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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitOrdnung über die Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie von Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen

Verwaltungsvorschrift

Ordnung über die Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie von Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2015-01-16

§ 1
Voraussetzungen
(1)

Die staatliche Anerkennung im Sinne dieser Ordnung ist eine Bestätigung, dass die fachliche und persönliche Eignung für die hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der Sozialen Arbeit oder als Fachkraft in der Pädagogik der Kindheit im Sinne der jeweiligen Sozialgesetzbücher gegeben ist. Das Erfordernis für den jeweiligen Anstellungsträger, die fachliche und persönliche Eignung eines Bewerbers oder einer Bewerberin zu prüfen, bleibt davon unberührt.

(2)

Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge sind: a) der erfolgreiche Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit“ der htw saar und die Berechtigung, den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.) zu führen, b) der Nachweis des Vertiefungsschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder „Pädagogik der Kindheit“ in dem Bachelorzeugnis, c) der Nachweis in dem Diploma Supplement und Bachelorzeugnis, dass der erfolgreiche Abschluss zur Tätigkeit in allen Feldern der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) befähigt, d) dass keine persönlichen und gesundheitlichen Gründe der Ausübung des Berufs als staatlich anerkannte/r Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagogin/Sozialpädagoge entgegenstehen, insbesondere, dass keine Verurteilung wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat vorliegt, und e) eine Selbstverpflichtungserklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, sich fortzubilden und beispielsweise regelmäßig an qualifizierten, berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungsangeboten teilzunehmen.

(3)

Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge sind: a) der erfolgreiche Abschluss des berufsintegrierenden Bachelor-Studiengangs „Pädagogik der Kindheit“ der htw saar und die Berechtigung, den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.) zu führen, b) der Nachweis in dem Diploma Supplement und Bachelorzeugnis, dass der erfolgreiche Abschluss zur leitenden Tätigkeit in allen Feldern der Pädagogik der Kindheit befähigt, c) dass keine persönlichen und gesundheitlichen Gründe der Ausübung des Berufs als staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge entgegenstehen, insbesondere, dass keine Verurteilung wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat vorliegt, und d) eine Selbstverpflichtungserklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, sich fortzubilden und beispielsweise regelmäßig an qualifizierten, berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungsangeboten teilzunehmen.

(4)

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 nicht vor, ist die staatliche Anerkennung zu versagen.

(5)

Nach der staatlichen Anerkennung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie darf die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ und „staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ geführt werden.

§ 2
Erwerb der staatlichen Anerkennung

Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/staatlich anerkannte Sozialarbeiter und staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen/staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen/ 4 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 15. Januar 2015 staatlich anerkannte Kindheitspädagogen im Sinne dieser Ordnung sind: 1. Personen, denen im Saarland das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die staatliche Anerkennung erteilt hat, 2. Personen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge staatlich anerkannt sind, und 3. Personen mit gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüssen. Näheres zur Frage der Gleichwertigkeit regelt § 6.

§ 3
Antragsverfahren

Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu richten. Dem Antrag sind von der Antragstellerin/vom Antragssteller beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. ein Lichtbild neueren Datums, 3. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das nicht älter als drei Monate sein darf, 4. eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses des Bachelor-Studienganges „Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit“ oder des berufsintegrierenden Bachelor-Studiengangs „Pädagogik der Kindheit“ der htw saar, 5. von den Absolventen des Studiengangs „Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit“ eine beglaubigte Kopie der Beurteilung des studienintegrierten Praxissemesters.

§ 4
Gebühr
(1)

Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird eine Gebühr nach Nr. 629 des aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) erlassenen Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (GebVerz) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2)

Die Gebühr ist vor Erteilung der staatlichen Anerkennung an die Landeshauptkasse des Saarlandes zu überweisen.

§ 5
Erteilung der staatlichen Anerkennung
(1)

Die staatliche Anerkennung ist mit Wirkung vom ersten Tag des Monats zu erteilen, der auf den Eingang des Antrags erfolgt, frühestens jedoch mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf die Beendigung des Studiums erfolgt.

(2)

Die staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin/der staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagoge oder die staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/der staatlich anerkannte Kindheitspädagoge erhält gegen Postzustellungsurkunde oder Empfangsbestätigung eine Urkunde entsprechend der Anlage.

