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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturOrdnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

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Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2012-09-20

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942 Amtsblatt des Saarlandes vom 27. September 2012 A. Amtliche Texte Erlasse 1119 Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Vom 20. September 2012 Az.: A 2 – 0.2.10.2.0 Gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I — LPO I) vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 2012 (Amtsbl. I S. 380), wird für die Schulpraktika folgende Regelung getroffen: 1. Zielsetzungen Schulpraktika sind integraler Bestandteil von Lehramtsstudiengängen. Sie dienen der Berufsorientierung der Studierenden und der Stärkung ihres Bezugs zur Schulpraxis. Sie bieten in besonderer Weise Gelegenheit, fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogisch-psychologische Aspekte des Unterrichtens und Erziehens zu integrieren sowie Theorie und Praxis aufeinander zu beziehen. In ihnen sollen die Studierenden vor allem a) lernen, Erkenntnisse und Methoden der Fachwissenschaften, der Fachdidaktiken und des Fachs Bildungswissenschaften für praktisches !"#$%"& '"& ()*+%'()*$",& +"-$..')*-%')*$"& +"#& erzieherischen Prozessen zu nutzen und wissenschaftlich zu reflektieren, b) das gesamte Tätigkeitsfeld Schule (einschließlich Unterricht, Schulleben, Arbeitsfelder und Arbeitsleistungen der Lehrkraft, Organisation, Verwaltung, rechtliche Grundlagen) — auch /0.&#$1& '"-$.2.+"#&#$.&!+3$.()*+%'()*$"&4$- dingungen des Lernens — frühzeitig kennen lernen und reflektieren, & )5& 6$%$2$"*$'-& $.*!%-$",& '*.& '"#'/'#+$%%$(& !"#- lungsrepertoire durch Erkundung, Beobachtung, Übernahme von Aufträgen innerhalb und außerhalb des Unterrichts sowie eigene Unterrichtsversuche unter Anleitung zu erweitern und zu erproben, & #5& '%7$"&78.&$'"$&.$!%'(-'()*$&9$%:(-$'"()*;-<+"2& +"#& '"=$'($&<+.&9$%:(-8:$.>.87+"2&#$.&?$'- gung und Eignung für den Lehrerberuf erhalten, e) Gelegenheit erhalten, ihr berufsbezogenes Selbstverständnis weiter zu entwickeln und f) Anregungen zur Gestaltung des weiteren Studiums erhalten. 2. Art der Schulpraktika, Zeiträume, Orte und Gestaltung 2.1 Folgende Schulpraktika sind für den Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) vorgeschrieben: a) ein fünfwöchiges bildungswissenschaftliches Orientierungspraktikum, b) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im studierten Fach der Sekundarstufe I, c) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im Lernbereich Didaktik der Primarstufe (DP): Sachunterricht, d) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im Lernbereich DP: Deutsch, e) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im Lernbereich DP: Mathematik. In den fachdidaktischen Praktika der Pflichtlernbereiche werden Inhalte der Wahlpflichtbereiche berücksichtigt. Wird ein zusätzliches Fach studiert, so sind in diesem die Schulpraktika erlassen. 2.2 Folgende Schulpraktika sind für die Studiengänge für das Lehramt an beruflichen Schulen, für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) sowie für die auslaufenden Studiengänge für das @$*.!1-&!"& !+>-()*+%$"&+"#&6$(!1-()*+%$",& für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen und für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) vorgeschrieben: a) ein fünfwöchiges bildungswissenschaftliches Orientierungspraktikum, b) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im ersten Fach oder in der beruflichen Fachrichtung, c) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im zweiten Fach, d) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im ersten Fach oder in der beruflichen Fachrichtung, e) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im zweiten Fach. Wird ein zusätzliches Fach studiert, so sind in diesem die Schulpraktika erlassen. Amtsblatt des Saarlandes vom 27. September 2012 943 Studierenden moderner Fremdsprachen, die während ihres Auslandsaufenthaltes ein mindestens dreimonatiges Schulpraktikum in einer Schulform, die dem angestrebten Lehramt entspricht, absolvieren, kann dieses Praktikum als Äquivalent zum semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktikum anerkannt werden. Von Studierenden zweier moderner Fremdsprachen kann nur ein fachdidaktisches Schulpraktikum auf diese Weise ersetzt werden. 