mitarbeiter 58 EUR Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden. Anfallende Reisekosten (Fahrtzeit, Tagegeld, Fahrtkosten, ggf. Auslagen) sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. B. Entgelte nach festen Sätzen Soweit nachfolgend keine festen Entgelte angegeben sind, erfolgt die Berechnung des Entgeltes nach dem Arbeitsaufwand. Durchführung der messtechnischen Kontrolle an Medizinprodukten mit Messfunktion (Medizinische Messgeräte) nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Schlüsselzahl Medizinprodukte mit Messfunktion Entgelt EURO Blutdruckmessgeräte 1.1 Blutdruckmessgerät in der Amtsstelle 15,50 1.2 vom 11. Stück ab je 10 1.3 vom 101. Stück ab je 7,50 1.4 bei der Vorlage von mindestens 300 Stück und Gestellung von Arbeitshilfe je 5 2.1 Blutdruckmessgerät am Gebrauchsort 45,50 2.2 vom 2. Stück ab, sofern Geräte im selben Prüfraum prüfbar je 19,50 3.1 Zuschlag für mit Schreiber oder Drucker ausgerüstete Blutdruckmessgeräte 6,50 Messgeräte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Tonometer) 4.1 mechanisches und mechanisch-elektrisches Impressionstonometer in der Amtsstelle 4.2 Zuschlag für jeden weiteren Messkopf eines vorgelegten mechanischen oder mechanisch-elektrischen Tonometers 5.1 mechanisch-optisches Applanationstonometer 72 5.2 Zuschlag für jeden weiteren Messkörper 4 Medizinische Elektrothermometer (MET) 6.1 MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler (je Messbereich) am Gebrauchsort 6.2 vom 3. Stück ab, sofern Gerät im selben Prüfraum prüfbar je 32 6.3 MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler (je Messbereich) in der Amtsstelle 6.4 vom 3. Stück ab je 23,50 6.5 bei Vorlage von mindestens 50 Stück nach Arbeitsaufwand 7.1 Anzeigegerät eines MET ohne Temperaturfühler (je Messbereich) am Gebrauchsort 7.2 vom 3. Stück ab, sofern Gerät im selben Prüfraum prüfbar je 25 7.3 Anzeigegerät eines MET ohne Temperaturfühler (je Messbereich) in der Amtsstelle 7.4 vom 3. Stück ab je 16 7.5 bei Vorlage von mindestens 50 Stück nach Arbeitsaufwand 8.1 Temperaturfühler für MET am Gebrauchsort 45 8.2 Temperaturfühler für MET in der Amtsstelle 32 8.3 vom 3. Stück ab je 16 8.4 bei Vorlage von mindestens 100 Stück nach Arbeitsaufwand 9.1 Zuschlag für Zusatzeinrichtungen (weitere Anzeigen, Drucker, Schreiber, Ausgänge) nach Arbeitsaufwand 9.2 Zuschlag für zusätzliche Prüfpunkte je 4 9.3 Zuschlag für mehrere Eingänge nach Arbeitsaufwand 10 Ausstellen von Bescheinigungen 9 Ermäßigung: Werden bei Prüfungen größere Stückzahlen mit einem Arbeitsumfang von wenigstens einem halben Arbeitstag vorgelegt, kann die Berechnung des Entgelts nach Arbeitsaufwand erfolgen, wenn dies für den Auftraggeber günstiger ist. Inanspruchnahme und Verleihung von Eichnormalen, Gerätschaften und Prüfungshilfsmitteln Schlüsselzahl Gegenstand Entgelt EURO 11 Gewichtskasten mit Gewichten der Genauigkeitsklasse M1 von 1 mg bis 500 mg für jeden vollen und angefangenen Arbeitstag 9,50 12 Gewichtskasten mit Gewichten der Genauigkeitsklasse M1 von 1 g bis 1 kg für jeden vollen und angefangenen Arbeitstag 14,30 13 Gewichtskasten mit Gewichten der Genauigkeitsklasse M1 von 1 kg bis 10 kg für jeden vollen und angefangenen Arbeitstag 14 Normalgewichte als Belastungsgewichte mit der Genauigkeitsklasse M1 für eichamtliche Zwecke für jeden vollen und angefangenen Arbeitstag je kg jedoch insgesamt mindestens Erfolgt die Rückgabe später als an dem der Eichung folgenden Arbeitstag, so werden alle in die Leihzeit fallenden Samstage, Sonn- und Feiertage mitberechnet. Bei Rückgabe am Tag nach der Eichung wird der Zeitraum von der Eichung bis zu dieser Rückgabe als ein Tag berechnet. 0,02 15 Normalgewichte als Belastungsgewichte für nichteichamtliche Zwecke für jeden vollen und angefangenen Kalendertag je kg 0,035 jedoch insgesamt mindestens 20 16 Gerätschaften für die Prüfung von firmeneigenen Eichnormalen mit den dazugehörigen Kontrollnormalgewichten für jeden vollen und angefangenen Arbeitstag 17 Gerätschaften für die Vorprüfung von Lauf- oder Schaltgewichtsauswiegevorrichtungen mit den dazugehörigen Präzisionsnormalgewichten für jeden vollen und angefangenen Arbeitstag 18 Lastträger für Hängebahnwaagen für jeden vollen und angefangenen Arbeitstag 9,5 19 Inanspruchnahme des Eichkolbenfahrzeugs für die Prüfung von Messanlagen für dünn- und zähflüssige Mineralöle je Antragsteller 20 Entgelt für die Instandhaltung und Reinigung unsachgemäß behandelter eichamtlicher Prüfmittel. Zusätzlich sind die bei den Fremdfirmen anfallenden Reparaturkosten zu tragen nach Arbeitsaufwand 21 Entgelt für die Beförderung eichamtlicher Prüfmittel je angefangenen 100 kg Gesamtgewicht, wenn für die Amtshandlung Gebühren nach Arbeitsaufwand berechnet werden (die ersten 100 kg werden nicht berechnet) 14,30 Saarbrücken, den 20. März 2007 Im Auftrag Woll


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