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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturOrdnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

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Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2021-10-08

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320 Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Vom 1. Oktober 2021 Az.: A 4 – 0.2.10.2.0 Gemäß § 2 Absatz 5 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 2021 (Amtsbl. I S. 2166), wird für die Schulpraktika folgende Regelung getroffen: 1. Zielsetzungen Schulpraktika sind integraler Bestandteil von Lehramtsstudiengängen. Sie dienen der Berufsorientierung der Studierenden und der Stärkung ihres Bezugs zur Schulpraxis. Sie bieten in besonderer Weise Gelegenheit, fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogisch-psychologische Aspekte des Unterrichtens und Erziehens zu integrieren sowie Theorie und Praxis aufeinander zu beziehen. In ihnen sollen die Studierenden vor allem a) lernen, Erkenntnisse und Methoden der Fachwissenschaften, der Fachdidaktiken und des Fachs Bildungswissenschaften für praktisches Handeln in schulischen, unterrichtlichen und erzieherischen Prozessen zu nutzen und wissenschaftlich zu reflektieren, b) das gesamte Tätigkeitsfeld Schule (einschließlich Unterricht, Schulleben, Arbeitsfelder und Arbeitsleistungen der Lehrkraft, Organisation, Verwaltung, rechtliche Grundlagen) – auch vor dem Hintergrund der außerschulischen Bedingungen des Lernens – frühzeitig kennenlernen und reflektieren, c) Gelegenheit erhalten, ihr individuelles Handlungsrepertoire durch Erkundung, Beobachtung, Übernahme von Aufträgen innerhalb und außerhalb des Unterrichts sowie eigene Unterrichtsversuche unter Anleitung zu erweitern und zu erproben, d) Hilfen für eine realistische Selbsteinschätzung und Hinweise zur Selbstüberprüfung der Neigung und Eignung für den Lehrerberuf erhalten, e) Gelegenheit erhalten, ihr berufsbezogenes Selbstverständnis weiterzuentwickeln, und f) Anregungen zur Gestaltung des weiteren Studiums erhalten. 2. Art der Schulpraktika, Zeiträume, Orte und Gestaltung 2.1 Folgende Schulpraktika sind für den Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe vorgeschrieben: a) ein fünfwöchiges bildungswissenschaftliches Orientierungspraktikum, b) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum in Didaktik des Sachunterrichts (Primarstufe), c) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im Profilfach, d) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum in Fachdidaktik Deutsch (Primarstufe), e) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum in Fachdidaktik Mathematik (Primarstufe). Wird ein zusätzliches Profilfach studiert, so kann in diesem das Schulpraktikum erlassen werden. 2.2 Folgende Schulpraktika sind für den auslaufenden Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) vorgeschrieben: a) ein fünfwöchiges bildungswissenschaftliches Orientierungspraktikum, b) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im studierten Fach der Sekundarstufe I, c) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im Lernbereich Didaktik der Primarstufe (DP): Sachunterricht, d) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im Lernbereich DP: Deutsch, e) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im Lernbereich DP: Mathematik. In den fachdidaktischen Praktika der Pflichtlernbereiche werden Inhalte der Wahlpflichtbereiche berücksichtigt. Wird ein zusätzliches Fach studiert, so können in diesem die Schulpraktika erlassen werden. 2.3 Folgende Schulpraktika sind für die Studiengänge für das Lehramt an beruflichen Schulen, für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) sowie für den auslaufenden Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) vorgeschrieben: a) ein fünfwöchiges bildungswissenschaftliches Orientierungspraktikum, b) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im ersten Fach oder in der beruflichen Fachrichtung, c) ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum im zweiten Fach, d) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im ersten Fach oder in der beruflichen Fachrichtung, e) ein vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum im zweiten Fach. Wird ein zusätzliches Fach studiert, so können in diesem die Schulpraktika erlassen werden. 2.4 Im Einvernehmen mit der betreffenden Fachrichtung und dem Ministerium für Bildung und Kultur kann insbesondere im Falle nicht ausreichender Betreuungskapazität an den Schulen an die Stelle des semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktikums ein dreiwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum treten. 