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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizProtokollvermerk über die Dauer der Hauptverhandlung (JVVS 1454)

Verwaltungsvorschrift

Protokollvermerk über die Dauer der Hauptverhandlung (JVVS 1454)

Ministerium der Justiz · vom 1968-06-20

1.

ten Seite des Protokolls über die Hauptverhandlung deren Dauer in folgender Weise: „Dauer der Hauptverhandlung von°°°°°°°°°°°°bis°°°°°°°°°°°° (Uhrzeit) (Uhrzeit) ______________________________ (Name und Amtsbezeichnung)“ Bei mehrtägigen Hauptverhandlungen ist deren Dauer für jeden Sitzungstag besonders zu vermerken, und zwar jeweils auf dem Teil des Verhandlungsprotokolls, der zu dem jeweiligen Sitzungstag gehört.

2.

terschreiben, es sei denn, dass der Richter sich die Unterzeichnung vorbehält.

3.

rung der Hauptverhandlung bei Neuauflagen eingedruckt. Stand: 12.12.2002


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