Ordnung für Schulpraktika für das Lehramt an Gymnasien
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Ordnung der Schulpraktika für das Lehramt an Gymnasien Vom 29. März 1983 (GMBl. Saar S. 114) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 5 der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien“ vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 737) setzt die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien die Ableistung von mindestens zwei vierwöchigen Schulpraktika oder vergleichbaren Praktika voraus. I. Zielsetzung Während des Schulpraktikums soll der Student die schulische Wirklichkeit aus der Sicht des Lehrers kennenlernen und Einblicke erhalten insbesondere in die allgemeinen Arbeitsbedingungen und den Unterrichtsalltag des Lehrers sowie in die Gliederung und Verwaltung der Schulen. Er soll im Rahmen eines Probeunterrichtes unter Anleitung erste eigene Unterrichtserfahrungen sammeln und Anregungen für sein weiteres fachwissenschaftliches und pädagogisches Studium erhalten. II. Allgemeines 1. Das erste Praktikum ist an einer Grund- und/oder Hauptschule oder Realschule, das zweite Praktikum an einem Gymnasium abzuleisten. 2. Die Reihenfolge der Praktika ist verbindlich. 3. Die Schulpraktika sind in den Semesterferien, insbesondere in den Monaten März und September, in der Regel zwischen dem vierten und dem siebten Studiensemester durchzuführen. 4. Der Praktikant soll in jeder Woche des Praktikums an mindestens 4 Unterrichtsstunden teilnehmen. 5. Die ordnungsgemäße Ableistung des Schulpraktikums wird durch den jeweiligen Schulleiter bescheinigt. III. Vorbereitung des Praktikums 1. Der Student wendet sich spätestens vier Wochen vor Beginn des Praktikums schriftlich oder persönlich an den Schulleiter einer Schule seiner Wahl mit der Bitte, an dieser Schule das Praktikum ableisten zu dürfen. Dabei gibt er an, wann er das Praktikum anzutreten beabsichtigt und welches seine Fächerverbindung ist. Außerdem legt er eine Immatrikulationsbescheinigung und ein amtsärztliches Zeugnis vor, welches vor allem Auskunft über den Befund der Lunge gibt. 2. Ist die Ableistung des Praktikums durch den Studenten in der betreffenden Schule möglich, so teilt ihm der Schulleiter dies mit. Kann das Praktikum an der betreffenden Schule nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, so teilt ihm der Schulleiter dies umgehend schriftlich mit; diese Mitteilung muß eine Begründung enthalten. 3. Studenten, die selbst keinen Praktikantenplatz finden, können beim Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einen Antrag auf Vermittlung eines geeigneten Platzes stellen. Dem Antrag muß zu entnehmen sein, bei welchen Schulen sie sich erfolglos um eine Praktikantenstelle beworben haben. Im übrigen muß der Antrag den unter (III. 1) genannten Voraussetzungen entsprechen. IV. Durchführung des Praktikums 1. Der Schulleiter oder in seinem Auftrag ein Abteilungsleiter erstellt einen Praktikumsplan für den Praktikanten und weist ihn einem oder mehreren Lehrern zu. 2. Der Praktikant macht sich mit den Lehrplänen der betreffenden Fächer, insbesondere mit den Lernzielen und den Lerninhalten des Unterrichts der zu besuchenden Klassen vertraut. 3. Der Praktikant nimmt an den im Praktikumsplan festgelegten Unterrichtsstunden teil. 4. Der Praktikant bereitet nach Absprache mit dem zuständigen Lehrer selbständig Probeunterricht vor, führt ihn durch und erörtert die dabei gewonnenen Erkenntnisse mit dem Lehrer. 5. Der Schulleiter oder in seinem Auftrag ein Abteilungsleiter macht den Praktikanten mit den organisatorischen Voraussetzungen des Unterrichts sowie mit den Verwaltungsabläufen der Schule vertraut. 6. Nach Abschluß des Praktikums prüft der Schulleiter, ob der Praktikant das Schulpraktikum ordnungsgemäß absolviert hat; ist dies der Fall, so stellt er hierüber eine Bescheinigung (vgl. Anlage) aus. V. Diese Ordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft. Anlage Hier nicht abgedruckt.