2.5 Studierenden moderner Fremdsprachen, die während ihres Auslandsaufenthaltes ein mindestens dreimonatiges Schulpraktikum in einer Schulform absolvieren, die dem angestrebten Lehramt entspricht, kann dieses Praktikum als Äquivalent zum semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktikum anerkannt werden. Von Studierenden zweier moderner Fremdsprachen kann nur ein fachdidaktisches Schulpraktikum auf diese Weise ersetzt werden. 2.6 Das bildungswissenschaftliche Orientierungspraktikum ist in der Regel nach dem ersten oder zweiten Semester in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren, die semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktika im dritten bis fünften Semester an einem vom Zentrum für Lehrerbildung und dem Ministerium für Bildung und Kultur gemeinsam festzulegenden Wochentag. Die vierwöchigen fachdidaktischen Schulpraktika sind nach dem jeweiligen semesterbegleitenden Praktikum, in der Regel nach dem fünften, sechsten oder siebten Semester in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren. Da die Zielsetzungen und Anforderungen der einzelnen Schulpraktika aufeinander aufbauen, ist ihre Reihenfolge (Orientierungspraktikum – semesterbegleitendes fachdidaktisches Schulpraktikum – vierwöchiges fachdidaktisches Schulpraktikum) festgelegt. Die fachdidaktischen Praktika im Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe sowie die fachdidaktischen Praktika in den Lernbereichen DP im auslaufenden Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) können ab dem dritten Semester absolviert werden; die Reihenfolge ist nicht festgelegt. 2.7 Für die Wahl der Schulform gilt: a) Im Orientierungspraktikum des Studienganges für das Lehramt für die Primarstufe sowie des auslaufenden Studienganges für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sind fünf Wochen in einer Grundschule abzuleisten. b) Im Orientierungspraktikum der Studiengänge für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) sowie des auslaufenden Studienganges für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) sind zwei Wochen in einer Grundschule und drei Wochen in einer Gemeinschaftsschule oder einem Gymnasium abzuleisten. c) Im Orientierungspraktikum des Studienganges für das Lehramt an beruflichen Schulen sind zwei Wochen in einer Gemeinschaftsschule (Sekundarstufe I) und drei Wochen in einer beruflichen Schule abzuleisten. d) Die fachdidaktischen Schulpraktika finden in der Regel an einer Schule statt, die dem angestrebten Lehramt entspricht. Eines der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen kann auch an einer beruflichen Schule abgeleistet werden. 2.8 Im Orientierungspraktikum und in den vierwöchigen fachdidaktischen Schulpraktika nehmen die Praktikantinnen und Praktikanten am gesamten Leben ihrer Schule teil. Sie sind insbesondere verpflichtet zur a) hospitierenden Teilnahme am Unterricht, b) Teilnahme an Aktivitäten von Lehrkräften wie Konferenzen, Elternabenden, Projekttagen usw., c) Teilnahme am außerunterrichtlichen Schulleben wie an Feiern, Präsentationstagen, Wandertagen, Sporttagen, pädagogischen Tagen, Kooperationen mit außerschulischen Partnern usw., d) Durchführung eigener Unterrichtsversuche, e) Teilnahme an Veranstaltungen der Studienoder Landesseminare. Im Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe sowie im auslaufenden Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) ist bei diesen Schulpraktika darüber hinaus die Teilnahme an Kooperationen mit Einrichtungen der frühkindlichen Bildung verpflichtend. Im Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen ist bei diesen Schulpraktika darüber hinaus die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dualen Partnerschaft zwischen Schule und Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieben (z. B. Runde Tische) sowie die Beteiligung an Veranstaltungen der zuständigen Stellen (z. B. Kammerprüfung) verpflichtend. Die Studierenden haben in allen Schulpraktika die für die Schule bzw. die Kooperationseinrichtungen geltenden Vorschriften zu beachten und entsprechende Weisungen der praktikumsbetreuenden Personen und der Schulleitung zu beachten. Sie sind in allen die Schule bzw. die Kooperationseinrichtungen betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2.9 Die Schulpraktika orientieren sich an den Prinzipien forschenden Lernens. Die Inhalte und die zu erwerbenden Kompetenzen werden in den entsprechenden Modulbeschreibungen der Fachrichtungen der Hochschulen festgelegt. a) Im bildungswissenschaftlichen Orientierungspraktikum lernen