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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportOrganisationserlass des Ministeriums für Finanzen und Europa - (jetzt Zuständigkeit beim MIBS)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Organisationserlass des Ministeriums für Finanzen und Europa - (jetzt Zuständigkeit beim MIBS)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2017-04-01

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470 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. April 2017 127 Organisationserlass des Ministeriums für Finanzen und Europa Vom 28 März 2017 Az : D/1 – WBG112-1#017 (2017/35128) 1 Durch § 1 Abs 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13 Februar 2007 (Amtsbl S 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11 Februar 2016 (Amtsbl I S 168), wurde das Landesamt für Zentrale Dienste (LZD) grundsätzlich als „zuständige Stelle“ im Sinne des § 3 Abs 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) bestimmt Nach § 1 Abs 2 dieser Verordnung ist das LZD „zuständige Stelle“ für die Aufgaben nach §§ 13 Abs 1, 28 Abs 5, 29 Abs 2 und 31 Abs 4 WoFG nur, solange und soweit der Saarländischen Investitionskreditbank AG, Saarbrücken (SIKB), nicht die Befugnis verliehen ist, die jeweiligen Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen Die Verordnung ist am 12 Februar 2016 in Kraft getreten Durch Bescheid vom 1 Oktober 2015, Az : D/5 – WBG111-4#002 (2015/61399) wurde der SIKB die Befugnis verliehen, Zuwendungen auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung nach Maßgabe des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und der zu dessen Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften des Landes durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen (Beleihung) Die Beleihung ist beschränkt auf diejenigen Aufgaben, die sich aus den jeweiligen Wohnraumförderungsbestimmungen und Programmvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Landes ergeben Durch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2016 vom 24 Januar 2017 (Amtsbl I S 238) und die Programmvorschriften 2016 (Amtsbl I S 244) werden der SIKB die Aufgaben einer Bewilligungsstelle in der sozialen Wohnraumförderung mit Wirkung vom 1 April 2017 zugewiesen 2 Im Einzelnen ergibt sich damit ab dem 1 April 2017 folgende Zuständigkeitsabgrenzung: 2 1 Die Saarländische Investitionskreditbank AG ist zuständige Stelle im Sinne von Dem Grunde nach geregelt in Beschreibung der Aufgabe § 13 Abs 1 WoFG Erteilung der Förderzusage § 28 Abs 5 WoFG Erteilung von Auskünften an den Mieter § 29 Abs 2 WoFG Bestätigung der Miet- und Belegungsbindung § 31 Abs 4 WoFG Umbesicherung bei Übertragung nach § 31 Abs 1 2 2 Das Landesamt für Zentrale Dienste ist zuständige Stelle im Sinne von Dem Grunde nach geregelt in Beschreibung der Aufgabe § 7 Nr 2b) WoFG Verminderung der Wohnkostenentlastung § 14 Abs 2 WoFG Beteiligung bei Kooperationsverträgen § 26 Abs 2 u 3 WoFG Wahrnehmung von Belegungsrechten § 27 Abs 2 WoFG Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen § 27 Abs 6 WoFG Kündigungsanordnung, Räumungsanordnung § 27 Abs 7 WoFG Genehmigung von Selbstnutzung, Leerstehenlassen, baulichen Änderungen, Wiederherstellung zu Wohnzwecken § 27 Abs 8 WoFG Benachrichtigung durch den Verfügungsberechtigten bei Bezugsfertigkeit oder Freiwerden der geförderten Wohnung § 30 Abs 1 WoFG Freistellung von Belegungsbindungen § 31 Abs 1 WoFG Übertragung von Belegungsund Mietbindung § 32 Abs 1 – 4 WoFG Sicherung der Zweckbestimmung § 33 WoFG Erhebung von Geldleistungen § 34 Abs 6 WoFG Abführung der Ausgleichsleistung an das Land § 35 Abs 2 u 4 WoFG Festsetzung von Ausgleichszahlungen 2 3 Die Zuständigkeit des LZD umfasst auch die Wahrnehmung 2 3 1 der nach Nr 2 1 beschriebenen Aufgaben für die im Zeitraum vom 1 Januar 2003 bis 31 März 2017 erteilten Förderzusagen nach dem WoFG; 2 3 2 derjenigen Aufgaben, die sich aus den erteilten Bewilligungen von Fördermitteln auf der Grundlage des früheren Wohnungsbaugesetzes für das Saarland (WoBauG Saar) ergeben, namentlich • die Verwaltung und Abwicklung der Maßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs 1 WoBauG Saar gefördert wurden, einschließlich der Förderung aus Mitteln des Bundestreuhandvermögens für den Bergarbeiterwohnungsbau, • die Verwaltung und Abwicklung der Maßnahmen, die mit nicht öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs 2 Buchst f) und h) WoBauG Saar gefördert wurden, • die Verwaltung und Abwicklung der Maßnahmen, die mit nicht öffentlichen Mitteln im Sinne des § 51e WoBauG Saar gefördert wurden, • die Verwaltung und Abwicklung der Maßnahmen, die mit Mitteln im Sinne des § 11a WoBauG Saar gefördert wurden, • die Verwaltung und Abwicklung von Bürgschaften für Landesbaudarlehen und Kassendarlehen in bisherigem Umfang und im Sinne der Vermerke vom 3 Februar 1988, Az C III – 1 –, und 1 Juni 1995, Az C/1 – W 2000 – 1/95 Ma; 2 3 3 derjenigen Aufgaben, die sich aus sonstigen Bewilligungen für Zwecke der Wohnungsbauförderung ergeben, namentlich • die Bewilligung, Verwaltung und Abwicklung von Förderungen für Räumungsbetroffene und Personen, die in Folge bergbaulicher Einwirkungen ihren Wohnraum verlieren, • die Verwaltung und Abwicklung von Wohnraumbeschaffungsdarlehen (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 9 Juli 1956, WRD-VO vom 10 Dezember 1956), • die Verwaltung und Abwicklung noch valutierender Förderungen aus früheren Förderprogrammen für — Siedlungsgemeinschaften („G“), — Wiederaufbaudarlehen bei Eigentum („WAD“), — Wiederaufbaudarlehen bei Fremderwerb („WAD“), — Modernisierungsdarlehen („Mod“), — Modernisierungszuschuss („Mod-Zu“) 3 Widerspruchsbehörde im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 4 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 5 Juli 1960 (Amtsbl S 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15 Februar 2006 (Amtsbl S 474, 530), für Verwaltungsakte in der vorbezeichneten Aufgabenwahrnehmung ist das Ministerium für Finanzen und Europa Die Prozessführung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen für Verwaltungsakte nach Nr 2 1 dieses Erlasses obliegt der SIKB; die Prozessführung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Nr 2 2 obliegt dem Landesamt für Zentrale Dienste (§ 19 Abs 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 5 Juli 1960 [Amtsbl S 558], zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20 April 2016 [Amtsbl I S 402]; Nr 2 des Organisationserlasses für das Landesamt für Zentrale Dienste vom 16 Oktober 2006 [Amtsbl S 1947]) 4 Dieser Erlass tritt am 1 April 2017 in Kraft Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Organisationserlass des Ministeriums der Finanzen vom 15 März 2007, Az D/3 – P212/8 – 124/2007 – Wa (Amtsbl S 749) außer Kraft Saarbrücken, den 28 März 2017 Ministerium für Finanzen und Europa In Vertretung Dr Spies


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