2.3 Das bildungswissenschaftliche Orientierungspraktikum ist in der Regel nach dem ersten oder zweiten Semester in der vorlesungsfreien A$'-&<+&!:(0%/'$.$",&#'$&($1$(-$.:$2%$'-$"#$"& fachdidaktischen Schulpraktika im dritten bis 78"7-$"& 9$1$(-$.& !"& $'"$1& /01& A$"-.+1& 78.& Lehrerbildung und dem Ministerium für Bildung und Kultur gemeinsam festzulegenden Wochentag. Die vierwöchigen fachdidaktischen Schulpraktika sind nach dem jeweiligen semesterbegleitenden Praktikum, in der Regel nach dem fünften, sechsten oder siebten Se1$(-$.& '"& #$.& /0.%$(+"2(7.$'$"& A$'-& <+& !:(0%- /'$.$"B&C!&#'$&A'$%($-<+"2$"&+"#&D"70.#$.+"- gen der einzelnen Schulpraktika aufeinander aufbauen, ist ihre Reihenfolge (Orientierungspraktikum — semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum — vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum) festgelegt. Die fachdidaktischen Praktika in den Lernbereichen der Primarstufe können ab dem dritten Semester absolviert werden; die Reihenfolge ist nicht festgelegt. 2.4 Für die Wahl der Schulform gilt: a) Im Orientierungspraktikum des Studienganges für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sind fünf Wochen in einer Grundschule abzuleisten. b) Im Orientierungspraktikum der Studiengänge für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) sowie der auslaufenden Studiengänge für das Lehramt !"& !+>-()*+%$"& +"#& 6$(!1-()*+%$",& 78.& das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen und für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) sind zwei Wochen in einer Grundschule und drei Wochen in einer Gemeinschaftsschule oder einem Gymnasium abzuleisten. c) Im Orientierungspraktikum des Studienganges für das Lehramt an beruflichen Schulen sind zwei Wochen in einer Gemeinschaftsschule (Sekundarstufe I) und drei Wochen in einer beruflichen Schule abzuleisten. d) Die fachdidaktischen Schulpraktika finden in der Regel an einer Schule statt, die dem angestrebten Lehramt entspricht. Eines der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen kann auch an einer beruflichen Schule abgeleistet werden. Ein an einer Gemeinschaftsschule zu absolvierendes Praktikum kann bis einschließlich des Schuljahres 2016/2017 auch ganz oder teilweise an einer bis dahin bestehenden Erweiterten Realschule oder Gesamtschule abgeleistet werden. 2.5 Im Orientierungspraktikum und in den vierwöchigen fachdidaktischen Schulpraktika nehmen die Praktikantinnen und Praktikanten am gesamten Leben ihrer Schule teil. Sie sind insbesondere verpflichtet zur a) hospitierenden Teilnahme am Unterricht, b) Teilnahme an Aktivitäten von Lehrkräften wie Konferenzen, Elternabenden, Projekttagen usw., c) Teilnahme am außerunterrichtlichen Schulleben wie Feiern, Präsentationstagen, Wandertagen, Sporttagen, pädagogischen Tagen, Kooperationen mit außerschulischen Partnern usw., d) Durchführung eigener Unterrichtsversuche, e) Teilnahme an Veranstaltungen der Studienoder Landesseminare. Für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) ist bei diesen Schulpraktika darüber hinaus die Teilnahme an Kooperationen mit Einrichtungen der frühkindlichen Bildung verpflichtend. Für das Lehramt an beruflichen Schulen ist bei diesen Schulpraktika darüber hinaus die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dualen Partnerschaft zwischen Schule und Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieben (z. B. Runde Tische) sowie die Beteiligung an Veranstaltungen der zuständigen Stellen (z. B. Kammerprüfung) verpflichtend. Die Studierenden haben in allen Schulpraktika die für die Schule bzw. die Kooperationseinrichtungen geltenden Vorschriften zu beachten und entsprechende Weisungen der praktikumsbetreuenden Personen und der Schulleitung zu beachten. Sie sind in allen die Schule bzw. die Kooperationseinrichtungen betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2.6 Die Schulpraktika orientieren sich an den Prinzipien forschenden Lernens. Die Inhalte und die zu erwerbenden Kompetenzen werden in den entsprechenden Modulbeschreibungen der E!)*.')*-+"2$"&#$.