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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRegelung des Verfahrens betr. Gebührenbefreiung nach § 29 RSG im Siedlungsverfahren

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Regelung des Verfahrens betr. Gebührenbefreiung nach § 29 RSG im Siedlungsverfahren

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1995-02-22

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G/3- LK40.0- 267/95 09/851 Betreff : Regelung des Verfahrens betreffend Gebührenbefreiung nach § 29 Reichssiedlungsgesetz (RSG),zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 in Siedlungsverfahren 1. Aufgrund des Gesetzes über die Umorganisation im Bereich der Flurbereinigungsbehörden vom 14. Dezember 1994 (Amtsbl. d.Saarlandes 1995, S. 94) sind die Zuständigkeiten nach § 1 RSG auf das Amt für Landentwicklung übergegangen. Das Amt für Landentwicklung ist somit auch gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne von § 1 RSG in Verbindung mit § 11 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz und ist nach § 29 RSG verpflichtet, die Abgabenfreiheit im Interesse der Siedler in jedem Falle geltend zu machen. 2. Für folgende Verfahren nach den Fördergrundsätzen des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “ Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes ” kann durch den Siedler ein Antrag auf eine Gebührenbefreiung nach § 29 RSG gestellt werden: • Aussiedlung • Teilaussiedlung • Betriebszweigaussiedlung • Althofsanierung • Landankauf bzw. Landtausch zur betrieblichen Arrondierung in Siedlungsverfahren. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung hat das Siedlungsunternehmen auf Antrag des Siedlers die Versicherung nach § 29 RSG auszustellen. 3. In Ergänzung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft vom 27.Mai 1991, Az.:E/2 - Tgb.Nr.1103/91 Ht/Bi sind zukünftig die Anträge auf Förderung zu den vorgenannten Maßnahmen von der Landwirtschaftskammer für das Saarland über das Amt für Landentwicklung dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr vorzulegen. Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Saarbrücken, den 22.02.1995 gez. Schowalter


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