Prüfung und Vergütungsfestsetzung der Gerichtsvollzieher/innen
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1 5 1 8 5.3.2002 Stand: 4.1.2008 1 Prüfung und Vergütungsfestsetzung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher AV des MdJ Nr. 4 /2002 vom 5. März 2002 (1518-27) 1. Zur Wahrnehmung der Geschäftsprüfungen gemäß §§ 96 bis 105 GVO 1 bei allen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern im Saarland werden bei dem Landgericht Saarbrücken zentrale Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte bestellt. Die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten setzen hierzu ein EDV- Prüfungsprogramm ein. 2. Die Bestellung der Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten erfolgt durch das Ministerium der Justiz.2 Zu Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten sind nur Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes zu bestellen, die nach Persönlichkeit und fachlichen Kenntnissen besonders geeignet sind sowie Erfahrung im Gerichtsvollzieherwesen und im Recht der Zwangsvollstreckung haben. Sie üben diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum aus. 3. Den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten obliegen folgende Dienstaufgaben: - sämtliche Prüfungsgeschäfte nach dem Elften Abschnitt der Gerichtsvollzieherordnung (GVO), 1 - Prüfung des Lagerbuchs (Nummer 7 der AV des MdJ Nr. 3/2000 vom 24. Januar 2000 - JVVS 2344/24.01.2000), - Entwurf der Verfügungen in Angelegenheiten der Dienstaufsicht auf besondere Weisung des Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichts, - Bearbeitung aller kostenrechtlichen Vorgänge und Stellungnahmen im Gerichtsvollzieherwesen, - Vorschläge und Maßnahmen betreffend die Zahl der Geschäftsprüfungen (§ 97 GVO) 1 - Erstellung der Übersichten über die Diensteinnahmen und die Geschäftstätigkeit (§§ 94, 95 GVO),1 - Meldung der im Saarland zugelassenen ADV-Systeme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, - Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung (§ 77 GVO).1 Anordnungen nach den §§ 98 Nr. 4, 104 und 105 Satz 1 GVO 1 treffen die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten im Einvernehmen mit den unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. 1 Vgl. JVVS 2344/20.3.1980. 2 Jetzt Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. 1 5 1 8 5.3.2002 Stand: 4.1.2008 2 Die außerordentlichen Geschäftsprüfungen durch die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren gemäß § 103 Nr. 5 GVO 1 entfallen. Zu grundsätzlichen Fragen des Kostenrechts hören die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren. 4. Den Schriftwechsel führen die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten unter der Bezeichnung „Die Prüfungsbeamtin für das Gerichtsvollzieherwesen bei dem Landgericht Saarbrücken“, bzw. „Der Prüfungsbeamte für das Gerichtsvollzieherwesen bei dem Landgericht Saarbrücken“. Die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Landgerichts/die Präsidentin des Landgerichts, wobei den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten zur weiteren Bearbeitung zugewiesen werden können: a) allgemeine Angelegenheiten des Gerichtsvollzieherwesens; b) Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, einschließlich der Dienstaufsichtsbeschwerden; c) Einzelfragen zu den Buchstaben a und b, die der Präsident des Landgerichts/die Präsidentin des Landgerichts zu entscheiden hat. 5. Der Präsident/die Präsidentin des Amtsgerichts Saarbrücken bzw. die Direktoren/Direktorinnen der Amtsgerichte sind rechtzeitig von den ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsprüfungen zu unterrichten. Zur Erleichterung und Vorbereitung der Geschäftsprüfungen sollen die jeweiligen Dienstvorgesetzten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Unterlagen gemäß § 104 GVO 1 in Übereinstimmung mit den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten sammeln. Die Anregung hierzu kann auch von den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten ausgehen. Alle Prüfungsniederschriften sind der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten der geprüften Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in zweifacher Ausfertigung zuzuleiten, diese händigen eine vollständige Prüfungsniederschrift der geprüften Gerichtsvollzieherin bzw. dem geprüften Gerichtsvollzieher aus. Soweit die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten auf Grund der Prüfung Maßnahmen der Dienstaufsicht oder andere Maßnahmen zur Vermeidung von künftigen Unzuträglichkeiten für erforderlich halten, teilen sie dies in dem Begleitschreiben mit; auf sonstige Besonderheiten weisen sie hin. 6. Die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten nehmen an den Dienstbesprechungen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks teil. Hierzu sind sie rechtzeitig einzuladen. 7. (Änderungsvorschrift) 8. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. April 2002 in Kraft.