& 0)*()*+%$"&7$(-2$%$2-B a) Im bildungswissenschaftlichen Orientierungspraktikum lernen die Studierenden 944 Amtsblatt des Saarlandes vom 27. September 2012 insbesondere die Institution Schule und ihre Tätigkeitsfelder aus der Perspektive einer Lehrkraft kennen und reflektieren. Sie beobachten Unterricht kriteriengeleitet und dokumentieren ihn. Sie lernen Kriterien der Unterrichtsplanung, des Methodenund Medieneinsatzes kennen und erproben diese. Sie erhalten Einblicke in erzieherische Prozesse und beschreiben sie. b) In den semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktika lernen die Studierenden vor allem fachdidaktische Kriterien und Methoden kennen und wenden sie bei der Planung, Durchführung und Reflexion von fachlichem Unterricht an. c) Der fachliche Unterricht steht auch im Mittelpunkt der vierwöchigen fachdidaktischen Schulpraktika. Die Studierenden lernen durch aktive Teilnahme das gesamte Tätigkeitsfeld einer Fachlehrkraft (z. B. Unterricht, Konferenzen, Elternarbeit, Schulleben, Schulentwicklung) kennen. Vor allem planen sie — unter den Bedingungen größerer Selbständigkeit und unter erhöhten Anforderungen — auch Unterrichtsreihen und -projekte, führen sie durch und reflektieren sie. Sie orientieren sich dabei an den geltenden Lehrplänen und den Standards fachlichen Unterrichts. Alle Schulpraktika dienen auch der Über>.87+"2& #$.& ?$'2+"2& +"#& F'2"+"2& 78.& #$"& Lehrerberuf sowie der Überprüfung des Lernfortschritts. Die Studierenden sind deshalb zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit der praktikumsbetreuenden Lehrkraft sowie gegebenenfalls der Schulleitung verpflichtet. Sie nehmen darüber hinaus an qualitätssichernden Maßnahmen teil. 3. Organisation 3.1. Die Schulpraktika sind Elemente bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Module, d. h. sie sind durch geeignete Lehrveranstal-+"2$"&#$.& 0)*()*+%$"&/0.G&+"#&"!)*<+:$.$'- ten und zu begleiten. Die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten an den Schulen erfolgt durch die Schulleitung und durch geeignete Lehrkräfte. Die Bestellung der betreuenden Lehrkräfte erfolgt #+.)*& #'$& 6$()*;7-((-$%%$& #$(& A$"-.+1(& 78.& Lehrerbildung unter Einbeziehung der Schulleitung im Einvernehmen mit der für die einzusetzende Lehrkraft zuständigen Behörde. & & 0)*()*+%$",&9)*+%$"&+"#&9-+#'$"G&:<=B&@!"- desseminare arbeiten bei der Durchführung der Schulpraktika zusammen. 3.2 Die verbindliche Anmeldung für die Schul>.!H-'H!& $.70%2-& !+7& #$.& 01$>!2$& #$.& 6$- ()*;7-((-$%%$& #$(& A$"-.+1(& 78.& @$*.$.:'%#+"2& unter Mitteilung der erforderlichen Angaben a) für die Schulpraktika, die in der vorle(+"2(7.$'$"& A$'-& (-!--7'"#$"& IJ.'$"-'$- rungspraktikum und vierwöchige fachdidaktische Schulpraktika), bis zum 10. Januar des Jahres (Wintersemester) oder bis zum 10. Mai des Jahres (Sommersemester), b) für die semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktika bis zum 10. Mai des Jahres (für das Praktikum im Wintersemester) oder bis zum 10. Januar des Jahres (für das Praktikum im Sommersemester). Die Studierenden werden in der Regel zu Vierergruppen zusammengefasst. Sie werden den 9)*+%$"& #+.)*& #'$& 6$()*;7-((-$%%$& #$(& A$"-- rums für Lehrerbildung im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung und den betroffenen @$*.>$.(0"$"& #$.& 0)*()*+%GE!)*.')*-+"2$"& <+2$='$($"B&C'$&A+=$'(+"2&$.70%2-&'"(:$(0"- dere nach den Kriterien a) Gleichbelastung aller Schulen einer Schulform des Landes, b) Vorhandensein einer geeigneten betreuenden Lehrkraft, & & )5& 9)*+%70.1:$<+2&"!)*&?+11$.&KBL, d) Fachbezug, & & $5& .;+1%')*$&?;*$B Wünsche der Studierenden werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 3.3 Die Arbeitsbelastung der Studierenden während der Schulpraktika ist durch die in den fachspezifischen Anhängen zur Prüfungsord"+"2& +"#& <+.& 9-+#'$"0.#"+"2& #$.& 0)*()*+- len ausgewiesenen Leistungspunkte geregelt. Jedem Leistungspunkt entspricht eine Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Die Studierenden haben während der Schulpraktika grundsätzlich an allen Schultagen des jeweiligen Praktikumszeitraums in der Schule anwesend zu sein. Ausnahmen aus triftigem Grund bedürfen der Genehmigung der Schulleitung und #$.& 6$()*;7-((-$%%$& #$(& A$"-.+1(& 78.& @$*.$.