die Studierenden insbesondere die Institution Schule und ihre Tätigkeitsfelder aus der Perspektive einer Lehrkraft kennen und reflektieren. Sie beobachten Unterricht kriteriengeleitet und dokumentieren ihn. Sie lernen Kriterien der Unterrichtsplanung, des Methoden- und Medieneinsatzes kennen und erproben diese. Sie erhalten Einblicke in erzieherische Prozesse und beschreiben sie. b) In den semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktika lernen die Studierenden vor allem fachdidaktische Kriterien und Methoden kennen und wenden sie bei der Planung, Durchführung und Reflexion von fachlichem Unterricht an. c) Der fachliche Unterricht steht auch im Mittelpunkt der vierwöchigen fachdidaktischen Schulpraktika. Die Studierenden lernen durch aktive Teilnahme das gesamte Tätigkeitsfeld einer Fachlehrkraft (z. B. Unterricht, Konferenzen, Elternarbeit, Schulleben, Schulentwicklung) kennen. Vor allem planen sie – unter den Bedingungen größerer Selbstständigkeit und unter erhöhten Anforderungen – auch Unterrichtsreihen und -projekte, führen sie durch und reflektieren sie. Sie orientieren sich dabei an den geltenden Lehrplänen und den Standards fachlichen Unterrichts. Alle Schulpraktika dienen auch der Überprüfung der Neigung und Eignung für den Lehrerberuf sowie der Überprüfung des Lernfortschritts. Die Studierenden sind deshalb zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit der praktikumsbetreuenden Lehrkraft sowie gegebenenfalls der Schulleitung verpflichtet. Sie nehmen darüber hinaus an qualitätssichernden Maßnahmen teil. 3. Organisation 3.1. Die Schulpraktika sind Elemente bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Module, d. h. sie sind durch geeignete Lehrveranstaltungen der Hochschulen vor- und nachzubereiten und zu begleiten. Die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten an den Schulen erfolgt durch die Schulleitung und durch geeignete Lehrkräfte. Die Bestellung der betreuenden Lehrkräfte erfolgt durch die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung unter Einbeziehung der Schulleitung im Einvernehmen mit der für die einzusetzende Lehrkraft zuständigen Behörde. Hochschulen, Schulen und Studien- bzw. Landesseminare arbeiten bei der Durchführung der Schulpraktika zusammen. 3.2 Die verbindliche Anmeldung für die Schulpraktika erfolgt auf der Homepage der Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung unter Mitteilung der erforderlichen Angaben a) für die Schulpraktika, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden (Orientierungspraktikum und vierwöchige fachdidaktische Schulpraktika), bis zum 10. Januar des Jahres (Wintersemester) oder bis zum 10. Mai des Jahres (Sommersemester), b) für die semesterbegleitenden fachdidaktischen Schulpraktika bis zum 10. Mai des Jahres (für das Praktikum im Wintersemester) oder bis zum 10. Januar des Jahres (für das Praktikum im Sommersemester). Die Studierenden werden in der Regel zu Vierergruppen zusammengefasst. Sie werden den Schulen durch die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung und den betroffenen Lehrpersonen der Hochschul-Fachrichtungen zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt insbesondere nach den Kriterien a) Gleichbelastung aller Schulen einer Schulform des Landes, b) Vorhandensein einer geeigneten betreuenden Lehrkraft, c) Schulformbezug nach Nummer 2.7, d) Fachbezug, e) räumliche Nähe. Wünsche der Studierenden werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 3.3 Die Arbeitsbelastung der Studierenden während der Schulpraktika ist durch die in den fachspezifischen Anhängen zur Prüfungsordnung und zur Studienordnung der Hochschulen ausgewiesenen Leistungspunkte geregelt. Jedem Leistungspunkt entspricht eine Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Die Studierenden haben während der Schulpraktika grundsätzlich an allen Schultagen des jeweiligen Praktikumszeitraums in der Schule anwesend zu sein. Ausnahmen aus triftigem Grund bedürfen der Genehmigung der Schulleitung und der Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Krankheitstage sind durch ärztliches Attest zu belegen. Fehlen Studierende an einem Praktikumstag ohne ausreichende Entschuldigung oder aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, gilt das Praktikum als nicht erfolgreich absolviert. Versäumen Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen mehr als 20 Prozent der in einem Praktikum zur Verfügung stehenden Tage, so gilt das Praktikum als nicht absolviert. Ferner sind die Studierenden grundsätzlich zur Anwesenheit in den die Schulpraktika vor-, nachbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen der Hochschulen verpflichtet. Satz 4 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme gemäß Satz 4 der Genehmigung der Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung bedarf. 