Rahmenrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur nachhaltigen Beschäftigung wesentlich behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
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Rahmenrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur nachhaltigen Beschäftigung wesentlich behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Vom 23. Oktober 2018 1. Zielsetzung Mit dem „Budget für Arbeit“ wird im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) eine neue Möglichkeit für Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt geschaffen. Das Budget für Arbeit ist eine Leistungsform, die eine Alternative zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) darstellt. Die Eingliederungshilfe fördert nicht einen Werkstattplatz, sondern finanziert einem Arbeitgeber einen Teil des Arbeitsentgelts. Der Budgetnehmende hat einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsverhältnisse sollen im Sinne des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention am Leitbild eines inklusiven Arbeitsmarktes ausgerichtet werden. 2. Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsberechtigt gemäß § 61 SGB IX sind Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Eingliederungshilfe und auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM) haben und die mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung abgeschlossen haben. Dabei handelt es sich in der Regel um Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören insbesondere: • Menschen mit einer seelischen Behinderung, die nicht in einer WfbM arbeiten wollen und • Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen, die sich gezielt auf ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorbereiten möchten. 3. Voraussetzungen der Leistungsgewährung • Voraussetzung für die Gewährung eines Budgets für Arbeit ist, dass Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) oder entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) durchgeführt sind. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. • Grundlage für die Zahlung des Lohnkostenzuschusses an den Arbeitgeber ist die Vorlage eines gültigen Arbeitsvertrages über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung. • Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten (§ 61 Abs. 3 SGB IX). • Die Leistungen sind gegenüber den zweckgleichen Leistungen anderer Leistungsträger nachrangig. • Diese Leistungen werden anteilig erbracht, wenn die zu fördernde Person in Teilzeit beim Arbeitgeber in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. 4. Dauer der Leistungsgewährung • Die Erstbewilligung erfolgt grundsätzlich für zwei Jahre. • Bei fortbestehendem Bedarf ist eine Verlängerung im Rahmen der Einzelfallprüfung durch den Kostenträger (Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren) möglich. 5. Umfang der Leistungen Das Budget für Arbeit umfasst • einen Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung der beschäftigten Person. Dieser beträgt bis zu 75 % des von dem Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2018=1.218 €). Grundlage für die Berechnung des Lohnkostenzuschusses ist das gezahlte Arbeitsentgelt (Arbeitnehmerbrutto). Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) werden nicht berücksichtigt. In jedem weiteren Bewilligungszeitraum sinkt der Lohnkostenzuschuss jeweils um 10 Prozentpunkte. Auf Antrag des Leistungsberechtigten kann nach Prüfung des Einzelfalls hiervon abgewichen werden. • die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Diese bezieht sich auf lebenspraktische Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang zur Arbeitsleistung stehen. Die bedarfsorientierte Anleitung und Begleitung zur dauerhaften Sicherung des Vermittlungserfolges erfolgt durch: • die Fachkräfte für betriebliche Integration (FBI) bei Menschen mit Behinderung, die aus einer WfbM in das Budget für Arbeit wechseln, • den zuständigen Integrationsfachdienst (IFD) des Integrationsamtes bei Menschen mit einer Behinderung, die nicht aus einer WfbM kommen und ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen wollen und bei Jugendlichen mit Behinderungen, die im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung für die Zeit nach ihrer beruflichen Bildung ein Budget für Arbeit in Erwägung ziehen. 6. Finanzierung Die Leistungen für das Budget für Arbeit werden aus Mitteln der Eingliederungshilfe gezahlt. Das Integrationsamt beteiligt sich zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für das Budget für Arbeit (§ 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft wie folgt: • mit einem Beschäftigungssicherungszuschuss in Höhe von 30% des Lohnkostenzuschusses • mit zusätzlichen Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung (Vorbereitung auf eine Beschäftigung sowie entsprechende Unterstützung nach Aufnahme einer Beschäftigung). 7. Antragsverfahren Der Antrag auf ein Budget für Arbeit ist beim Landesamt für Soziales im Rahmen der Eingliederungshilfe zu stellen. Das Landesamt für Soziales prüft die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall und führt das Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren unter Beteiligung des Integrationsamtes durch. 8. Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft. Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2020. Saarbrücken, den 23. Oktober 2018 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Monika Bachmann