- bildung. Krankheitstage sind durch ärztliches Attest zu belegen. Fehlen Studierende an einem Praktikumstag ohne ausreichende Entschuldigung oder aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, gilt das Praktikum als nicht erfolgreich absolviert. Versäumen Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen mehr als 20 Prozent der in einem Praktikum zur Verfügung stehenden Tage, so ist das Praktikum zu wiederholen. 3.4 Die Schulleitung und/oder die betreuende Lehrkraft organisieren das Praktikum in der Schule und stehen für Informationen und Beratungen zur Verfügung. Die betreuende Lehrkraft führt gegen Ende des Praktikums mit jeder oder jedem Studierenden ein auswertendes Beratungsgespräch und entscheidet, ob die Amtsblatt des Saarlandes vom 27. September 2012 945 Teilnahme am Praktikum als erfolgreich festgestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die oder der Studierende entsprechend den Vorgaben in den fachspezifischen Anhängen zur Prüfungsordnung und zur Studienordnung #$.& 0)*()*+%$" a) am Praktikum regelmäßig teilgenommen, b) die ihr oder ihm in der Schule übertragenen Aufgaben erfolgreich erledigt und c) sich in der Schule bezüglich der im jeweiligen Praktikumstyp zugrunde gelegten A'$%($-<+"2$"&+"#&D+72!:$"&:$=;*.-&*!-B Eine entsprechende Bestätigung wird von der Schule ausgestellt. 3.5 Die Praktikantinnen und Praktikanten dokumentieren ihr Praktikum anhand eines Praktikumsberichts oder durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben. Der Bericht oder die Aufgabenbearbeitung ist von der jeweiligen Lehrperson der vor- und nachbereitenden Lehrveranstaltung gemäß den fachspezifischen Anhängen zur Prüfungsordnung und zur 9-+#'$"0.#"+"2&#$.& 0)*()*+%$"&<+&:$=$.-$"B & MBN&&C'$& 6$()*;7-((-$%%$& #$(& A$"-.+1(& 78.& @$*.$.- bildung bescheinigt die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum. Das Ausstellen der Bescheinigung setzt voraus, dass die Praktikantin oder der Praktikant a) regelmäßig an der entsprechenden vorund nachbereitenden oder begleitenden Lehrveranstaltung teilgenommen und die gestellten Aufgaben erfolgreich bearbeitet *!-& I/0"& #$.& @$*.>$.(0"& #$.& 0)*()*+%$& ausgestellter Leistungsnachweis), b) die mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Praktikumsbestätigung der Schule über eine erfolgreiche Teilnahme am Praktikum vorlegt und c) an verpflichtenden Veranstaltungen der Studien- bzw. Landesseminare teilgenommen hat. 3.7 Ein nicht erfolgreich absolviertes Praktikum ist einschließlich der begleitenden Veranstaltungen und der dazugehörigen Leistungsüberprüfungen zu wiederholen. 3.8 Grundsätzlich sind alle saarländischen Schulen in öffentlicher Trägerschaft verpflichtet, an der Durchführung von Schulpraktika verantwortlich mitzuwirken und entsprechende qualitätssichernde Maßnahmen zu ermöglichen. Die betreuenden Lehrkräfte an den Schulen erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz, soweit sie nicht für diese Aufgabe abgeordnet worden sind oder Anrechnungsstunden erhalten haben. 4. Übergangsvorschriften & LBO& ?!)*&#$.&J.#"+"2&78.&9)*+%>.!H-'H!&!"&!%%2$- mein bildenden und beruflichen Schulen vom 4. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1190) abgeleistete Schulpraktika werden angerechnet. 4.2 Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, gelten die bis dahin geltenden Vorschriften, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung im 9-+#'$"2!"2& 78.& #!(& @$*.!1-& !"& !+>-()*+- len und Gesamtschulen oder im Studiengang für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2012/2013, im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder im Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2013/2014 erfolgt. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung können die nach den bis dahin geltenden Vorschriften erbrachten Schulpraktika angerechnet werden, soweit die in § 2 Absatz 4 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 2012 ID1-(:%B&P&9B&MQR5,&2$"!""-$"& 0)*()*+%$"&#$- ren Gleichwertigkeit mit den nach dieser Ordnung abzuleistenden Schulpraktika feststellen. 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5.1 Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. 5.2 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 4. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1190) außer Kraft. Saarbrücken, den 20. September 2012 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Arend


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