3.4 Die Schulleitung und/oder die betreuende Lehrkraft organisieren das Praktikum in der Schule und stehen für Informationen und Beratungen zur Verfügung. Die betreuende Lehrkraft führt gegen Ende des Praktikums mit jeder oder jedem Studierenden ein auswertendes Beratungsgespräch und entscheidet, ob die Teilnahme am Praktikum als erfolgreich festgestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die oder der Studierende entsprechend den Vorgaben in den fachspezifischen Anhängen zur Prüfungsordnung und zur Studienordnung der Hochschulen a) in dem nach Nummer 3.3 geforderten Umfang am Praktikum teilgenommen, b) die ihr oder ihm in der Schule übertragenen Aufgaben erfolgreich erledigt und c) sich in der Schule bezüglich der im jeweiligen Praktikumstyp zugrunde gelegten Zielsetzungen und Aufgaben bewährt hat. Eine entsprechende Bestätigung wird von der Schule ausgestellt. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann diese Bestätigung nicht ausgestellt werden; in diesem Fall gilt das Praktikum als nicht absolviert. 3.5 Die Praktikantinnen und Praktikanten dokumentieren ihr Praktikum anhand eines Praktikumsberichts oder durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben. Der Bericht oder die Aufgabenbearbeitung ist von der Lehrperson der jeweiligen vor-, nachbereitenden oder begleitenden Lehrveranstaltung gemäß den fachspezifischen Anhängen zur Prüfungsordnung und zur Studienordnung der Hochschulen zu bewerten. 3.6 Die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung bescheinigt die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum. Das Ausstellen der Bescheinigung setzt voraus, dass die Praktikantin oder der Praktikant a) in dem nach Nummer 3.3 geforderten Umfang an der entsprechenden vor- und nachbereitenden bzw. begleitenden Lehrveranstaltung teilgenommen und die gestellten Aufgaben erfolgreich bearbeitet hat (von der Lehrperson der Hochschule ausgestellter Leistungsnachweis), b) die mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Praktikumsbestätigung der Schule über eine erfolgreiche Teilnahme am Praktikum vorlegt und c) an verpflichtenden Veranstaltungen der Studien- bzw. Landesseminare teilgenommen hat. 3.7 Ein nicht erfolgreich absolviertes oder gemäß Nummer 3.3 Satz 6 oder 9 als nicht erfolgreich absolviert geltendes Praktikum ist zu wiederholen, ein gemäß Nummer 3.3 Satz 7 oder 9 oder gemäß Nummer 3.4 Satz 5 als nicht absolviert geltendes Praktikum erneut zu absolvieren. Dies schließt jeweils die vor-, nachbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen sowie die dazugehörigen Leistungsüberprüfungen ein. 3.8 Ein bereits erfolgreich absolviertes Praktikum kann nicht wiederholt werden. 3.9 Grundsätzlich sind alle saarländischen Schulen in öffentlicher Trägerschaft verpflichtet, an der Durchführung von Schulpraktika verantwortlich mitzuwirken und entsprechende qualitätssichernde Maßnahmen zu ermöglichen. Die betreuenden Lehrkräfte an den Schulen erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz, soweit sie nicht für diese Aufgabe abgeordnet worden sind oder Anrechnungsstunden erhalten haben. 4. Übergangsvorschriften 4.1 Nach der Ordnung für Schulpraktika an allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 2. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 61) abgeleistete oder angerechnete Schulpraktika werden angerechnet. 4.2 Unbeschadet Nummer 4.1 werden Studierenden, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, die nach den bis zum 1. Oktober 2007 geltenden Vorschriften erbrachten Schulpraktika von den in § 2 Absatz 4 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 2021 (Amtsbl. I S. 2166), genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Ordnung abzuleistenden Schulpraktika nachgewiesen wird. 4.3 Anstelle von Nummer 2.1 findet für Studierende, die ihr Studium für das Lehramt für die Primarstufe vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, Nummer 2.1 der Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 2. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 61) Anwendung. 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5.1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 5.2 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 2. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 61) außer Kraft. Saarbrücken, den 1. Oktober 2021 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Kölsch


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