Ordnung der Betriebspraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen
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Verordnungen 132 Ordnung der Betriebspraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen Vom 2. März 2009 Az.: A 4 – 0.2.10.2.0 Gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I — LPO I) vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird für die Betriebspraktika an allgemein bildenden Schulen folgende Regelung getroffen: 1. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen setzt die Ableistung eines Betriebspraktikums im Umfang von mindestens vier Wochen (160 Arbeitsstunden) oder den Nachweis vergleichbarer Tätigkeiten (z. B. betriebliche Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, vorausgehende Berufsausbildung, Freiwilliges Soziales Jahr) voraus. 2. Ein Betriebspraktikum kann grundsätzlich in allen Bereichen der Industrie, des Handwerks, des Handels und Verkehrs, der Landwirtschaft, der Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe, der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Einrichtungen durchgeführt werden, sofern die Praktikumsziele dort erreicht werden können. 3. Das Betriebspraktikum dient dazu, einen Einblick in den Aufbau eines Betriebes, seinen wirtschaftlichen Zweck, die organisierte Zusammenarbeit der Betriebsangehörigen, die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Ausbildungen, die sozialen Belange und die Verflechtung des Betriebes mit anderen Betrieben zu ermöglichen. Es soll damit zum Verständnis der Arbeits- und Wirtschaftswelt, betrieblicher Zusammenhänge sowie beruflicher Anforderungen beitragen. 4. Betriebspraktika können vor Beginn des Studiums oder während des Studiums abgeleistet werden. Sie werden durch Bescheinigungen nachgewiesen, die der Betrieb ausstellt. Die Bescheinigungen enthalten Angaben über die Dauer und die Art der Tätigkeit sowie die regelmäßige Teilnahme. Für die Dauer des Betriebspraktikums schließen die Studierenden in der Regel einen Praktikantenvertrag mit dem Betrieb ab und sind durch diesen nach den Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII — Gesetzliche Unfallversicherung —) zu versichern. III. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589 Bekanntmachungen von Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591 Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592 Stellenausschreibungen anderer Behörden ● Stellenbekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft — Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595 ● Stellenausschreibung des Landesbetriebes für Straßenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595 I. Amtliche Texte Amtsblatt des Saarlandes vom 9. April 2009 583 5. Inkrafttreten 5.1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. 5.2 Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2008/2009 ein Lehramtsstudium an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar oder der Hochschule der Bildenden Künste - Saar erstmals aufnehmen oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ab dem Wintersemester 2008/2009 begonnenes Lehramtsstudium an den genannten Hochschulen des Saarlandes fortsetzen. 5.3 Für die Lehrämter an beruflichen Schulen gilt die Ordnung der Betriebspraktika für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 31. März 2003 (GMBl. Saar S. 66). Saarbrücken, den 2. März 2009 Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Im Auftrag Arend Richtlinien 135 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen, aktives Risikomanagement und Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland) Vom 16. März 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Beratung von Existenzgründern sowie kleiner und mittlerer Unternehmen durch externe Fachleute kommt im Zuge des sich immer schneller vollziehenden wirtschaftlichen und technologischen Wandels und der dadurch bedingten Änderungen der Wettbewerbssituation eine wachsende Bedeutung zu. Dies gilt aber auch für Unternehmen, deren Organisationsstrukturen angepasst werden müssen, um neuen Anforderungen gerecht zu werden bzw. die sichtbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können. Die Maßnahme soll dazu dienen, mögliche Defizite im betriebswirtschaftlichen Bereich zu erkennen und beheben (aktives Risikomanagement). Schließlich ist die erfolgreiche Gestaltung der Unternehmensnachfolge für die Unternehmen, die Beschäftigten sowie für den Wirtschaftsstandort Saarland in den nächsten Jahren von größter Bedeutung. Speziell für Übergeber sollen Anreize zum rechtzeitigen und zielgerichteten Handeln geschaffen werden. Daher gewährt das Land auf der Grundlage des § 23 des Gesetzes Nr. 1052 zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz — MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841) Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen Zuwendungen zu den Kosten externer Beratungen. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt. Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsblatt 2000 S. 194 ff), geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsbl. S. 1889) Anwendung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die mittelverwaltende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden können Existenzgründungsberatungen sowie Beratungen betriebswirtschaftlicher, finanzieller, organisatorischer und technischer Art. Das Programm gliedert sich in folgende Teile auf: I. Beratung vor der Gründung II. Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung III. Aktives Risikomanagement IV. Unternehmensnachfolge Von der Förderung ausgeschlossen sind: — Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen beziehen, — Beratungen von Unternehmen, die bei verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen durchgeführt werden; für Beratungen von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, — die Aufstellung baureifer Neu- oder Umbaupläne, die Übernahme von Ausschreibungen, Angebotsbearbeitungen, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie die Erarbeitung von EDV-Software, — gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen, sofern sie überwiegender Teil einer Beratung sind, — Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten sowie Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich des Managements auf Zeit,