§ 6
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs
(1)

des Grundgesetzes erlangten Abschlüssen Die Gleichwertigkeit mit Berufsqualifikationen vergleichbar des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit“ bzw. des berufsintegrierenden Bachelor-Studiengangs „Pädagogik der Kindheit“ an der htw saar liegt vor, wenn die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte keine wesentlichen Unterschiede zu inländischen Ausbildungen aufweist.

(2)

Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(3)

Die anerkennende Stelle kann zur Bewertung der Gleichwertigkeit Einzelfallgutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) einholen.

(4)

Grundlage für die Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sind die Anforderungen, wie im Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SAR) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt wurde.

(5)

Grundlage für die Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung von Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sind das Kerncurriculum für konsekutive Bachelor-/Master-Studiengänge im Hauptfach Erziehungswissenschaft mit der Studienrichtung Pädagogik der frühen Kindheit der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft sowie der Qualifikationsrahmen für BA-Studiengänge der „Kindheitspädagogik“/„Bildung und Erziehung in der Kindheit“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung in der Kindheit.

(6)

Zusätzlich zu den Antragsunterlagen des § 3 sind außerdem dem Antrag beizufügen: 1. Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Verurteilungen und Verfehlungen, insbesondere entsprechend einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat, vorliegen. Für den Fall, dass der Herkunftsstaat vorgenannte Unterlage nicht ausstellt, kann diese durch eidesstattliche Erklärungen ersetzt werden, 2. beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse des Herkunftslandes sowie Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers, 3. beglaubigte und übersetzte Kopien von Nachweisen über Berufspraxis in den jeweiligen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit oder in der Pädagogik der Kindheit, 4. Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift durch Vorlage der Stufe C1 des Europäischen Referenzrahmens.

§ 7
Rücknahme und Widerruf
(1)

Die staatliche Anerkennung wird mit dem Vorbehalt erteilt, dass sie zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

(2)

Von der Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs soll in der Regel nur Gebrauch gemacht werden, wenn Tatsachen den Mangel von Eigenschaften erkennen lassen, die zur Ausübung beruflichen Handelns in den Arbeitsfeldern der Sozialarbeit und Sozialpädagogik oder der Pädagogik der Kindheit unerlässlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Verurteilung wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat vorliegt. Die Betroffene/der Betroffene ist vorher zu hören.

(3)

Zuständig für den Widerruf und die Rücknahme ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Urkunde ist in diesem Fall einzuziehen.

(4)

Von der Rücknahme und dem Widerruf sind in Kenntnis zu setzen: a) Der Arbeitgeber der Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin oder Kindheitspädagogin/des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen oder des Kindheitspädagogen. b) Die Hochschule, an der die Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin oder Kindheitspädagogin/der Sozialarbeiter und Sozialpädagoge oder Kindheitspädagoge ihr/sein Bachelorzeugnis erhalten hat.

§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft Saarbrücken, den 8. Dezember 2014 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann — Anlage: Urkunde — Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagogin/Sozialpädagoge Vor- und Zuname .......................................................................................................................................................... Wohnort ......................................................................................................................................................................... geboren am ............................................................................ in .................................................................................. wird mit Wirkung vom .................................................. als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge staatlich anerkannt. Sie/Er hat den Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit“ der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes erfolgreich abgeschlossen. Sie/Er hat das Kolloquium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft am ........................ mit Erfolg absolviert. Es bleibt vorbehalten, die staatliche Anerkennung zu widerrufen, wenn a) festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. b) Tatsachen bekannt werden, die den Mangel der zur Ausübung des Berufes einer Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin/eines Sozialarbeiters und Sozialpädagogen unerlässlichen Eigenschaften erkennen lassen. Saarbrücken, den .......................................................... Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Im Auftrag ................ 6 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 15. Januar 2015 Staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge Vor- und Zuname .......................................................................................................................................................... Wohnort ......................................................................................................................................................................... geboren am ............................................................................. in .................................................................................. wird mit Wirkung vom ................................................ als Kindheitspädagogin/ Kindheitspädagoge staatlich anerkannt. Sie/Er hat den berufsintegrierenden Bachelor-Studiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes erfolgreich abgeschlossen. Sie/Er hat das Kolloquium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft am ....................... mit Erfolg absolviert. Es bleibt vorbehalten, die staatliche Anerkennung zu widerrufen, wenn a) festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind b) Tatsachen bekannt werden, die den Mangel der zur Ausübung des Berufes einer Kindheitspädagogin und Kindheitspädagogen unerlässlichen Eigenschaften erkennen lassen. Saarbrücken, den .......................................................... Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Im Auftrag ................


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